Privatkauf-Fernkauf Rücktrittsrecht?
Hallo,kurz in Stichpunkten zum meinem Fall:Ebay-Privatkauf eines Elektro-Rollers, "gebraucht, aber einwandfreier, fahrbereiter Zustand". (Anzeige wurde geändert, Zeuge der ursprüngl. Anzeige vorhanden) Roller bei Probefahrt ok. Es handelt sich ggf. um Fernkauf, da Verkäufer Kaufgegenstand an Sitz des Käufers geliefert hat, gegen Barzahlung, 400-€. Roller beim erstmaligem Gebrauch nach wenigen Metern defekt, Ursache unklar. Im Kaufvertrag steht: Frei von techn. Mängeln; Verkäufer betont, Sachmängelhaftung nach EU-Recht ausgeschlossen. Wollen vom Kaufvertrag zurücktreten innerh. 14-täg. Rücktrittsrecht. Ist das mögl.? Welche Möglichkeiten haben wir, Artikel zurück zu geben und Geld zumind. teilw. zurück zu bekommen. Wie sieht Rechtslage aus? Prozessrisiko? Ich danke für jede hilfreiche Antwort von ganzem Herzen!!!
4 Antworten
Privatverkauf keine Rücknahme.
Zufällig ging der Roller auf unbekannterweise kaputt, das kann auch bei einem ehrlichen Verkäufer passieren.
Er kann damit Jahre lang gefahren sein und kaum sitzt du dich drauf geht es kaputt.
Dann ist der Verkäufer nicht Schuld und hat auch nicht gelogen
14-täg. Rücktrittsrecht.
woher soll das kommen? Beim Privatkauf gibt es kein Rücktrittsrecht.
Kurz und kapp, Ihr habt ein Problem. Denn es gilt primär gekauft wie gesehen.
Die Bezeichnung "fahrbereit" lässt nach allgemeiner Auffassung eher den Rückschluss darauf zu, dass nicht weiter positives über das Gefährt gesagt werden kann, als dass es eben noch fährt. Eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Verkäufer damit aber leider nicht. (Siehe BGH Urteil vom 22.11.2006 Az. VIII ZR 72/06)
Wenn der Roller bei der Probefahrt i.O. war, aber nach dem Kauf quasi sofort den Geist aufgegeben hat, dann kann das Pech sein. Den Nachweis zu erbringen wird wohl schwierig werden. Um hier etwas zu erreichen, müsstet Ihr dem Verkäufer nachweisen, dass er den Mangel kannte und diesen bewusst verschwiegen hat.
Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt, dann lasst Euch dazu mal professionell beraten und ggf. auf vertreten. Wenn Ihr keine habt, dann könnt Ihr nur an die Vernunft oder Kulanz des Verkäufers appellieren.
Aufwand der Reparatur schätzen lassen und ggf. den Reparaturbetrag anteilig vom Kaufpreis abziehen. Vielleicht spielt der Verkäufer mit.
ja ist sie
Die Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache werden in § 437 BGB aufgezählt. Dort steht auch, dass Mängelrechte nur dann bestehen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Ein anderes kann beispielsweise bestimmt sein, wenn die Mängelrechte wirksam ausgeschlossen wurden.
Grundsätzlich gilt,dass 2 Privatpersonen oder 2 Unternehmer untereinander (2 "Gleiche") die gesetzlichen Mängelansprüche vollständig ausschließen können
Wer muss beweisen, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag: die Beweislast trifft den Käufer.
Nur wenn der Fehler dem Verkäufer vorher hätte bekannt sein müssen, ist eine Rückgabe möglich...ansonsten bleibt ihr leider auf der Rechnung sitzen...
Der Verkäufer meinte halt, er hätte noch etwas herumgeschraubt am Fahrzeug, einen neuen Keilriemen eingebaut und nen neuen Akku (obwohl das nicht gestimmt hat, der war vorher schon neu drin, s. Rechnung). Er meinte aber, deshalb der hohe Preis von 400,-€, also sein damaliger Anschaffungspreis. Ich habe gelesen, bei Fernkauf kann ich 14-täg. Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag in Anspruch nehmen, auch bei Privatkauf. Würde ihn zumindest daraufhin anschreiben per Einschreiben usw. Arglistige Täuschung zu beweisen und geltend zu machen wäre für uns zu teuer (Gutachten 2000,-€) Aber wenigstens müsste er doch auf ein Angebot zur Güte eingehen und uns z,B. 100/150 € erstatten oder?? :-((
das Rücktrittsrecht gilt nicht zwischen Privatpersonen...und so wie du den beschreibst, wirst du keinen Euro wiederbekommen...
bei Fernkauf kann ich 14-täg. Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag in Anspruch nehmen, auch bei Privatkauf.
was veranlasst Dich zu dieser Annahme?
Sachmängelhaftung nach EU-Recht ausgeschlossen
Je nachdem, wie das exakt formuliert war, ist der Sachmangelausschluss ggf. komplett unwirksam.
Und wenn die Artikelbeschreibung falsch ist, haftet er sowieso. Da kann er ausschließen, was er will.
Siehe dazu auch hier: https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-So-schliessen-Verkaeufer-die-Haftung-aus-4533698-0/
Danke, ich dachte mir das auch schon. Sollte ich viell. doch nochmal zum Anwalt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat? Am Dienstag nächste Woche hat der Anwalt kostenlose Beratungssprechstunde, d.h. ich müsste bis dahin auch schriftl. vom Vertrag zurückgetreten sein, oder?? Denn die 2 Wochen, seit Vertragsunterschrift sind am nächsten Dienstag um.
Die Frage ist aber, ob der Satz mit der "Sachmängelhaftung nach EU-Recht ausgeschlossen" in dieser Formulierung rechtswirksam ist.