Polizeibewerbung trotz zurückgezogener Anzeige?

4 Antworten

Anders als die vor mir antworteten: Ja, es KANN dir die Einstellung verbauen. Muss aber nicht.

Du musst beim Einstellungsverfahren alle, auch laufende Verfahren angeben. Sind noch Verfahren am laufen, wird man dich sehr wahrscheinlich erst gar nicht einstellen. Es wäre auch ziemlich sinnfrei, dich vorerst einzustellen, um dann nach einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren festzustellen, dass man dich wieder rauswerfen muss.

Leider sind hier wieder Leute unterwegs, die nicht wissen, was wirklich Fakt ist.

Fakt ist: Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist keine Einstellung möglich.

Dein Verfahren läuft noch und du musst es angeben. Tust du es nicht, bist du raus, bevor du EAV sagen kannst. Solange es läuft, liegt deine Bewerbung auf Eis oder du wirst - wenn es über den Einstellungstermin hinaus geht - abgelehnt. Dabei ist völlig unerheblich, wie DU die Sache siehst und welchen Ausgang des Verfahrens DU für möglich hältst.

Solltest du tatsächlich unschuldig aus dieser Sache rauskommen oder das Verfahren eingestellt werden, kann dies immernoch aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Die Unschuld kann bewiesen werden (was dann gut für dich ist), die Schuld kann aber auch nicht bewiesen werden können (was eher negativ ist).

So oder so ist dann zwar eine Bewerbung nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten möglich, weil du nicht vorbestraft bist. Eine Einstellung ist aber dennoch relativ unwahrscheinlich, weil deine charakterliche Eignung angezweifelt werden darf/wird/kann. Heißt: Du kannst dich bewerben und musst abwarten, wie sie die Sachlage einschätzen.

Gruß S.

Im Übrigen kann man eine Anzeige nicht zurück ziehen. Eine ANZEIGE bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden von einer MÖGLICHEN oder TATSÄCHLICHEN Straftat in Kenntnis gesetzt wurden. Diese KENNTNIS kann man ihnen nicht wieder entziehen, nehmen.

Je nach Ermittlungen und Sachverhalten kann dann im Laufe des Verfahrens lediglich der StrafANTRAG zurück genommen werden.

Eine Einstellung des Verfahrens kann entweder nach § 170 Abs. 2 StPO, § 376 StPO, § 153 StPO, § 154a StPO, § 153 Abs.2 StPO bzw. § 153a Abs. 2 StPO erfolgen.

Wie oben beschrieben hat selbst das dann MIT SICHERHEIT Auswirkung auf deine Bewerbung. Wenn es überhaupt eingestellt wird.

Gruß S.


Im Führungszeugnis stehen nur Strafen nach abgeschlossenen Gerichtsverfahren. Du kannst ohne negative Folgen deinen zuständigen Einstellungsberater danach fragen.

Du kannst ohne negative Folgen

Sehr gewagte Aussage. Ein laufendes Verfahren ist IMMER schädlich für die Bewerbung. Ob die Folgen negativ sind/bleiben, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.

Dies weiß weder der TE noch wir - du mit am allerwenigsten ....

Gruß S.

@Sirius66

Ein laufendes Verfahren hat keinerlei Aussagekraft und wird sich bei der Bewerbung bei der Polizei nicht negativ auswirken. Der Einstellungsberater gibt allgemeine Auskünfte, ohne dass man sich als aktiver Bewerber zu erkennen geben muss.

Solange du nicht verurteilt also bestraft worden bist hast du demnach natürlich auch keine Straftat begangen. Demnach bräuchtest du dir keine sorgen deshalb machen. Du solltest dies aber trotzdem den beamten beim persönlichen gespröch mitteilen und sagen das diese anzeige aus welchen gründen auch immer zurück gezogen worden ist.

btw sry für die ganzen fehler schreibe es auf dem handy und hab kein bock auf das und dass schreibung und kommasetzung