Privathaftpflichtversicherung wie abrechnen mit selbst verschuldeten Schaden?
Der Mieter erlitt in seinem Badezimmer einen Schwächeanfall.
Aus diesem Grund überflutete Wasser das Badezimmer und Schlafzimmer /Parkett wo entsprechender Wasserschaden angerichtet wurde. Die Wohnung ist nicht bewohnbar bis die Trocknung erfolgt ist.
Dazu sind Kosten für die Reinigung und für den Abbau des Schlafzimmers angefallen.
Die Schlafzimmermöbel mußten für die Trocknung des Bodens ausgebaut werden.
Die Wohnung ist im Moment nicht bewohnbar und der Mieter wurde nach dem Klinikaufenthalt vorübergehend anderweitig untergebracht.
Kann die Miet-Doppelbelastung und die weiteren Kosten der bestehenden Haftpflichtversicherung des Mieters in Rechnung gestellt werden?
3 Antworten
Nein, nicht wenn der Schaden bei dem Mieter entstanden ist, der auch der Haftpflichtversicherte ist (Eigenschaden). Das ist ein Fall für die Hausratversicherung. Außerdem klingt es konstruiert. Aber das spielt keine Rolle.
Haftpflicht zahlt nur bei Fremdschäden.
Ein Schwächeanfall stellt kein Verschulden dar. Von daher zahlt auch keine Privathaftpflicht. Wenn es ein Leitungswasserschaden war, dann ist die Hausratvg. dafür zuständig. Nun müßte man noch die Bedingungen des Vertrages kennen.
Ich sehe auch keine Pflicht für die Gebäudeversicherung. Betroffen ist ja nur der Hausrat des Mieters.
Ich sehe auch keine Pflicht für die Gebäudeversicherung. Betroffen ist ja nur der Hausrat des Mieters.
Kann ich mir praktisch nur sehr schwer vorstellen bei einem LTW Schaden. :o
Als erstes Mal ist die Gebäudeversicherung des Eigentümers in der Pflicht die Gebäudeschäden auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hier entsteht wahrscheinlich ein Erstattungsanspruch gegen den Mieter, den dessen Privathaftpflicht regulieren wird.
Schaden im Inventar des Mieters geht zu Lasten der Hausratversicherung dessen. Hat er keine, hat er Pech.
Der Mieter haftet hier verschuldensunabhängig. Seine PHV wird regulieren.
ich kann das natürlich einigermaßen genau erläutern. Der Mieter war am 31.12. zum Abendessen bei mir.
In der Nacht zum 3.1. um Mitternacht erhielt ich einen Anruf vom Vermieter, der unter der geschädigten Wohnung lebt.
Er sagte, das Wasser aus der Wohnung im 1.OG die Treppe runter lief. Er ging in die Wohnung, da lag der Mieter
im Bad, ansprechbar in der verschmutzten Näße. Da dieser sich an keine Einzelheiten erinnern kann
wird angenommen, dass er sich entweder am Syphon vom Waschbecken der runtergerissen ist, hochziehen wollte.
Vielleicht wollte er Wasser, nach so langer Zeit ohne Flüßigkeit, jedenfalls war der Wasserhahn geöffnet und überschwemmte,
vielleicht zum Glück die Wohnung. Bei ihm wurde danach akutes Nierenversagen festgestellt wobei er sich mittlerweile nach einer Not-OP wieder erholt hat.
Die Wohnung ist unmöbliert gemietet. Die Wohnung ist im Moment nicht bewohnbar weil der Wasserschaden und Parket im Schlafzimmer getrocknet wird von einer Spezialfirma.
Es gibt keinen Grund den Fall nicht der HPV vorzulegen. Die wird dann entscheiden ob hier ein Schaden vorliegt der regulierungspflichtig ist oder eben nicht.
Hast du dafür die Quelle oder ein Urteil? Mein Kenntnisstand ist, dass sowas schon im Mietvertrag vereinbart sein müsste.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden Dritter wie z.B. Besucher.
Schwächeanfall. Da liegt kein Verschulden vor. Folglich zahlt auch keine PHV.