Polizeikontrolle Kofferraum öffnungspflicht?

13 Antworten

Hallo. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle darf Dich die Polizei jederzeit anhalten und im Sinne von § 36 StVO kontrollieren.

im Rahmen einer solchen Verkehrskontrolle darf die Polizei die Fahrtüchtigkeit beim Fahrer überprüfen (hat er evtl getrunken oder Drogen konsumiert, hat er die erforderliche Fahrerlaubnis, etc.) Auch ist man zur Vorlage der entsprechend mitzuführenden Dokumente verpflichtet.

Weiterhin darf die Polizei das Fahrzeug entsprechend auf Verkehrstauglichen Zustand überprüfen. Also weitestgehend technische Dinge, wie zum Beispiel die richtige Bereifung. Auch mußt Du nachweisen, dass die vom Gesetz vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt wird (Verbandskasten, Warndreieck, Tachoscheibe, etc.)

Alles darüber hinaus gehende, wie Blick ins verschlossene Handschuhfach oder Öffnen des Kofferraumes (wie in Deinem Fall) sind von der Befugnis nach § 36 nicht gedeckt und bedürfen gesonderter Befugnisnormen.

Also wenn keine Anhaltspunkte (zum Beispiel Marihuanageruch im Auto) für eine Durchsuchung Deines Fahrzeuges innerhalb einer VK Kontrolle vorliegen, dann brauchst du weder den Kofferraum zu öffnen noch das Handschuhfach oder sonstige im Fahrzeug befindliche verschlossene Dinge, wie zum Beispiel den auf der Rückbank liegenden Aktenkoffer.

Ausnahmen gibt es aber dennoch: Zum Beispiel darf im grenznahmen Raum (30 Kilometer) die Bundespolizei sog. verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen. Dort darf dann das komplette Auto nebst Reisegepäck durchsucht werden. Dieses dient der Überwachung des Verbringungsverbotes und der Verhinderung der unerlaubten Einreise.

Oder aber auch bei Kontrollstellen mit besonderen Befugnissen im Sinne von § 111 StPO

Im § 105 StPO ist die Anordnungsbefugnis bei Durchsuchungen geregelt. Demnach darf eine Durchsuchung nur von einem Richter angeordnet werden. Das gilt selbstverständlich auch für dein Auto und ist nicht an eine Wohnungsdefinition im Sinne des Grundgesetzes gebunden. Eine solche Anordnung ist immer erforderlich wenn sich der Betroffene weigert eine DS über sich ergehen zu lassen. Auch eine sog. stillschweigende Duldung reicht nicht. Die Polizei muss also einen Richter bei Weigerung anrufen und dann auch entsprechend die Erforderlichkeit der Massnahme begründen.

In § 103 ist abschließend geregelt wann bei jemandem der nicht wegen irgendetwas tatverdächtig ist durchsucht werden darf.

Nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat, bzw. zur Beschlagnahme von bestimmten Gegenständen.

Also abschließend zu deiner Frage: Nein das darf die Polizei im Rahmen einer ganz normalen VK definitiv nicht. Es wäre schlicht rechtswidrig.

Tipp: Du hast einen Anspruch auf Aushändigung eines Durchsuchungsprotokolls. Besteh darauf dieses zu bekommmen. Dort muss die Rechtsgrundlage und der Zweck der DS niedergeschrieben werden. Egal wie klein oder wie groß eine DS ist. Ein solches Protokoll muss immer geschrieben werden. Eigentlich. Nur wenn der Betroffene einer DS nicht von selber ein solches Protokoll einfordert, dann verzichtet man natürlich gerne aus Zeitgründen darauf. Mit diesem Protokoll hättest Du jedenfalls im Nachgang einer solchen Durchsuchungsmaßnahme einen Beweis in der Hand um Dich ggf. beschweren zu können. (Verwaltungsrecht)

Bitte nicht gegen eine solche Massnahme aktiv wehren (Bedrohung der Polizisten, Verriegeln der Fahrzeugtüren von innen während der VK, Angreifen der Polizisten, etc.

Man bewegt schich dann auf ganz schmalem Grat und findet sich ggf. mit Handschellen gefesselt, bäuchlings auf der Motorhaube wieder. (§ 113 StGb Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zzgl. ggf. noch Körperverletzung, Nötigung usw.)

Also immer im Nachgang beschweren. Das ist zwar nicht immer befriedigend, aber besser als richtigen Ärger. Nachteil ist natürlich der dass sog. Zufallsfunde im Auto trotz rechtswidriger vorangegangener Durchsuchung im Strafprozess verwendet werden dürfen. (das Butterflymesser im Handschuhfach was dort schon seit etlichen Jahren rum liegt, oder der vergessene Joint in der Ablage der Rückbank, etc.

