Die Polizei ist rückwärts in mein Auto gefahren!?

5 Antworten

Ja und jetzt? Ich gehe mal davon aus dass du wissen möchtest, wie du weiter gehen musst. Wenn die rückwärts in dein Auto gefahren sind, werden Sie sicherlich diesen Unfall auch aufgenommen haben. Hast du Informationen von der Polizei erhalten? Einen Zeugen Bogen, oder eine Stellungnahme, irgendetwas? Fotos? Die Namen der Polizisten oder das Kennzeichen des Polizeifahrzeug? Dann wende dich an deine örtliche Polizeidienststelle und kläre mit denen ab, wie dein Schaden reguliert werden soll. Ich wünsche dir alles Gute!

Hast Du die Frage gelesen ?

Es geht nur noch um die Kostenerstattung von Anwalt und Gutachten nicht um Schuldfrage und Kennzeichen des Polizeifahrzeuges.

Es kommt auf die Schadenshöhe an. Ob ein Gutachter nötig ist oder ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt reicht. Du hast das Recht dich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Der übernimmt es auch deine Ansprüche durch zu setzen. Also mit dem Schreiben zum Anwalt.

Anwaltskosten kommt die Behörde nicht drumherum diese zu übernehmen.

Gutachten kommt u.a. auf die Höhe des Schadens an, wenn ein Gutachten allerdings gefordert wurde dann kommt die Behörde auch für diese Kosten auf. Hast Du das Gutachten jedoch  ohne Aufforderung anfertigen lassen könntest Du auf diesen Kosten sitzenbleiben.

Hallo, das ist recht schwierig zu beurteilen.

Der materielle Schaden am Fahrzeug wurde ja bezahlt.

Was die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung und der >Feststellung der Schadenshöhe durch ein Gutachten angeht, kann es immer problematisch werden.

Grundsätzlich sind diese Kosten sog. Folgeschäden, die als Schadensersatzansprüche zu erstatten sind, sofern sie die Voraussetzungen des BGB erfüllen.

Und genau da fangen die Schwierigkeiten an.

Zum einen hat du als Geschädigter immer eine sog. Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, wenn eine Rechtslage eindeutig ist und unstrittig ist, du aber trotzdem einen Anwalt beauftragst und ein Gutachten möchtest, besteht immer die Pflicht deinerseits nachzuweisen, dass dies unabwendbar war und die Kosten daraus auch angemessen waren. Sonst bleibst du entweder auf einem Teil oder auf allen Kosten sitzen.

Wenn also das Land (Schadensersatzpflichtiger Halter des Polizeifahrzeuges) die Kosten der Reparatur deines Fahrzeuges incl. Wertminderung und Nutzungsausfall usw. übernimmt, gibt es keinen Grund einen Anwalt zu beauftragen oder einen Gutachter.

Nur wenn es strittige Punkte gibt, oder teile nicht repariert werden sollen, weil strittig ist, ob es Vorschäden gab, hättest du Chancen. 

Wenn also das Land (Schadensersatzpflichtiger Halter des Polizeifahrzeuges) die Kosten der Reparatur deines Fahrzeuges incl. Wertminderung und Nutzungsausfall usw. übernimmt, gibt es keinen Grund einen Anwalt zu beauftragen

Der unverschuldete Unfallgegner (Fragesteller) benötigt keinen weiteren Grund um einen Anwalt für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche einzuschalten, allein der unverschuldete Unfall rechtfertigt bereits grundsätzlich den Fragesteller einen Anwalt zu nehmen dessen Kosten der Gegner zu tragen hat.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an äußerst enge Grenzen gebunden und können für den Regelfall in der Praxis vernachlässigt werden.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/RAKErsatz.php

@Antitroll1234

Das habe ich auch nicht in abrede gestellt. Jedoch ist das wie oben beschrieben ein zweischneidiges Schwert. Dass grundsätzliche Recht einen Rechtsbeistand zu nehmen entbindet dennoch nicht von der Schadensminderungspflicht.

Würde man deiner Rechtsauffassung folgen, würde jeder an einem Unfall unschuldig geschädigte die Kosten in unermessliche treiben können um mehr als ihm zusteht aus der Situation rauszuholen.

Stell dir vor, du verursachst einen Unfall mit Sachschaden und ein reicher Snop nimmt sich die Teuersten Anwälte die er findet obwohl keine Notwendigkeit dafür besteht, weil du rechtssicher klärst, dass du die Kosten des Schadens übernimmst. Meinetwegen 1000 €.  Jetzt kommt der Geschädigte und präsentiert die eine Anwaltsrechnung von 5000,00 €, obwohl alles klar war und der Anwalt nicht hätte unternehmen müssen.

Genau jetzt kommt das Schadensersatzrecht des BGB ins spiel und unterbindet dies.

@Amtsschimmel25

Jetzt kommt der Geschädigte und präsentiert die eine Anwaltsrechnung von 5000,00 €, obwohl alles klar war und der Anwalt nicht hätte unternehmen müssen.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/ Kein Anwalt in Deutschland kann eine erstattungsfähige Rechnung von 5.000,-€ präsentieren bei einem Schadensfall von 1.000,-€, ein Ding der Unmöglichkeit in Deutschland.

