Pflichten und Rechte mit Grundstücken

3 Antworten

Was man genau auf einem spezifischen Grundstück darf oder nicht darf aknn man bei der zuständigen Gemeinde erfragen ....

durch Flächennutzungspläne sind die Gebiete festgelegt und damit auch das "was man darf"

Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:

  • Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten:

Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S) - Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)

  • überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)

  • Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)

  • Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)

  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald

  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)

  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen

  • Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft


es kann sogar noch weitergehende Regelungen geben die z.b. das Errichten von Zäunen oder Gartenhäusern untersagen ....

also wie gesagt am besten mal bei der Gemeinde fragen

Seehausen  18.01.2015, 20:01

Das ist alles schief. Der Flächennutzungsplan regelt nur, was in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann und nicht die einzelne Bebauung oder Bepflanzung des einzelnen Grundstückes.

Und zur Frage an die Gemeinde siehe meinen Tipp:

https://www.gutefrage.net/tipp/muendliche-auskuenfte-von-bauaemtern-zu-fragen-des-oeffentlichen-baurechts

frodobeutlin100  18.01.2015, 20:37
@Seehausen

Der Flächennutzungsplan regelt sehr wohl, ob es sich Ackerland, Wald etc. handelt und dann gibt es auch keine Bebaung bzw. Zäune, weil sich der Bebauungsplan (falls es den für den Außenbereich überhaupt gibt) am Flächennutzungsplan zu orientieren hat ... ist also gar nichts schief ....

Was auf einem Grundstück "gemacht" werden darf richtet sich nach dem Bauplanungsrecht (BauGB und BauNVO) sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz sowie mehreren örtlichen Satzungen der Gemeinde. Wenn es also "Gartenland" ist darfst Du es nur als Garten nutzen, wobei in den Vorschriften sogar noch Art und Umfang von Bepflanzungen festgelegt sein kann.

Luftkutscher  18.01.2015, 22:14

Nicht zu vergessen ist das Landeswaldgesetz des betreffenden Bundeslandes, sofern es sich um ein Grundstück im Wald handelt.

Wald ist immer öffentlich zugänglich, auh wenn er in Privatbesitz ist. Das Holz ist Dein Besitz und mit Genehmigung des Forstamtes darfst Du abholzen, aber auch neu pflanzen. Wenn es spziell um das Grundstück aus dem Link geht, das sind ja nur 75 qm, kleiner als meine Wohnung. Vorschriften für Anpflanzung von Nutzpflanzen gibt es nur bei Schrebergärten. Da stand, eine alte Laube muß abgerissen werden, ich denke, Du kannst eine neue erichten. Wasser und Stromanschluß würde schon arg teuer werden, Du mußt ja bis zu öffentlichen Leitungen in einer Straße Leitungen verlegen. Genehmigungen sind beim zuständigen Gemeindeamt einzuholen. Dauernde Kosten: Grundsteuer. Und Motocros vergiss mal, zu machst den Waldboden damit kaputt, sagt Dir auch der zuständige Revierförster. Das ist so dass, was mir dazu einfällt.Evtl. noch eine Haftpflichtversicherung, falls jemans in Deinem Stück duch herabfallende Äste zu Schaden kommt.

tomelitomtom 
Fragesteller
 18.01.2015, 19:38

Grundstücksfläche ca.: 475,00 m²

Seehausen  18.01.2015, 20:02

Das ist alles schief und naiv. Siehe meine Antwort.

Reanne  18.01.2015, 23:12
@Seehausen

Sorry, die 4 habe ich übersehen, es wird aber als Gartengrundstück bezeichnet, verwildert mit baufälliger Laube. Also kann man es auch als Gartengrundstück wieder nutzen, sofern die Gemeinde nichts dagegen hat. Von einem Waldgrundstück ist ja keine Rede, nur verwildert. Man kann bei der Gemeinde in einem evtl. vorhandenen Bebauungsplan oder auch Flächennutzungsplan Einsicht nehmen. Und wenn das weitab von jeglicher Bebaung liegt, sehe ich keinen Grund, die Nutzung als Gartenland zu verweigern.