Pflichten Arbeitgeber?
Hallo, ich habe Wohngeld beantragt und benötige dazu vom AG eine Verdienstbescheinigung. Mein AG reagiert aber nicht darauf. Wenn ich zum Stichtag die Bescheinigung nicht vorlegen kann, wird der Antrag abgelehnt. Schadensersatz vom AG verlangen möglich?
4 Antworten
"Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes ist der Arbeitgeber zur Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über den Arbeitsverdienst verpflichtet.
"Anstelle dieserBescheinigung können die vollständigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die letzten zwölf Monate vorAntragstellung bzw. ab Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden"
https://www.wohngeld.org/service/bremen/wohngeld_verdienstbescheinigung.pdf
Danke, aber ich arbeite noch keine 12 Monate, sondern erst seit Oktober. Dann fällt das wohl flach. ;-)
Inwiefern benötigst Du dafür eine Bescheinigung Deines Arbeitgebers . Dir stehen Deine monatlichen Lohnabrechnungen zur Verfügung - und diese akzeptiert auch die Wohngeldstelle. Zudem sollte Dir auch bereits eine gültige elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus 2019 vorliegen.
Selbst wenn .... ein Arbeitnehmer erhält regelmäßig eine Lohnabrechnung.
Das Wohnungsamt hat die Abrechnungen. Die wollen ihren Fragebogen ausgefüllt zurück haben. Lohnsteuer zahle ich nicht auf meinen Lohn. Steht also auch nichts auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Nichtsdestotrotz steht auf einer solchen Bescheinigung dann Dein Bruttoeinkommen für den Abrechnungszeitraum von XX.xx.... bis YY.yy. ...und die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge.
Keine Schadensersatzansprüche. Man geht persönlich zum Chef und lässt sich eine entsprechende Bescheinigung geben.
Bei der Firma kommt man persönlich nicht an. Die machen alles nur schriftlich und am Telefon. Wo dann nie einer ran geht.
Wieso denn das nicht? Jede Firma hat einen Firmensitz und da kann man hingehen.
Ja, aber nur mit Termin. Und den bekommt man nur am Telefon.
Kriegst Du keine Gehaltsabrechnung, die Du ersatzweise vorlegen kannst?
Abrechnung genügt denen wohl nicht, obwohl da sämtliche Angaben drauf sind, die auf dem Formular auch ausgefüllt werden müssen.
dafür hat der Arbeitgeber Zeit bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres