pflichtteil nach überschreibung

6 Antworten

Kenne einen ähnlichen Fall. Es handelt sich um ein Berliner Testament, bei dem die Mutter nach dem Tod des Vaters Alleinerbin wurde. 1 Sohn wohnt noch bei ihr und versucht jetzt, Vermögenswerte auf sich verschieben zu lassen. Wollte auch schon das Haus auf sich überschreiben lassen. Der 2. Sohn und die Tochter können nichts dagegen tun.

Falls es ein Testament gab, dann hatten die Töchter nach dem Tod des Vaters meiner ANsicht nach zwar nicht unbedingt einen Anspruch auf ein Erbe, schon aber auf einen Pflichtteil. Beim Ableben der Mutter hätte sie ebenfalls zumindest wieder Anspruch auf Pflichtteil. Ob das mit Erbe und Schenkung so einfach geht, weiß ich nicht. Ich glaube das müsste so und so viele Jahre vor dem Tod geklärt werden... Da würde ich aber wirklich lieber einmal einen Experten fragen. Bei www.meinpflichtteil.de gibt es einen Schnellcheck in man seine Situation anonym angeben kann und dann einen Ratschlag bekommt. Reicht der noch nicht, kann man dort seine Frage auch unverbindlich an einen Anwalt für Erbrecht weiterleiten lassen. Vielleicht ist das ja was für dich.

  1. Zu Lebzeiten der Mutter haben die Töchter keine Ansprüche; die Mutterkann nämlich mit ihrem Eigentum machen, was sie will.

2.Nach dem Tod der Mutter könnten die Töchter, wenn sie enterbt sind, ihre Pflichtteile verlangen und außerdem nach § 2325 BGB die sogen. Pflichtteilsergänzung, die folgendes besagt: Eine Schenkung, die die Erblasserin während 10 Jahren vor ihrem Tod gemacht hat, wird mit ihrem Wert fiktiv dem Nachlass zugerechnet und dann der Pflichtteilaus diesem erhöhten Wert berechnet. Allerdings; Mit jedem Jahr schmilzt die fiktive Zurechnung um 10% ab, so dass z.B. nach 5 Jahren nur noch 50% des Werts der Schenkung hinzugerechnet werden und nach 10 Jahren 0%. Den Ergänzungsanspruch hätten die Töchter übrigens auch, wenn sie gesetzliche oder eingesetzte Miterberben ihrer Mutter würden, aber nur unter der Voraussetzung, dass ihr Erbteil wertmäßig geringer ist als ihr Pflichtteil unter der fiktiven Hinzurechnunbg sein würde. Aber auch hier gilt die Abschmelzung im Verlauf von 10 Jahren

Hammerhart  01.12.2013, 17:03

Gilt die Schenkungsregelung, wonach jetztes Jahr 10 % abgezogen werden, auch nach dem 1. Erbfall? Ich dachte, nur vor dem 1. Erbfall. Nach meiner Meinung spielt nach dem Tod des 1. Vestorbenen (beim Berliner Testament) die Zeitraum der Schenkung keine Rolle. Nach dem Tod des Letztverstorbenen müssen Vermögensverschiebungen, die dieser tätigte (wie Schenkungen oder Überschreibung von Immobilien) rückgängig gemacht werden, da diese die Schlusserbenreglung (die nach dem Tod des Erstverstorbenen einseitig unwiderruflich ist, aushebelt. Umsonst ist ein Berliner Testament mit wechseitiger bindender Wirkung aushebeln.

Zunächst einmal - wenn der Vater verstorben ist, gab es hier ein Testament? War der Vater (alleiniger) Eigentümer des Hauses? Wurde das Haus komplett an die Mutter vererbt? Denn möglicherweise bestand bereits 2006 ein Erbanspruch der Kinder am Haus. Zumindest zu einem gewissen prozentualen Anteil (Miteigentum) Ohne weitere Informationen kann dies aber nicht genau gesagt werden.

Wenn nicht bekannt ist, ob das Haus durch einen (notariellen) Kaufvertrag oder einen (ebenfalls notariellen) Schenkungsvertrag übertragen wurde, können wir ebenfalls nicht sagen, ob hier ein möglicher Anspruch besteht. Denn zu Lebzeiten kann die Mutter durchaus ihr Eigentum am Haus verkaufen.

BR214 
Fragesteller
 26.11.2013, 17:54

Zunächst einmal Danke für die schnelle und freundliche Antwort. Also unser Wissensstand ist nur der, dass früher immer gesagt wurde: Das Haus bekommt der Junge. Ob eine Schenkung oder ein Verkauf vorliegt ist nicht bekannt. Auch nicht ob ein Notar im Spiel ist. Nun möchten wir aus moralischen Gründen unserer Mutter gegenüber nicht nachfragen was gelaufen ist, haben aber die Befürchtung, dass unser Bruder böses Spiel treibt. Bleibt also nur abzuwarten was nach dem ableben der Mutter passiert??? Wir würden auch gerne einen Fachanwalt hinzu ziehen. Welche Tatsachen müssten wir diesem darlegen um bezüglich unserer Ansprüche ausreichende Auskunft zu bekommen?

Sie hätten beim Tod des Vaters, wenn sie enterbt worden wären, den Pflichtteil fordern können. Gab es kein Testament sind sie, neben Mutter und Bruder Erbe geworden und haben ggf. auch Anteil am Haus. Gab es ein Testament? Welchen Inhalts? Ohne Testament sind sie mit Mutter und Bruder eine Erbengemeinschaft und haben ggf. gegen die im Haus wohnenden einen Nutzungsentschädigungsanspruch. Diesen muss man allerdings geltend machen (unentgeltliches Wohnen = ortsübliche Miete anteilig)

BR214 
Fragesteller
 27.11.2013, 16:31

Unseres Wissens bestand ein Testament zugunsten der Mutter welche das Haus an den Sohn überschrieben hat. Die Konditionen sind wie gesagt nicht bekannt. Ich bin positiv von den vielen Antworten überrascht und dafür allen Beteiligten sehr Dankbar

Hammerhart  03.12.2013, 11:11
@BR214

Es muss sich um ein gemeinsames (Berliner Testament oder Erbvertrag) handeln, denn sonst hätten die Kinder bei 1. Todesfall geerbt (Anteil vom verstorbenen Elternteil). Nur bei einem Berliner Testament oder gemeinsamen Testament wird der Überlebende Elternteil Alleinerbe. Erst bei Tod des Zuletztverstorbenen erben dann die Schlusserben. Sicher kann der Überlebende mit dem Vermögen machen was er will. Wird jedoch Vermögensteile verschoben, um die Qoutenregelung auszuhebeln, kann nach dem Tod des Zuletztverstorbenen die Übertragungen Rückgäng gemacht werden. Ein Berliner Testament ist ein Erbvertrag mit wechselseitiger wirkender Bindung und es wird oft versucht, durch solche Übertragungen oder Schenkungen diese im Nachhinein zu topetieren bzw. diese einseitig nicht änderbare Erbregelungen zu umgehen.