Pflichtteilsansproch des 2. Ehepartners und Berliner Testament zugunsten Kinder aus 1. Ehe
1) allgemeine Situation: 1.a. Ehepaar mit zwei Kindern errichten ein Berliner Testament zu Gunsten der beiden Kinder ihrer Ehe. 1.b. Mutter stirbt und Vater ist Vollerbe. 1.c.Vater heiratet erneut. 1.d. Vater stirbt und die 2. Ehefrau bleibt zurück. 1.e Bei Ableben des länger lebenden soll das Vermögen an die Kinder der 1. Ehe gehen (so die Intention der Eltern bei der Errichtung des Testaments)
2) aktuelle Situation: 2.a. Vater vermacht der 2. Ehefrau Teile des Barvermögens aus der 1. Ehe durch Schenkung kurz vor Ableben. 2.b. Vater vermacht der 2. Ehefrau Wohnrecht an in 1. Ehe erwirtschafteter Immobilie durch Eintragung im Grundbuch 2.c. Vater vermacht der 2. Ehefrau Mobiliar aus der 1. Ehe ebenfalls durch testamentarischen Zusatz zum ursprünglichen Testament 2.d. Übriges Vermögen geht zu gleichen Teilen an die Kinder, es sind keine weiteren testamentarischen Verfügungen bekannt
3) Fragen: I. Können die Kinder gegen die Vermächtnisse ihres Vaters zu Gunsten der 2. Ehefrau vorgehen? Wenn ja gegen welche und auf welcher Basis? II. Kann die 2. Ehefrau einen Pflichtteil einklagen? Wenn ja, wie wird dieser ermittelt? Kann hier das Vermögen aus 1. Ehe des Vaters herangezogen werden? Wie werden die bereits getätigten Begünstigungen verrechnet (insbesondere das Wohnrecht - z.B. Jahresmietwert x statistischer Lebenserwartung)?
Vielen Dank im Voraus.
5 Antworten
ich versteh das so: ein Berliner Testament soll ja nur das Erbe des ersten verstorbenen zugunsten der gem. Kinder sichern, falls neu geheiratet wird....am Ende kann doch der Vater im vorliegenden Fall mit seinem Anteil machen was er will....ich nehme mal an, dass er nicht soviel seiner 2. Frau geschenkt hat, dass es sein Teil übersteigt und quasi in den der 1. übergeht..... also jetzt nach dem Tod des Vaters muss halt genau bestimmt werden, welches Vermögen von der 1. Frau ist und das kriegen dann deren Kinder..... Das Erbe vom Vater müssen sich am Ende die Frau und die Kinder je nach Testament teilen....ob das so mit dem Wohnrecht geht, weiß ich nicht...was ist, wenn die Kinder das Haus verkaufen wollen? ist schwierig....oder die Stiefmutter zahlt die Kinder aus...das werden sie sich erstreiten können
zu klären wäre erst einmal, ob es sich bei den Kindern aus I. Ehe um Vor- bzw. Nacherben handelt oder um Schlusserben´; im Falle einer Vor- und Nacherbschaft würde der überlebende Ehegatte Vorerbe sein und bei seinem Ableben seine Kinder Nacherben; dann fällt die gesamte Vorerbmasse den Kindern als Nacherben zu; da Du aber schreibst, dass der Vater Vollerbe wurde gehe ich davon aus, dass die Kinder Schlusserben geworden sind; Schlusserbe bedeutet, dass der Vater mit seinem Erbteíl tun und lassen kann was er will (als Vorerbe könnte er das nicht) und die Kinder nur das erben, was nach dem Ableben des Vaters übrig ist; ist nichts mehr da, kann auch nichts geerbt werden; der Vater kann, wenn er Vollerbe geworden ist, mit der Erbschaft machen was er will und Vermächtnisse nach seinem Gutdünken machen; die 2. Ehefrau erbt 1/4 als gesetzlichen Erbteil; der Pflichtteil davon ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, also 1/8; aber die 2. Ehefrau ist sowieso gesetzliche Erbin; für sie kommt die Geltendmachung eines Pflichtteiles nicht in Betracht (warum auch); Anfechtung des Vermächtnisses erfolgt nach 2081 BGB;
Das war mir jetzt zu aufwendig zu lesen. Wir haben die gleiche Situation und haben uns gegenseitig als Erbe eingesetzt. Der Partner, der überlebt, kann das Testament ändern. Die Kinder erhalten auf jeden Fall ihr Pflichtteil. Hoffe, daß Du das wissen wolltest.
nein, das kann er nicht, das ist ganz schwierig, er kann die Kinder nicht mit einem Pflichtteil abspeisen, weil das nicht der Wille des Verstorbenen war.....unmöglich
Nehmt Euch einen Rechtsanwalt, der sich damit auskennt.
Ich hoffe, dass eine Rechtschutzversicherung der "Kinder" besteht.
Zu schwer für die community (für mich auf jeden Fall...) würde ich sagen. Wie wär's mit einem Juraforum?