Plötzlich weniger stunden bei unbefristeten Teilzeit Vertrag?

1 Antwort

Ist dies erlaubt?

Nein!

Zunächst einmal: Was ist denn zur Arbeitszeit vereinbart worden? Denn irgend etwas muss es ja geben

Wenn es - wie nach Deiner Information bei Dir - keine Vereinbarung zur Anzahl der Wochenarbeitsstunden gibt, dann bestehen zwei Möglichkeiten:

> Erstens: Aufgrund der über 2 Jahre regelmäßig geleisteten Arbeitszeit von 35-40 Wochenstunden ist eine Konkretisierung des Arbeitsvertrags erfolgt, d.h. Du hast inzwischen einen Arbeitsvertrag von 35-40 Wochenarbeitsstunden, den der Arbeitgeber nicht mehr eigenmächtige, sondern nur noch mit Deinem Einverständnis ändern kann.

Und selbst dann, wenn er Dir für weniger Stunden Arbeit zuweist, muss er Dich trotzdem für diese Stunden bezahlen, wenn Du ihm Deine Bereitschaft zur Arbeitsleistung erklärst; er kommt sonst in den sogenannten "Annahmeverzug" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko".

> Zweitens: Wenn es keine konkret vereinbarte Wochenarbeitsstundenzahl gibt, dann gilt eine Mindeststundenzahl von 10 Wochenarbeitsstunden vereinbart. Dabei wird eine Bestimmung zur "Arbeit auf Abruf" analog angewendet; das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG schreibt dies in § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 Satz 3:

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.

Wenn man beide Punkte nun zusammen betrachtet ergibt sich:

Da keine Wochenarbeitszeit festgelegt worden ist, hattest Du einen Vertrag über 10 Wochenarbeitsstunden (Punkt 2); da Du aber tatsächlich regelmäßig über einen längeren Zeitraum 35-40 Stunden gearbeitet hast, hat sich eine durch praktische Übung bewirkte entsprechende Änderung Deines Arbeitsvertrags ergeben (Punkt 1).

Du solltest einmal die Formulierung aus dem Arbeitsvertrag mitteilen, was die Arbeitszeit anbetrifft oder voraus sich die Tatsache der Teilzeitarbeit ergibt