Hier nochmal ein Linktipp: http://www.wbs-law.de/rechtsfall-des-tages/allgemeine-verkehrskontrolle-25577/

gast317  24.12.2012, 13:55

Welche Weisungen von Polizisten müssen Autofahrer bei Verkehrskontrollen befolgen?

siehe http://www.rug-anwaltsblog.de/2012/11/02/welche-weisungen-von-polizisten-mussen-autofahrer-bei-verkehrskontrollen-befolgen/#.UNhQHmefnKQ

8. nach Weisung der Polizeibeamten die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs zu ermöglichen (§ 36 Abs. 5 StVO)

...da wäre dann auch der Kofferraum mit dabei, wenn es um die Beladung geht.

Buschist  24.12.2012, 14:16
@gast317

@ gast317

"...da wäre dann auch der Kofferraum mit dabei, wenn es um die Beladung geht."

Ein ganz klares NEIN !!!

Mit Ladungssicherung (§ 22 StVO) ist doch nicht der Inhalt des Kofferraumes gemeint.

Die gem. StVO sind die "Zeichen" von PVB im § 36 Abs. 2 beschrieben Diese können durch Weisungen ergänzt werden. "rote Kelle" Anhaltesignalgeber "bitte folgen" oder "stop Polizei" oder aber auch mündlich: Fahren Sie rechts ran, oder fahren Sie auf den nächsten Autobahnparkplatz. Die Weisungen betreffen das Verhalten im Strassenverkehr, ggf. um eine VK überhaupt erst zu ermöglichen.

Buschist  24.12.2012, 14:20
@gast317

"...da wäre dann auch der Kofferraum mit dabei, wenn es um die Beladung geht."

Dann schau mal in den von Dir verlinkten Text unter Punkt 5:

Welche Weisungen von Polizisten müssen Autofahrer bei Verkehrskontrollen nicht beachten?

"eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder gar von mitgeführten Taschen etc. zu ermöglichen, die über die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs hinausgeht"

gast317  24.12.2012, 15:23
@Buschist

Ein Blick in den Kofferraum ist sehr wohl dabei - wäre ja noch schöner, wenn bei der Kontrolle der Ladungssicherung ausgerechnet der für Ladung vorgesehene Raum ausgenommen wäre.

Was nicht mehr gedeckt ist, ist eine Durchsuchung / Rumwühlen / Aufmachen evtl. im Kofferraum enthaltener Taschen etc.

So wie ich das lese muß die Grenze ganz klar da gezogen werden wo es nicht mehr nur um die Ladungssicherung geht. Z.B. für Art, Gewicht, Menge, ...usw. der Ladung darf sich der Polizist nur soweit interessieren (gedeckt durch die §§ zur Verkehrskontrolle), wie es offensichtlich die Ladungssicherung betrifft.

gast317  24.12.2012, 15:40
@gast317

...ums einmal an einem Beispiel fest zu machen. Du hast 2 Karton -diese üblichen mit je 6 Flaschen- mit Wein im Kofferraum stehen. Dann kann sich der Polizist im Rahmen der Verkehrskontrolle dafür interessieren, ob die Kartons sauber verzurrt sind oder formschlüssig anständig verstaut im Kofferraum verstaut stehen. Dazu kann er sich noch den Aufkleber außen drauf ansehen um festzustellen, wie schwer so ein Karton ist bzw. evtl. kannst Du ihm auch einen Lieferschein unter die Nase halten, wo das Gewicht vermerkt ist bzw. evtl. könnte er auch kurz z.B. durch Anheben testen wie schwer die Dinger sind.

Aber ob da jetzt spanischer Rotwein, das saure Zeug aus Franken, Apfelsaft oder was weiß ich drin ist hat ihn im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht zu interessieren. Und das Aufmachen eines solchen noch original verschlossenen Kartons ist schon gar nicht drin... außer es gibt weitere Anhaltspunkte, aber das ist dann eine andere Baustelle und hat mit einer Verkehrskontrolle nix mehr zu tun.

Buschist  24.12.2012, 18:33
@gast317

Ich versuche es jetzt noch ein letztes mal:

Die Polizei braucht für das Öffnen des Kofferraumes (wenn der Fahrer das nicht möchte und keine Gefahr im Verzuge vorliegt) einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Die Begründung im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle die Ladungssicherung im Sinne von § 22 STVO im Kofferraum überprüfen zu wollen ist kompletter Unfug wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (z.B. Verdacht auf Überladung des Fahrzeuges)

Ich zitiere Herrn Rechtsanwalt Christian Solmecke:

Muss man den Kofferraum öffnen?

Bei einer normalen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen.

Um den Kofferraum zu öffnen, brauchen die Polizeibeamten grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss in der Regel von einem Richter angeordnet werden.

Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts. Auch nicht die Weigerung, sie freiwillig nachschauen zu lassen.

Hier kommt die Polizei gerne mit der Bitte den Verbandskasten und das Warndreieck zu zeigen dennoch oft dazu, einen Blick in den Kofferraum zu werfen."

ZITAT Ende

hier im Original nachzulesen http://www.wbs-law.de/rechtsfall-des-tages/allgemeine-verkehrskontrolle-25577/

gast317  24.12.2012, 23:26
@Buschist

Durch ständiges Wiederholen wird der Quatsch auch nicht richtiger...

