Probezeit im Folgevertrag

3 Antworten

Wie lange eine Probezeit sein darf, ist nirgends im Gesetz geregelt - aus der regelmäßigen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass diese nicht länger wie 6 Monate dauern soll. Eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus, muss von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart werden.

Eine verlängerte Probezeit wirkt sich aber nicht auf die Kündigungsfristen aus, hier ist geregelt, dass nach 6 Monaten einer längere Frist gilt als während der Probezeit. § 622 BGB. Es macht also rechtlich keinen Sinn und wäre auch unzulässig - so das LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 68/01. Hier wurde entschieden, dass die Kündigung im Folgevertrag mit einer kürzeren Frist unwirksam war und der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet wurde.

Eine Probezeit ist normalerweise 3-6 Monate lang. Sie bewirkt eigentlich nix anderes als eine kürzere Kündigungsfrist.

Wird aus welchem Grund auch immer eine längere Probezeit in den Arbeitsvertrag geschrieben dann ist das witzlos. Ab dem 6. Monat Betriebszugehörigkeit kann keine kürzere Kündigungsfrist mehr angewendet werden. Der AN hat dann auch Kündigungsschutz.

Es heißt ja immer, während der Probezeit kannst Du ohne Grund entlassen werden. Das hat aber nix mit der Probezeit zu tun sondern mit dem Kündigungsschutzgesetz bzw dem §622 BGB (Kündigungsfristen)

Die zusätzliche Probezeit hat keine Nachteile für Dich. Dein Chef ist aber glücklicher.

im streitfall lwird kein gericht diese zweite probezeit anerkennen