@Amtsschimmel25

Würde man deiner Rechtsauffassung folgen, würde jeder an einem Unfall unschuldig geschädigte die Kosten in unermessliche treiben können

Dies ist zudem nicht meine Rechtsauffassung sondern die Rechtsauffassung der BRD.

um mehr als ihm zusteht aus der Situation rauszuholen.

Nein nicht mehr als ihm zusteht, sondern das was ihm zusteht.

@Antitroll1234

Selbstverständlich ist mir die RVG bekannt, dir scheint diese aber inhaltlich nicht wirklich geläufig zu sein. Der gesetzliche Regelrahmen ist das eine, aber du solltest den § 3a noch beachten. Weiterhin waren die Beträge fiktive Beispielbeträge um ein evtl. Missverhältnis zwischen Schaden und RA-Kosten deutlich zu machen.

@Antitroll1234

Es ist offensichtlich, dass du nicht verstehen willst oder kannst, dass zwischen dem Rechtsanspruch auf rechtlichen Beistand und dem Anspruch auf Kostenübernahme im Rahmen des Schadensersatzes ein Unterschied besteht.

Offensichtlich bestreitest du den Grundsatz der Schadensminderung im Schadensersatzrecht. Somit sind weitere Kommentierungen nicht zielführend.

@Amtsschimmel25

Der gesetzliche Regelrahmen ist das eine

Für die hier gestellte Frage und Kostenerstattung des Fragesteller ist das Eine aber das Ausschlaggebende.

Weiterhin waren die Beträge fiktive Beispielbeträge um ein evtl. Missverhältnis zwischen Schaden und RA-Kosten deutlich zu machen.

Was helfen deine fiktiven Beispielbeiträge nun dem Fragesteller welcher einen Rechtsanwalt beauftragte welche nach RVG abrechnet und diese Kosten der Unfallverursacher trägt ?

Irgendwelche Vergütungen nach §3a werden zu 99,99% nicht auf die hier gestellte Frage zutreffen, also was genau willst Du mir oder vielmehr dem Fragesteller mitteilen ?

Der Fragesteller bekommt seine Anwaltskosten vom Unfallgegner erstattet, dies ist so und daran wird sich auch nichts ändern, da kannst Du noch tausende von fiktiven Beträgen hier posten.

@Amtsschimmel25

Es ist offensichtlich, dass du nicht verstehen willst oder kannst

Nein, Du verstehst es nicht oder kannst es nicht verstehen.

Offensichtlich bestreitest du den Grundsatz der Schadensminderung im Schadensersatzrecht. Somit sind weitere Kommentierungen nicht zielführend.

Die Schadensminderungspflicht hat nichts absolut nichts mit dem Recht auf einen Anwalt und dessen Erstattungen der Kosten zu tun.

Die gesetzliche Lage ist doch durch den BGH bereits seit 1969 eindeutig beschrieben:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RAKGrundsatzVU.php

Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss.


Vielleicht solltest Du einfach mal bereits geschriebenes lesen und versuchen den Inhalt dessen zu verstehen.

@Antitroll1234

"bezahlen MUSS" steht da. Wenn die Rechtslage eindeutig ist, muss er keinen Anwalt beauftragen. Ich zitiere mal, was der BGH 25 Jahre später dazu schreibt:  "BGH v. 08.11.1994:
Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger , bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist."

Die Grenzen sind eng, ja, aber hier ist die Schuldfrage eindeutig, und wenn der Schuldner keine Zweifel aufkommen lässt, dass er den Schaden vollumfänglich ersetzen will, ist die Hinzuziehung eines Anwalts völlig unnötig gewesen und es besteht keine Ersatzpflicht. 

@Ratirat

Endlich jemand der es schafft die Gesamtumstände eines Einzelfalles zu betrachten.

Es ist schade, wenn Leute wie Antitroll1234 zwar grundsätzlich nicht unrecht haben, aber eine derart enggefasste nahezu bornierte Auffassung haben, die außer schwarz und weiß nichts weiter zulässt.

Da helfen dann weder Fachwissen noch Argumente.

Weiter so :D

@Ratirat

 Ich zitiere mal, was der BGH 25 Jahre später dazu schreibt:  "BGH v. 08.11.1994:

Du solltest die dortige Urteilsbegründung mal lesen und worum es dort genau ging, dies hat mit diesem Fall wenig gemeinsam.

Da geht es um eine geschäftlich gewandte Autobahnmeisterei welche ihre Rechtsansprüche bis 1990 in vollem Umfang selbst bearbeitet habe und auch heute noch jedenfalls zum Teil ohne anwaltliche Hilfe bearbeite.

Weiter solltest Du dein eigenes Zitat lesen:

wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist.

Mangel an geschäftlicher Gewandtheit trifft zu wenn der Geschädigte KEINE Erfahrungen mit der Abwicklung von Schadenfällen hat, ist hier bei dem Fragesteller wohl der Fall.

Für all diejenigen die sich auskennen hier auch das Urteil mit Urteilsbegründung zum nachlesen:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RAKkeinRAnoetig.php

@Amtsschimmel25

Endlich jemand der es schafft die Gesamtumstände eines Einzelfalles zu betrachten.

Genau die Einzelfälle warum dort die Anwaltskosten der Autobahnmeisterei abgelehnt wurde, wird eben nicht betrachtet^^

Da helfen dann weder Fachwissen noch Argumente

Sehr zutreffend, auf dich und ein paar weitere hier.

Was sagt denn dein Anwalt dazu? Der sollte das doch wissen.