Privatentnahme bei einer GbR

11 Antworten

Es ist erschreckend, wie leichtfertig steuerlich unter Umständen existensbdrohende Fragen in einem öffentlichen Forum gestellt werden um dann mit rudimentärem Halbwissen beantwortet werden.

Diese Fragestellung gehört eundeutig in die Hand eines Steuerbaraters.

So viel zur Beantwortung : Der (Mit)Gesellschafter einer Gbr kann niemals ein Gehalt oder auch eine Tätigkeitsvergütung bekommen da er sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Steuerrecht als Unternehmer behandelt wird und ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Die Tätigkeit des Mitgesellschafters ist im Rahmen des GbR-Vetrages mt seinen Mitgesellschafter zu regeln.

Vor allem, weil der Fragesteller noch nicht mal Stellung nimmt, zu den Antworten. Allerdings bin ich mir sicher, das im Endeffekt ein Steuerberater das ganze aufklären wird. Trotzdem ist es nicht schlecht, das in diesem öffentlichen Forum darüber gesprochen wird.

Hallo nochmal, ich wollte und will hier niemanden bestimmtes beleidigen, es regt mich halt nur auf, wenn Antworten, die völlig daneben sind gegeben werden. ICH SCHWEIGE DANN lieber. Das sollten sich halt viele zu Herzen nehmen.

Lieber Aufbereiter:

Da ich ja soviel schlauer bin, folgendes:

Tun sich zwei zusammen, um ein Geschäft zu betreiben und haben keinen Vertrag, so gilt das BGB.

Dort ist geregelt, was eine BGB-Gesellschaft, also die GBR so darf und soll und nicht darf.

Nur wenn ich davon abweichen will, was sowieso schon Gesetz ist, benötige ich einen Vertrag.

Wenn einer was erhält und zwei andere was zahlen, dann haben sie sich darüber auseinandergesetzt und somit einen mündlichen Vertrag hinsichtlich der Tätigkeit geschlossen. Beweis dafür ist ihr kongluentes Handeln.

AUCH und GERADE in Verlustjahren zeigt sich ja die dringend notwendige Installation einer Tätigkeitsvergütung !!!

Das Gesellschaftsergebnis ist VÖLLIG egal, weil der Gesellschafter ja seine TÄTIGKEIT vergütet bekommen soll.

Im Beispielsfall hier lebt er ja letztlich von dem was er für seine Arbeit erhält.

Darüber hinaus ist er als Mitinhaber am Gesellschaftsergebnis und den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt.

Soviel jetzt hier von mir als Steuerberater kostenlos.

Ich habe nie behauptet, das Du schlauer bist als ich...unfreundlicher...ok, aber sonst...ich kenne Dich ja gar nicht !

...also, auch von mir noch kostenloser Steuerberatersenf.

Diese Tätigkeitsvergütung zählt steuerlich zum Gewinn der GbR, § 15 (1) Nr. 2 EStG. Dies lernt man schon in der Fachangestelltenausbildung.
.
Falls es sich zivilrechtlich um eine betriebliche Ausgabe handelt, ist die Ausgabe für steuerliche Zwecke wieder zuzurechnen.
.
Es ist mir unerklärlich, wie eine solche Eierei zu einem wirklich simplen Thema entstehen kann.

Die GbR gibt eine Steuererklärung ab und nicht die Gesellschafter für die GbR.
Je nachdem Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wird erhalten die Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile die Gewinn- oder Verlustzuweisung durch das gesonderte Formular FE 1 und das fügen sie ihrer persönlichen Steuererklärung bei.
Die Beteiligungen die die Gesellschafter in die GbR einzahlen können sie ja auch nicht steuermindernd in ihrer persönlichen Steuererklärung geltend machen. Nur die Verlustzuweisung wirkt sich steuermindernd aus.
Was da für Gelder über die Privatkonten hin und her geschoben und gezahllt werden ist nicht relevant.

Grundsätzlich hast die recht, Wolfi0410, aber mir riecht die Fragedarstellung nach einer Tätigkeitsvergütung, warum sollten sonst zwei einzahlen und einer entnehmen ?

also, mehr Unsinn, als von den vorher hier Schreibenden habe ich schon langen nicht mehr gelesen.

Liebe Leute, wenn ihr keine Ahnung habt, dann anwortet doch bitte einfach NICHT, statt hier ..ich meine, ...ich denke, ...es müsste und am allerbesten ...ich weiß zwar nicht, aber... zu schreiben.

Zur Sache:

Ob er seine sogenannte Entnahmen versteuern muß, ist von Gesellschaftsvertrag abhängig.

Grundsätzlich ist es bei einer GbR zwar so, dass der Gewinn, oder Verlust auf alle gleichmäßig entfällt. Sind also keine Regelungen getroffen, so handelt es sich um bei den Zahlungen Entnahmen oder Einlagen, die selbstverständlich nicht steuerpflichtig sind.

ABER: Die GbR kann Gewinnverteilungsabreden treffen. Üblich sind Tätigkeitsvergütungen für einzelne Gesellschafter. Die werden zwar als Privatentnahmen verbucht, steuerlich sieht die Endabrechnung dann aber zum Beispiel so aus.

Verlust: 30000 Tätigkeitsvergütung Gesellschafter A 12000

Gesamtverlust jetzt 42000 : 3 = 14000 je Gesellschafter Gesellschafer A versteuert T-Vergütung 12000 hat Verlustanteil 14000, steuerliches Ergebnis also -2000

Probe : Gesellschafter A -2000 Gesellschafter B -14000 Gesellschafter C -14000 Summe = -30000

Nun hat der Gesellschafter A sein Quasi Gehalt von 12000 versteuert. Aufgrund des Gesamtverlustes zahlt er aber im Beispiel keine Steuern.

Du gehst von einem Vertrag aus, ist doch gar keine Rede davon, und ausserdem, bleibe bitte höflich ! So wie die anderen hier auch.

Lieber Wago1956,

obwohl ich Deinen Ärger in Teilen nachvollziehen kann, möchte ich Dich dennoch bitten, Beleidigungen zu unterlassen. Ein freundlicher Ton, Respekt und Höflichkeit gegenüber den anderen Community-Mitgliedern sind uns wichtig. Das gilt natürlich für alle hier Beteiligten.

Vielen Dank für Dein / Euer Verständnis.

Liebe Grüße

Klaus vom gutefrage.net-Support

Da du ja soviel schlauer bist: was passiert dann, wenn der Verlust der Gesellschaft deutlich unter dem "Gehalt" liegt.

Verlust: 15000, Vergütung: 12000 Gesamtverlust: 27000 ... macht dann einen Wert von -9000 + 12000 = +3000 für A

Und jetzt?

@EGon42

Nicht "Gehalt" sondern die besagte "Tätigkeitsvergütung". Habe ich zwar auch noch nichts von gehört, aber wago scheint schon Ahnung zu haben(jedenfalls aus seinen anderen Antworten ersichtlich.