Polizei und Private Grundstücke

10 Antworten

Alle Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) können wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen Geltung beanspruchen**. Auf privatem Gelände haben sie keine direkte Geltung, sofern der private Flächeneigentümer dies nicht will.**

Auf Privatgelände ohne öffentlichen Verkehr können daher auch keine Verkehrsordnungswidrigkeiten von der Polizei oder beispielsweise von kommunalen Ordnungsbehörden verfolgt werden.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php

  1. Der Prakplatz ist, sofern er nicht durch Schranken usw komplett abgeschlossen und für alle befahrbar ist, öffentlicher Verkehrsraum. Dadurch gilt die StVO in solchen Fällen automatisch, Verstöße können geahndet werden.
  2. Höffner kann OWis usw zur Anzeige bringen, aber das Möbelhaus kann nicht anordnen, ob dort Polizei oder Ordnungsamt einzuschreiten haben oder nicht.
  3. Parkverbote bzw Halteverbote auf einem Parkplatz: Ein solches Schild ordnet an, dass am rechten Fahrbahnrand nicht geparkt oder gehalten werden darf. (Ggfs gibt es noch Zusatzschilder bzgl Seitenstreifen ...). Ein Parkplatz ist eine Mischverkehrsfläche, Auch wenn dort durch Markierungen auf dem Boden usw gewisse Flächen zum Abstellen der Fahrzeuge, andere zum Fahren dazwischen vorgesehen sind, tue ich mich etwas schwer damit, auf einem Parkplatz Straßen und Fahrbahnen zu sehen. Im Sinne der StVO kann es da also auch kein Halteverbot geben.
  4. Wenn solche Schilder aufgestellt sind, dann drücken die den Willen des Möbelhauses aus. Der Wille eines Möbelhauses ist aber keine gesetzliche Vorschrift, bei der Verstöße geahndet werden können.
  5. Sollten diese Schilder durch die Verkehrsbehörde offiziell angeordnet sein, dass sind sie natürlich zu befolgen. Hier jedoch lohnt sich ganz sicherlich nachzufragen, welche Wirkung ein Schild, welches sich laut StVO auf den Fahrbahnrand bezieht, hier entfalten soll, wo weit und breit keine Straße und Fahrbahn ist. Auch Straßenverkehrsbehörden verzapfen oft viel Unsinn.

Das kommt auf die konkreten Bedingungen vor Ort an.

Parkplätze (auch sonstige private Grundstücke) sind i.d.R. (tatsächlich) öffentlicher Verkehrsraum, sofern sie nicht durch Schranken, Zäune o.ä. vollständig vom rechtlich öffentlichen Verkehrsraum getrennt sind.

Ich kenne versch. Parkplätze von Firmen (insbes. Supermärkte, aber auch andere Geschäfte), die von der jeweiligen Gemeinde verwaltet/bewirtschaftet werden. Das zuständige Ordnungsamt kümmert sich dann auch um die Einhaltung von Park-/Halteverboten dort. In solchen Fällen kann dann auch die Polizei tätig werden, wenn das Ordnungsamt gerade nicht zur Verfügung steht.

Ich kenne auch solche Parkplätze, die von der Gemeinde bewirtschaftet werden. Dabei sind diese Parkplätze dann aber nicht im Besitz des Supermarktes usw sondern zur Bewirtschaftung abgegeben. Der Verstoß sieht dann aber etwas anders aus, da sind Verstöße gegen eine Gebührenordnung usw möglich.
Schwierigkeiten habe ich zu sehen, wie ein einfaches Halteverbot (oder auch Parkverbot) mitten auf einem Parkplatz ohne Fahrbahnen eine Wirkung entfalten soll.

Wenn der Eigentümer die Erlaubnis gibt. Für den ruhenden Verkehr ist das Ordnungsamt/Stadtpolizei zuständig. Die Polizei ist zuständig wenn andere gefährdet sind weil z.B. eine Feuerwehrzufahrt/Fluchtwege zugeparkt ist. Dann auch ohne Erlaubnis.

Das ist erstmal definitiv öffentlicher Verkehrsraum, aber falls dort Parkverbote oder ähnliches ausgeschildert sein sollte, sind das höchstens Absichtserklärungen des Besitzers, aber keine Verkehrszeichen vom Straßenverkehrsamt. Die Polizei wird nur so etwas allgemeines wie "Behinderung" verfolgt haben, wofür es keine Verkehrszeichen braucht.