Privatwegerecht

7 Antworten

Ich denke, entscheidend ist, ob auf dem Weg ein Wegerecht (genauer gesagt: "Wege- & Leitungsrecht") zum zweiten Grundstück (das, welches ihr kaufen wollt) auf den Verkäufer eingetragen ist (Grundbuch).

Wenn dem so ist und es beim Kauf wieder auf Euch eingetragen wird, sollte das eigentlich eine unproblematische Geschichte sein.

Einfach die Feuerwehr rufen um ein Tor aufzubrechen geht nicht so einfach - abgesehen davon, dass dann wohl Krieg mit dem Nachbarn vorprogrammiert ist.

Im Grundbuch ist diese Privatweg auch eindeutig als Weg eingetragen

Wenn der Weg im Grundbuch eingetragen ist, beantrag bei Gericht eine einstweilige Verfügung, und das Tor ist schneller weg, als Dein Nachbar denkt. Möglicherweise ist er sogar noch schadensersatzpflichtig, weil z. B. ein Bauunternehmer nicht auf Dein Grundstück kann und es dadurch zu Verzögerungen kommt.

Natürlich ist das für eine harmonische Nachbarschaft kein guter Anfang, aber er hat doch damit angefangen. Wenn man in einem solchen Fall nicht von Anfang an klare Kante zeigt, wird es allerdings noch schlimmer. .

Das haben wir hier im Ort auch gehabt und das Grundstück davor gehörte der Gemeinde und die haben es eingezäöunt und nun bekommt der neue Nachbar nicht einmal mehr seinen Bauwagen an die Straße. Alles geregelt in Deutschland und schaue nach, wenn denn der Weg im Grundbuch wirklich eingeschrieben wurde, wem der wirklich gehört und ob auch die >Baufahrzeuge diesen nutzen dürfen. Bei uns hier im Dorf verfällt gerade alles. Viel Glück.

Hallo, habe im Moment eine ähnliche Situation. Ein Wegerecht muss im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch eingetragen sein. Im Baulastenverzeichnis ist die Art und der Umfang des Wegerechtes genau definiert. Im Grundbuch steht nur, dass es ein Wegerecht gibt. Wenn es ein Wegerecht gibt, gibt es auch einen Eigentümer dem der Grund bzw. das Grundstück gehört über das das Wegerecht geht. Der Eigentümer kann auf diesem Wegerecht machen was er will solange er das Wegerecht nicht einschränkt. Der Eigentümer kann natürlich auch ein Tor anbringen. In diesem Fall muss der Wegerechtsinhaber selbstverständlich auch einen Schlüssel bekommen. Ein geteiltes Wegerecht (vorderer teil dem einen hinterer Teil dem Anderen) gibt es nicht. Dies wäre dann kein Wegerecht.

Hallo, habe im Moment eine ähnliche Situation. Ein Wegerecht muss im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch eingetragen sein. Im Baulastenverzeichnis ist die Art und der Umfang des Wegerechtes genau definiert. Im Grundbuch steht nur, dass es ein Wegerecht gibt. Wenn es ein Wegerecht gibt, gibt es auch einen Eigentümer dem der Grund bzw. das Grundstück gehört über das das Wegerecht geht. Der Eigentümer kann auf diesem Wegerecht machen was er will solange er das Wegerecht nicht einschränkt. Der Eigentümer kann natürlich auch ein Tor anbringen. In diesem Fall muss der Wegerechtsinhaber selbstverständlich auch einen Schlüssel bekommen. Ein geteiltes Wegerecht (vorderer Teil dem einen hinterer Teil dem Anderen) gibt es nicht. Dies wäre dann kein Wegerecht. Den Nachbarn zwingen das Tor wieder abzubauen geht nicht wenn er Eigentümer des gesamten Grundstückes ist.