PKH steuerlich geltend machen
Hallo, kann man Prozesskostenhilfe, die man zwecks einer Scheidung bekommen hat, und 2 Jahre später in Raten zurückzahlen muß bei der Steuererklärung unter Scheidungskosten geltend machen???
4 Antworten
Grundsätzlich kann man Rückzahlungen von Darlehen welcher Art auch immer nur geltend machen, wenn man die Auszahlung zuvor als Einnahme versteuert hat. Da das ja bei PKH wohl kaum der Fall ist, könnten allerhöchstens die Zinsen angesetzt werden, falls welche anfallen.
Das ist deutsches Steuerrecht.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) können die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Selbiges gilt für Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben.
Die Kosten sind ja real entstanden und die Rückzahlung der PHA bzw. Verfahrenskostenhilfe dementsprechend absetzbar.
Ja, das sind Scheidungs- und Folgekosten. Diese sind definitiv absetzbar!
Zeig mir das Gesetz, dann glaube ich Dir!
Scheidungskosten sind als "aussergewöhnliche Belastungen" abzugsfähig, § 33 EStG.
Da steht aber nichts über PKH. Und Darlehensrückzahlungen sind nunmal nicht abzugsfähig - das findest Du auch irgendwo im Steuerrecht.
Und warum sollte jemand, der PKH bekommt, steuerlich deutlich mehr entlastet werden als derjenige, der die nicht bekommt?
Die PKH die zurück gezahlt wird, wurde für Scheidungskosten gewährt. Diese fallen nun nicht im Gesamten, sondern in Teilen an, welche steuerlich absetzbar sind. Bei der PKH handelt es sich auch nicht um ein Darlehen sondern um eine Stundung.
Eine Stundung ist was völlig anderes. Eine Stundung ist die Erlaubnis, fällige Kosten nicht sofort zu begleichen sondern erst später. Bei der PKH übernimmt der Staat die Bezahlung der Kosten und fordert das Geld dann später zurück.
"Eine Stundung ist die Erlaubnis, fällige Kosten nicht sofort zu begleichen sondern erst später." Für die Zwischenzeit werden die Kosten von der Staatskasse getragen. Um ein Darlehen kann es sich nicht handeln, da bei einem solchen ein Zahlungsziel festgelegt ist. Bei PKH kann man kein Zahlungsziel festlegen, da nicht bekannt ist, ob und vor allem wann der Schuldner zahlungsfähig ist. Daher ist das eine Stundung. Die Rechtsprechung hätte ich gern mal gesehen, welche besagt, dass diese Kosten nicht absetzbar sind. Habe dazu nichts im Netz gefunden.
Ja oder Nein???? wo kann man es nachschlagen?
Definitiv nein - und das kannst Du im Einkommensteuergesetz, den Richtlinien und Rechtsprechungen nachlesen.
hätte ich damals keine PKH bekommen, sondern direkt zahlen, hätte ich es dann bekommen, oder zählen da nur die Anwaltskosten als Ausgaben für die Scheidung??
Was ist das denn für ein Quatsch???