Gerade im Kofferraum macht es Sinn die Ladungssicherung zu kontrollieren - einfach einmal den § 22 STVO genau durchlesen, welche Spitzfindigkeiten da drin enthalten sind.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

...demnach verstößt schon eine im Kofferraum rumrollende / rumfliegende z.B. Wasserflasche gegen §22 StVO und reicht demnach für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige.

Was den Anwalt bzw. seine Theorien betrifft - im WWW kann man viel veröffentlichen, richtig ists deshalb noch lange nicht... wie der Kerl auf einen richterlichen Durchsuchungsbefehl kommt ist mir ein Rätsel.

Ein Fahrzeug ist keine Wohnung und fällt damit nicht unter Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung, nicht einmal die Fahrerkabine eines Fernverkehrsfahrers, der ja für gewöhnlich auf dem LKW wochenweise oder sogar noch länger am Stück wohnt ist geschützt.

Buschist  25.12.2012, 19:59
@gast317

Junge Dir ist echt nicht zu helfen.

In diesem Video bist Du der Hauptdarsteller:

http://www.youtube.com/watch?v=rq68A07CDcM

Hier der Beweis:

"...demnach verstößt schon eine im Kofferraum rumrollende / rumfliegende z.B. Wasserflasche gegen §22 StVO und reicht demnach für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige."

und weiter:

"Ein Fahrzeug ist keine Wohnung und fällt damit nicht unter Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung, nicht einmal die Fahrerkabine eines Fernverkehrsfahrers, der ja für gewöhnlich auf dem LKW wochenweise oder sogar noch länger am Stück wohnt ist geschützt. "

"Was den Anwalt bzw. seine Theorien betrifft - im WWW kann man viel veröffentlichen, richtig ists deshalb noch lange nicht... wie der Kerl auf einen richterlichen Durchsuchungsbefehl kommt ist mir ein Rätsel."

Das Dir das ein Rätsel ist, leuchtet mir mittlerweile ein. Was für ein Glück das Du weder Jurist noch Polizeibeamter bist, (soviel ist nun eindeutig klar)

....sondern nur der VOLLHONK des Monats.

Behalte Deine lächerliche Rechtsauslegung gerne. Sie gehört Dir.

You really made my day !!! machs gut.

Egal nun, ob Öffnungspflicht oder nicht - wer keine "Leiche im Kofferraum" transportiert, sollte sich nicht so anstellen wegen einem Blick in den Kofferraum. - Man weiß ja, was so alles in Kofferräumen Platz hat und im Interesse der allgemeinen Sicherheit - welche ja auch dir zugute kommt - sollte man sich kooperativ zeigen.

Vielleicht bist du auch speziell verdächtig, weil du Warndreieck und Verbandskasten ungewöhnlicherweise hinter dem Vordersitz aufbewahrst. - Gerade das lässt doch den Schluss zu, dass du dort keinen Platz mehr dafür hast, oder bewusst den Blick in den Kofferraum verhindern willst. - Schon 'mal daran gedacht?

Sagen kannst Du das schon, aber helfen wird es dir nicht.

Das Gesetz ist so formuliert, das es sowohl als auch erlaubt.

Grundsätzlich darf Sie es nicht, aber jede Verweigerung kann wiederum als Anfangsverdacht zur verschleierung einer Straftat gahandhabt/ausgelegt werden. :-)))

Die sind nicht Dumm wenn Sie Paragraphen für Gesetzestexte formulieren.

Formuliert als Richtlinie, für den unmündigen Bürger heist es, die Polizei "kann und darf" nur wenn, kommt es jetzt zum Prozess, durch Anzeige von Dir, wird es so ausgelegt.

Es "muss" ein Anfangsverdacht vorliegen, dann "kann und darf"

Außer unter besonderen Voraussetzungen (grenznaher Bereich) besteht eine solche Verpflichtung nicht.

freede  24.12.2012, 20:15

Die Voraussetzungen sind u.A. in StPO und Gefahrenabwehrgesetzen der Länder festgelegt...

NegierigEr  24.12.2012, 21:07
@freede

Es war die Rede von einer einfachen Verkehrskontrolle.

freede  27.12.2012, 14:23
@NegierigEr

§ 36 StVO - Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Und wo steht hier was von "grenznaher Bereich"? Weißt du überhaupt wovon du schreibst?

Als Ergänzung hierzu siehe meine Antwort weiter oben.

  • Fahrzeugbeschaffenheit im verkehrsrechtlichen Sinn,
  • Fahrzeugeignung im verkehrsrechtlichen Sinn,
  • Allgemeinkriminalitätsaspekte (Betäubungsmittelkriminalität etc.),
  • Personenidentität in Bezug auf den ausländerrechtlichen Status,
  • Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität.

Die Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen an entsprechenden Örtlichkeiten auf Basis der „ereignisunabhängigen Kontrolle“ ergibt sich aus § 36 Abs. 5 StVO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG