Prämie für Verbesserungsvorschlag = Einkünfte?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei den Einkünften und Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wird sämtliches Arbeitsangeld angerechnet. Auch Verbesserungsvorschläge und damit verbundene Prämierung sind anzurechnen, da dies eine Gegenleistung für gesteigerte Arbeitskraft darstellt. Die Sonderzahlung steht dem Kind zur freien Verfügung und ist für die Unterhaltung verwendbar.

.

Im Übrigen zählt auch ein Lottogewinn zu den Einkünften und Bezügen - BFH Beschluss vom 26.11.2008 - III S 65/08 (PKH). Der BFH hat hierdurch ein finanzgerichtliches Urteil bestätigt und ausgeführt: Seine Rechtsauffassung (hier ist das Finanzgericht gemeint), dass Lottogewinne zu den Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören, und zur Bestreitung der Kosten von Ausbildung und Unterhalt geeignet sind, trifft offensichtlich zu.

Danke für die Doppelaufklärung! :-))

Ja, es zählt zu den Einkünften. Sowohl in steuerlicher Hinsicht als auch in Betracht auf das Kindergeld. Das "Kind" bekommt als Azubi ja eine Vergütung. Da erhält es auch monatlich eine Gehaltsabrechnung, da steht dann die Prämie mit drin. Denn solche Prämien zählen als Einkommen und Steuern und Sozialabgaben sind auch darauf zu entrichten. Falls es eine Auswirkung auf das Kindergeld hat, dann erst nach Abschluss des Jahres . So als ob sich das Jahreeinkommen um 100€ erhöht hätte (8.33 monatlich).

100€ schwarz, bar auf die Hand macht kein Chef! Wenn doch, dann ist der Verbesserungsvorschlag wesentlich mehr wert.

> 100€ schwarz, bar auf die Hand

danach war nicht gefragt; und kommt auch nicht in Frage

Steht sie auf seiner/ihrer Abrechnung und werden dafür Steuern gezahlt? Dann ist es auch Einkommen.

Wenn die Prämier aus sozialversicherungstechnischer Sicht erfasst ist, ist es Einkommen!