Pflichtteilregelung bei Unauffindbarkeit

7 Antworten

Wer bekommt dann seine Hälfte des Pflichtteils ?

Niemand.

Da ja die Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt wurde, hat niemand sonst Erbrecht.

Seinen gesetzlichen Mindestanspruch von 25% des Reinnachlasses in Geld kann er innerhalb von drei Jahren von der Erbin fordern, muß er aber nicht und würde damit dem ausdrücklichen Wunsch und Willen seines Vaters Respekt zollen.

G imager761

Gesetzliche Erben Ihres Vaters wären, Sie und Ihr Bruder zu je 1/2. Da Sie beide zugunsten der Lebensgefährin enterbt wurden, beträgt Ihr Pflichtteil 1/4 des Nachlasswertes (in Geld) und der Ihres Bruders ebenfalls 1/4. Sofern Ihr Bruder bereits vor Ihrem Vater ohne Abkömmlinge verstorben wäre, wären Sie gesetzlicher Alleinerbe Ihres Vaters und Ihr Pflichtteil betrüge dann 1/2 des Nachlasswertes. Lebt Ihr Bruder aber noch, so bleibt es bei Ihrem Pflichtteil von 1/4 unabhängig davon, ob auch Ihr Bruder seinen Pflichtteil geltend macht. Der Pflichtteil Ihres Bruders geht also nicht etwa auf Sie über, nur weil er in USA lebt und vielleicht nie erfahren wird, dass er hier Ansprüche stellen könnte. Wenn Ihr Bruder mithin seinen Pflichtteil nicht innerhalb der Verjährungsfrist gegen die Erbin geltend macht, hat sie den Vorteil davon: Sie braucht nicht zu zahlen.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld gegen den Erben. Jeder Pflichtteilberechtige kann dabei für sich seinen Pflichtteil fordern.

Wer bekommt dann seine Hälfte des Pflichtteils ?

Das kommt darauf an, ob der Bruder noch lebt oder nicht. War der Bruder zum Erbfall bereits tot und hatte keine Kinder, dann würde ihr Pflichtteil sich erhöhen. Lebt der Bruder noch kann er den Pflichtteil fordern, muß er aber nicht. Auf ihren Pflichtteil hat also nur die Existenz des Bruders an sich einen Einfluß.

Nun ist mein Bruder aber wahrscheinlich nicht auffindbar da er seid seiner Geburt irgendwo in Amerika lebt.

Haben sie ihren Bruder überhaupt jemals gesehen ? Wissen sie überhaupt, ob es ihr leiblicher Bruder ist ? Unter Umtständen können sie die Behauptung, einen leiblichen Bruder zu haben nämlich durch Nichtwissen bestreiten.

imager761  08.07.2012, 07:40

War der Bruder zum Erbfall bereits tot und hatte keine Kinder, dann würde ihr Pflichtteil sich erhöhen.

Das ist schlicht falsch :-O

"Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind [...] § 2310 BGB :-)

Das sind hier durch Erbeinsetzung die beiden Kinder; die Höhe ihrer jeweiligen Pflichtteile von 1/4 wird also nicht dadurch höher, daß andere Pflichtteilsberechtigte keine Ansprüche an den Erben anmelden - völlig egal, ob übrige Pflichtteilsberechtigte erreicht werden oder nicht oder vorverstarben :-O

Der Wegfall anderer Pflichtteilsberechtigter soll nicht den Pflichtteil selbst erhöhen, sondern kommt vielmehr dem Erben zugute.

Dies entspricht nun explizit dem Willen des Erblassers, der die Enterbung nun gerade nicht angeordnet hat, um unvermeidlich einen enterbten Miterben zu begünstigen.

G imager761

ichweisnix  09.07.2012, 23:55
@imager761

Der Wegfall anderer Pflichtteilsberechtigter soll nicht den Pflichtteil selbst erhöhen, sondern kommt vielmehr dem Erben zugute.

§2303 BGB Abs 1: "Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils."

Der Wegfall anderer Pflichtteilberechtiger, der ja gesetzlicher Miterbe wäre, also hier des Bruders würde den gesetzlichen Erbteil erhöhen.

Ohne einen lebenden Bruder wäre seine gesetzliche Erbquote 100% und der Pflichtteil 1/2. Wenn der Bruder ( oder Nachkommen des Bruders) zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat, dann ist die gesetztliche Erbquote 1/2 und der Pflichtteil 1/4.

Stribt der Bruder nach dem Erbfall, dann geht das Recht des Pflichtteils auf seine Erben über.

Relevant ist in diesen Zusammenhang natürlich die Beweislast. Die Lebensgefährtin muß die grundsätzliche Existenz des Bruders und die Vaterschaft nachweisen, also, das er überhaupt jemals gelebt hat und das der Erblasser der rechtliche Vater ist bzw. war. Der Fragesteller müßte im Gegenzug, den Tod des Bruders nachweisen, wenn er sich darauf beruft.

daß andere Pflichtteilsberechtigte keine Ansprüche an den Erben anmelden - völlig egal, ob übrige Pflichtteilsberechtigte erreicht werden oder nicht

Das ist in der Tat egal, solange der Bruder gelebt hat und gesetzlicher Erbe wäre.

oder vorverstarben

Das ist aufgrund der Auswirkung auf den gesetzlichen Erbteil eben gerade nicht egal.

das hatten wir im Unterricht soweit ich weiß suchen die deinen Bruder bis die ihn gefunden habe. Und dann kriegt er seinen Pflichtteil und wenn sie ihn nicht finden dann wird das soweit ich mich an diese unterrichtsstunde erinnern kann zwischen dir und Frau deines Vaters...wenn sie jetzt aber verheiratet waren gibt es da gläubig noch n extra Gesetz das kann ch jetzt aber nicht aus dem Kopf dafür bräuchte ich meinen Hefter ^^

Mannilupp 
Fragesteller
 07.07.2012, 22:49

Danke für die schnelle Antwort

ichweisnix  08.07.2012, 00:45

Es geht um den Pflichtteil nicht um einen Miterben, das ist etwas komplett Anderes. Der Pflichtteil ist eine Forderung gegen die Erbin, die u.U. nie eingefordert wird.

imager761  08.07.2012, 07:51
@ichweisnix

Schön, wenn man seinem nickname mal wieder alle Ehre macht und seine eigenen völlig rechtsirrigen Kommentare (Pflichtteilserhöhung) * trotz * dieser zutreffenden Einschätzung verbreitet :-)

denke das Nachlassgericht wird dir das mitteilen!