Pool-wie muss das Grundstück gesichert sein?

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  1. Wie wirkt sich die Verkehrssicherungspflicht nun für einen Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer aus?

a. Nach der älteren Rechtsprechung (siehe unten unter III 2 b), muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück so einzäunen, daß Dritte das Grundstück nicht einfach betreten und zum Gartenteich, zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, so muss die Was­seroberfläche so abgedeckt werden, daß ein Hineinfallen oder gar ein Ertrinken ausgeschlossen ist. Dies kann durch Gitterroste, Planen, Holzverschläge etc. geschehen. Die Pflicht, die Wasseroberfläche wirksam abzudecken, besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Denn es ist in diesen Fällen immer damit zu rechnen, dass die Kleinkinder die Gefahren, die von einem Gartenteich, einer Regentonne oder einem Pool ausgehen, nicht richtig einschätzen und dass es so zu einem Unfall kommt.

b. Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies keine feststehende Rechtsprechung ist. Im Einzelfall kann es daher immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer kommen. Selbst wenn der Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer haftpflichtversichert ist, kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen. Nämlich in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Verkehrssicherungspflichtigen befreit ist. Seien Sie daher immer sehr umsichtig, wenn es um die Verkehrssicherungspflicht bzgl. Ihres Gartenteiches, Ihrer Regentonne oder Ihres Pools geht!

http://www.ra-kotz.de/gartenteich.htm

Dafür würde ich dir gern mehr als ein Däumchen geben.

vorsicht! das argument, die eltern der kinder hätten dann ihre Aufsichtspflicht verletzt, ist nicht richtig! es ist heute ganz herrschende Meinung, dass Eltern ihre Kinder nicht jede Sekunde im Auge behalten müssen, und diese ab einem gewissen Alter auch mal alleine unterwegs sein dürfen (hängt natürlich immer vom Einzelfall ab (gegend, vernunft, entwicklung, verhalten etc.)

wenn man eine potentielle Gefahrenquelle (z.B. Schwimmbecken) schafft, hat man auch eine Sicherungspflicht. Ob man mit dem "Besuch" von Kindern rechnen muss, ist eine andere Frage, aber ein durchgehender und verschließbarer Zaun dürfte auf jeden Fall erforderlich sein, um auf Nummer Sicher zu gehen!

Du bist als Grundeigentümer verkehrssicherungspflichtig. Dies gilt für die Schneeräumung usw. Wenn du jetzt zusätzliche Gefahren schaffst, mit dem Pool z.B. bist du auch verantwortlich, wenn etwas passiert. Selbst wenn ein Kind in einen Gartenteich fällt, obwohl es in dem Garten gar nichts zu suchen hatte, ist der Grundstückseigentümer haftbar, wenn der Teich nicht gesichert ist.

wenn der Zaun den Garten so umschliesst, dass man nur über oder durch den zaun an den Pool kommt, sollte das ausreichen.

Ich würde es an deiner Stelle mit deiner Hausversicherung abklären. Es kann nämlich sehr wohl sein, das du gegenüber eindringenden Kindern haftpflichtig wirst, wenn etwas passiert. Also solltest du ggf. eine entsprechende Haus- und Grundeigentümerversicherung abschliessen. Lass dich diesbezüglich beraten, bevor du Probleme bekommst. Wir haben auch einen Pool und solche Fälle sind bei uns versicherungstechnisch abgedeckt.

Ein2 spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht braucht man nicht, wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt. Dann ist das in der privaten Haftpflicht mit eingeschlossen.