Polizeikontrolle muss man sich durchsuchen lassen?
Hallo,
Angenommen man kommt in eine Polizeikontrolle wenn ,man spazieren geht normal . Und man wird einfach ohne Grund von der Polizei gestoppt und gebeten seinen Ausweiss zu zeigen was man ja muss ist ja Pflicht das weis ich. Und es passiert nur aus willkür die Kontrolle der Polizei . Und dann wollte ich wissen ob man verpflichtet ist bzw man sich durchsuchen lassen muss ohne den verdachzt einer straftat .Also einfach nur weil , sie es so wollen in einer willkürlichen Kontrolle ohne annahme einer Tat oder sonstiges . Denn soweit ich weiss muss man das nicht mit sich machen lassen . Aber ich will es genau wissen ich finde nichts klare im Internet
Und ob es einen unterschied macht ob man vorbestraft ist .
Auserdem hätte ich sehr gerne eine quelle oder woher das derjenige weis wenn er mir dazu was schreibt .
ICH bedanke mich :)
11 Antworten
An bestimmten Orten wie Bahnhöfen oder Bereichen mit vielen Straftaten darf die Polizei Personen ohne konkreten Grund kontrollieren. In einigen Bundesländern gilt dies auch für den grenznahen Raum (sog. "Schleierfahndung"). Für allgemeine Verkehrskontrollen muss ebenfalls kein Grund vorliegen. Ansonsten muss in der Regel einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben sein, damit eine Kontrolle zulässig ist. Eine solche Gefahr kann etwa im Verdacht von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten liegen, ist aber etwa auch möglich, wenn eine Person zum Beispiel durch Drogen oder eine psychische Erkrankung hilflos ist. Wenn eine Kontrolle zulässig ist und sich die Person nicht ausweisen kann oder will, ist auch deren Durchsuchung erlaubt.
Und vorstrafen rechtfertigen es ja auch nicht richtig ?
Wenn die Polizei nicht weiß wer Du bist, kann sie auch deine Vorstrafen nicht kennen und diese zur Rechtfertigung einer Kontrolle heranziehen. Wenn Du aber einem Polizisten etwa wegen Drogendelikten bereits bekannt bist und Dich an einem einschlägigen bekannten Ort aufhältst, kommt eine Kontrolle inklusive Durchsuchung in Betracht.
Grüß dich,
Wenn du einer Straftat verdächtig bist, (z.B. bei der Fahndung nach einem Diebstahl schaust du dem Täter ähnlich), dann fällt die Maßnahme der Kollegen unter die StPO, welche ja für den ganzen Bund
zählt. Das heißt, Personalien dürfen festgestellt werden, du und deine
mitgeführten Gegenstände dürfen durchsucht werden etc. Mitnahme zur
Dienststelle ist möglich, wenn eine gründliche Durchsuchung vor Ort nicht
möglich oder zweckmäßig erscheint. Dann wirst du aber auch vor dem Verbringen durchsucht, in diesem Fall zur Eigensicherung (nur halt nicht komplett). Auch wenn die Personalienfeststellung vor Ort nicht möglich ist (z.B. kein Personalausweis dabei) kannst du auf die Dienststelle mitgenommen werden.
Zur Gefahrenabwehr ist die StPO (welche ja die Ermittlungsarbeit, das Verfahren und die Rechte der einzelnen Beteiligten im Verfahren (Polizei, Anwälte, etc.) und das Straf- und Ermittlungsverfahren regelt) nicht heranzuziehen.
D.h. eine länderspezifische Richtlinie zur Gefahrenabwehr muss betrachtet werden. Die genauen Paragraphenangaben kann ich dir nur für Bayern geben, da ich mich nur mit dem dort gültigen Polizei-Aufgabengesetz PAG beruflich beschäftigt habe, aber sinngemäß steht Folgendes auch in den anderen Aufgabengesetzen der einzelnen Länder: (kurzer Hinweis noch: im PAG, also dem bayrischen Polizei-Aufgabengesetz gibt es keine Paragraphen, sondern Artikel, hat aber die gleiche Bedeutung)
Entscheidend für eine Personenkontrolle
ist der Artikel 13 in Verbindung mit 21 und 22
Im Artikel 13 steht, wann eine Person zur Gefahrenabwehr kontrolliert werden darf, damit ihre Identität festgestellt wird. Hierbei ist aufgeführt (nicht abschließend!)
