Problem mit Inkasso wegen Vollmacht!

3 Antworten

  • Ist die Forderung nur per Auftrag ans Inkassounternehmen gegangen bleibt der Gläubiger derselbe der es schon vorher war. Dann ist die Vollmacht nach § 174 ff BGB anzufordern.

  • Wurde die Forderung an das Inkassounternehmen verkauft (abgetreten), so dürfen Gebühren nicht einmal annähernd auftauchen, da das Inkassobüro ab sofort der Gläubiger ist. In diesem Fall ist die Abtretung nach § 410 BGB der richtige.

Tipp:

Du überweist die unstrittige Hauptforderung inkl der Mahngebühren ( die des Gläubigers ) unangekündigt direkt auf sein Konto ...wartest auf das zweite schreiben des Inkassobüros und weist dann ...ohne auf das 1 Schreiben einzugehen - die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht gem BGB § 174 schriftlich zurück. Im selben schreiben setzt Du den Inkassoladen darüber in Kenntnis das es keine offene Forderung gibt und weitere briefe des Inkassobüros sowie des Vertragsanwaltes zu keiner zahlung Deinerseits führen werden. Du untersagst die weitergabe deiner daten gem BDSG sowie die Kontaktaufnahme per telefon .

schläft ein bzw wird aufgrund der inkassounfreundlichen rechtsprechung ausgebucht Eine Klage expl wg Ink Kosten ist mir bisher nicht bekannt geworden

2 bis 3 böse Briefe kommen aber trotzdem meistens

Ach ja - die Vollmacht wird man Dir dann halt zuschicken - kannst einen Papierflieger daraus basteln .

Trotzdem ist das Zurückweisen mangels Vorlage der Vollmacht eine elegante Art dem IB indirekt zu signalisieren das hier keine Inkasso€uronen fliesen werden

Wie bereits in meinen anderen 2 Antworten zum Thema Inkassogebühren/Kontoführungsgebühren erwähnt muß die hauptforderung vom Tisch !!!

Gebe solange keine Auskunft, bis eine legitimierte Vollmacht vorliegt,.