Probleme mit dem Vermieter. Wie die Schlüsselübergabe durchführen?

4 Antworten

Deine Kündigung zum 1.12.2016 ist  falsch. Wenn, dann hätte das Mietverhältnis zum 30.11.2016 bis 3.Werktag des September 2016 gekündigt werden müssen. Steht im Kündigungsschreiben wirklich der 1.12.16, dann gilt das MV als zum 31.12.2016 gekündigt.

Bittet den Vermieter zu einer Vorabnahme der Wohnung, damit eventuelle Mängel von euch beseitigt werden können.

Den Termin zur Herausgabe der Wohnung an den Vermieter solltet Ihr mit einem Ausweichtermin untersetzen. Die Übergabe muss nach Mietende, also am 1.12.16, kann aber auch an einem Termin vor dem 1.12.16 erfolgen, vorausgesetzt, ihr habt zum 30.11.2016 gekündigt.

Betriebskostenabrechnungen kann der Vermieter bis zum letzten Tag der 12-Monate -Abrechnungsfrist übergeben. Der Abrechnungszeitraum sollte im Mietvertrag zu finden sein > Kalenderjahr oder eben 12-Monate-Zeitraum, beginnend mit Mietbeginn. Das ist hier nicht bekannt. Daher könnten Nachzahlungen verjährt aber Guthaben eingefordert werden. Die Abrechnungen sind demnach vom Vermieter unter Fristsetzung einzufordern.

Teilt dem Vermieter nachweisbar 1 Termin zur Wohnungsübergabe mit.

Zu dem Termin nehmt Ihr am besten einen Zeugen mit.

Erscheint der Vermieter nicht, alles, Zählerstände und Zustand der Dokumentieren, und dann die Schlüssel + Protokoll in den Briefkasten des Vermieters.

Waren denn monatliche Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart?

Danke für die Antwort auf meine Frage. Wir haben jeden Monat 160€ an Nebenkosten im Voraus gezahlt. ( Strom und Gas war separat) Nur leider hat er in den 2 Jahren weder abgelesen noch eine nebenkostenabrechnung gemacht. 

@kalinka90

War Mietbeginn 2014 und Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hätte er für 2014 bis spätestens 31.12.2015 die Abrechnung er- und zustellen müssen.

Fordert ihn, noch während des Mietverhältnisses und nachweisbar, auf das bis zum, sagen wir mal 30.11., zu tun.

War Mietbeginn erst 2015 und Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, hätte er für die Abrechnung 2015 noch bis 31.12.2016 Zeit.

Mietverträge enden unbeschadet ihres Beginns immer am  Monatsletzten, § 573c BGB. Sofern eure Kündigung den VM nachweislich bis zum 03.09. erreicht hätte, hilfsweise zum 30.11.

Ihr schuldet tatsächliche Übergabe. Reagiert der VM aber nicht auf einen konkret vorgeschlagenen Übergabetermin, dessen Zugang man anhand eines Einwurfeinschreibens nachweisen könnte und erscheint auch nicht zur Abnahme, fotografiert man Zählerstände und Zustand der Mieträume, fertigt ein Übergabeprotokoll an, lässt es von einem Zeugen unterschreiben, legt eine Ausfertigung nebst allen empfangenen und nachgemachten Schlüsseln auffindbar, etwa auf dem Küchentisch zurück und zieht die Tür hinter sich zu.

Nachdem man vorher alle Fenster geschlossen, den Kühlschrank abgestellt, Wassersperrventile in der Wohnung geschlossen und alle Sicherungen ausgeschaltet hat.

Ausfüllbares Protokoll zum Ausdrucken: https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/43.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=AGV-022-DE-FL

Sofern man keine Erstattung der BK-Vorauszahlungen erwartet, kann man das als erledigt betrachten.

G imager761


Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung zurückzunehmen.

Die Ankündigung der Wohnungsübergabe muss vom Mieter ausgehen und mindestens 7 Tage vor der geplanten Übergabe erfolgen. Um das beweisen zu können, sollte man den Vermieter per Einschreiben auffordern, die Wohnungsübergabe zusammen mit Ihnen entweder selbst oder mit dessen Vertreter zu vollziehen. Der Vertreter muss sich als solcher ausweisen können.

Keinesfalls sollte man die Schlüssel beim Vermieter in den Briefkasten werfen oder dergleichen. Auch nicht dem Nachmieter geben, denn der ist kein Vertragspartner. Dadurch findet keine wirksame Übergabe statt.

Weiter sollte man vorsorglich den Zustand der Wohnung durch entsprechende Fotos / Zeugen dokumentieren, für den Fall, dass der Vermieter später behauptet, die Wohnung sei nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen.

Lässt der Vermieter die Frist zur Abnahme verstreichen,  gerät er in Annahmeverzug, was dazu führt, dass eventuelle Verschlechterungen der Mietsache von Ihnen nur noch sehr eingeschränkt zu vertreten sind.

Dazu gibt es gerichtliche Urteile. Die Erfüllung der Rückgabepflicht setzt Übergabeverhandlungen voraus, die dann entbehrlich sind, wenn sich der Vermieter weigert, an der Besitzübertragung mitzuwirken. Dies ist der Fall, wenn er bei einem Auszugstermin nicht in der Wohnung erscheint, um sie zu übernehmen.

Unter diesen Umständen stellt es keine Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn er die Wohnungsschlüssel behält und auf eine Weisung des Vermieters wartet.

Es ist unzumutbar, dem Mieter einen Schlüsselversand per Post anzusinnen. Das Risiko eines Verlustes trüge der Mieter, weil die Post in seinem Auftrag tätig würde.


Was die Kaution angeht, so würde ich den Vermieter unmittelbar nach der Übergabe auffordern, Ihnen diese auszuzahlen. Findet keine Übergabe statt, fordern Sie ihn ebenfalls unter Fristsetzung auf, die Kaution an Sie zahlen.

Verstreicht diese Frist, können Sie gegen den Vermieter  einen Mahnbescheid erwirken und ggf. später einen Vollstreckungsbescheid, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.


Danke für die Ausführliche Informationen.Nur leider ist es bei dem Vermieter nicht leicht. 

Er reagiert schon lange nicht mehr auf Briefe oder Anrufe. Das heißt er würde sich nicht melden wenn wir im einen Brief schreiben würden wegen der wohnungsübergabe. Er hat nicht mal auf unsere Kündigung reagiert weder auf unser schreiben das wir die Kaution einbehalten weil er uns keinen Nachweis erbracht hat das er die Kaution angelegt hat. (Mit dem Mieterschutzbund besprochen)

@kalinka90

Wie gesagt, eine Aufforderung zur gemeinsamen Wohnungsübergabe per Einschreiben / Rückschein an den Vermieter schicken (Adresse steht im Mietvertrag). Reagiert der Vermieter darauf nicht innerhalb der gesetzten Frist, bzw. kommt das Schreiben als unzustellbar zurück, würde ich den Schlüssel einfach behalten. Diese Reaktion wurde bereits von einem Gericht als rechtsmässig eingestuft. Denn selbst wenn die Schlüssel als Einschreiben / Rückschein gesendet werden, kann der Vermieter immer behaupten, das erhaltene Schreiben hätte keinen Inhalt gehabt.

Mit dem Verstreichen der gesetzten Frist wird dann auch die Rückzahlung der Kaution rechtswirksam.

@surbahar53

Es ist damit zu rechnen, dass der Vermieter das Einschreiben nicht annimmt bzw. nicht abholt. Deshalb ein Einwurfeinschreiben als Zustellungsart verwenden. Der Zugang ist sicher.