- Zur Abwehr einer Gefahr
- Orten, an denen Straftaten verabredet,
vorbereitet oder verübt werden
- Sich Straftäter verbergen
- Personen der Prostitution nachgehen
- an so genannten "gefährdeten Orten"
Absatz II im Artikel 13 sagt, dass die
Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen
kann, hierbei darf der Betroffene festgehalten werden.
Artikel 21 und 22 geben an, dass eine
Person, die nach Artikel 13 kontrolliert werden darf (was ja bereits geklärt
ist), auch durchsucht werden kann. Auch ihre mitgeführten Sachen (z.B. Tasche,) darf durchsucht werden.
Solltest du dich mit diesen Maßnahmen nicht
einverstanden zeigen, kannst du über den Verwaltungsweg Widerspruch einlegen. Das geht aber erst im Nachgang! Vor Ort und Stelle musst du den Beamten die Durchführung ermöglichen, ansonsten drohen Zwangsmittel (Artikel 54 ff.) wie z.b. Zwangsgeld. Damit machst du dich zwar nicht strafbar, aber zahlen musst du dennoch... außerdem haben die Kollegen dann auch das Recht, unmittelbaren Zwang, wie z.b. körperlichen Zwang, also dich festhalten, dich durchsuchen etc. ohne deine Einwilligung durchzuführen.
Eine Mitnahme zur Wache kann aus den bereits oben genannten Gründen erfolgen.
Zusätzlich gibt es noch weitere Gründe, welche für eine Personenkontrolle sprechen, nämlich andere Gesetze, welche der Polizei Aufgaben zuweist, wie z.B. das Jugendschutzgesetz.
Im übrigen hat das nichts mit Willkür zu tun, sondern ist eine vom Gesetz übertragene Aufgabe - Präventivkontrollen... wer kontrolliert wird, entscheidet meistens die kriminalistische Erfahrung...
Beste Grüße
Guten Abend . Danke für die ausführliche beschreibung . Aber ich hatte also recht im Prinzipp , dass man es vergweigern kann wenn , die oben genanten sachen nicht zutreffen wie jetzt halt krimineller ort , verdächtigen ähnlich sehen etc das man dann es zurecht verweigern kann und sie wieder gehen müssen
Wenn du einfach so auf der Straße bist, ohne dass das einer der von mir genannten Orten ist, ist eine "präventive Personenkontrolle" nicht rechtmäßig.
Wenn aber z.B. gerade eine Personenfahndung läuft und du auf die Personenbeschreibung zutriffst, wirst du natürlich dennoch kontrolliert...
Also zusammenfassend: Einfach so darf die Polizei dich nicht überall kontrollieren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird eine Durchsuchung in der Regel aber zu begründen sein.
Bei einem Anfangsverdacht ist es zulässig. Und notfalls tut es auch schon ein angeblicher anonymer Hinweis, umd einen Anfangsverdacht zu haben.
Ja das dacht ich auch wenn sie kein Grund haben denken sie sich eben was vorgeschobenes raus oder lügen schlicht , machen kann man dagegen sogut wie eh nichts ausser man hat 10 Zeugen oder so und dann auch nur wenn es 2 Polizisten sind meistens ja ein Mann und eine Frau die Frauen sind eh die schlimmsten meist Frauen wo minderwärtigskeit gefühle haben und sich ihre Stärke und macht beweisen müssen über diesen Beruf
Ab einem alter von 16 Jahren bist du in DE verpflichtet einen Ausweis zu besitzen,
du musst ihn nicht mitführen.
Ob und wo/wann die Polizei dich ohne besonderen Grund durchsuchen darf ist in den Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt, z.B. an sogenannten Verbrechensschwerpunkten (das können Bahnhöfe, Parks usw. sein.).
Nein dürfen sie nicht, du musst dem aber deutlich widersprechen denn wirklich fragen werden sie dich nicht. Hier in meiner Gegend sieht das wieder anders aus weil wir grenzregion sind. Da gelten andere Bestimmungen.
Die Quelle zu finden würde jetzt zu lange dauern, solltest du in Schwierigkeiten geraten geh zum Anwalt. Lg
genau so dachte ich es auch ok gut zu wissen , ist ja auch richtig wenn ,man einfach im Park spazieren geht das man nicht einfach so krass schikaniert werden darf und sich das gefallen lassen muss . Und vorstrafen rechtfertigen es ja auch nicht richtig ?