Pflicht zur Abholung eines Bußgeldbescheides bei der Dienststelle?

5 Antworten

Schon aus rechtlichen Gründen, muss ein Bußgeldbescheid schriftlich erfolgen - glaube ich.

Lies mal:

http://www.kanzlei-hgk.de/ratgeber/verkehrsrecht/das-bussgeldverfahren

Ablauf des Bußgeldverfahrens Ermittlung des Betroffenen Zunächst muss seitens der Polizei oder der Behörde derjenige ermittelt werden, der sich eine Ordnungswidrigkeit hat zu Schulden kommen lassen. Bei Verkehrsverstößen geschieht dies oft durch die Polizei, z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Betroffen sein kann hier zum einen der Fahrer, aber auch der Halter eines PKW, der z. B. für abgefahrene Reifen an seinem PKW verantwortlich ist. Ansonsten erfolgt die Ermittlung durch die Behörde, in dem zum Beispiel ein Foto einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Bild des Halters eines PKW verglichen wird.

Anhörung des Betroffenen Bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden, muss der Betroffene angehört werden. Dies kann zum einen mündlich vor Ort, aber auch schriftlich durch einen Anhörungsbogen geschehen. Im Rahmen einer Anhörung, egal ob mündlich oder schriftlich, müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen, nicht jedoch zu dem Vorwurf, der Ihnen gemacht wird. Sind Sie der Halter eines PKW und geben Sie den Fahrer nicht an, so droht Ihnen jedoch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches.

Verwarnungsgeld Geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden durch ein Verwarnungsgeld geahndet. Ansonsten werden Ordnungswidrigkeiten durch ein förmliches Bußgeldverfahren verfolgt an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht

Bußgeldbescheid Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, so sollten Sie genau prüfen, ob der Ihnen gemachte Vorwurf den Tatsachen entspricht und ob die aufgeführten Beweise ausreichen um diesen Vorwurf auch zu belegen. Denn oftmals sind Messergebnisse von Radarmessgeräten falsch oder Fotos unscharf und der Fahrer dadurch nicht zu erkennen. Sind Sie sich unsicher, dann können Sie sich gerne bei uns beraten lassen. Wir prüfen dann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne während des gesamten Verfahrens zur Seite.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten Straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten verjähren, mit Ausnahme der Alkohol- und Drogendelikte, in 3 Monaten, sonst in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tattag.

Aber Achtung: Die Verjährung wird durch verschiedene Handlungen, z. B. Erhalt des Anhörungsbogens, unterbrochen und beginnt dann vom neuen zu laufen.

Tipp: Die Unterbrechung der Verjährung wirkt jedoch nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Bekommt der Halter also einen Anhörungsbogen, so entfaltet dies keinerlei verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer.

Rechtsbehelf gegen Bußgeldbescheid Gegen den Bußgeldbescheid können Sie (oder Ihr Anwalt) Einspruch einlegen. Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Der Einspruch muss nicht begründet werden.

Folgen der Einspruchseinlegung Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so prüft die Behörde den Bußgeldbescheid erneut auf Fehler. Hilft Sie dem Einspruch nicht ab, so erfolgt die Weiterleitung des Verfahrens an das Amtsgericht. Dort kommt es dann vor dem Bußgeldrichter zu einer Verhandlung über den Einspruch.

Kosten des Bußgeldverfahrens Wird gegen Sie ein Verwarnungsgeld erhoben, so bezahlen Sie nur dieses. Weitere Kosten entstehen nicht.

Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, den Sie nicht angreifen, so wird dieser rechtskräftig. Neben dem Bußgeld und etwaigen Auslagen, müssen Sie 5% der Bußgeldsumme (mindestens 20 Euro) als Verwaltungsgebühren zahlen zuzüglich 3,50 Zustellgebühren.

Legen Sie Einspruch ein, so kostet dies 10% der Bußgeldsumme (mindestens 40 Euro) an Gerichtskosten. Dafür entfallen die obigen Verwaltungsgebühren.

Nehmen Sie den Einspruch vor der Hauptverhandlung zurück, so sind nur die Verwaltungsgebühren zu bezahlen, die Gerichtsgebühren entfallen. Bei Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung sind Verwaltungsgebühren und hälftige Gerichtsgebühren zu entrichten.

Wird gegen das Urteil bei Gericht Rechtsbeschwerde eingereicht, entstehen weitere Kosten.

Sofern Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, kommen die bei einem Rechtsanwalt entstehenden Gebühren noch hinzu.

Sämtliche Kosten sind von Ihnen oder Ihrer Rechtsschutzversicherung zu tragen (soweit vorhanden). Im Falle des Freispruchs trägt die Landesjustizkasse die Kosten.

Wie verhält man sich am besten? Oftmals ist man als Betroffener nicht in der Lage die rechtliche Chance eines Einspruchs einzuschätzen. Dann ist es ratsam sich rechtsanwaltlich beraten und gegebenenfalls auch vertreten zu lassen. Da hierdurch hohe Kosten entstehen, macht ein solches Vorgehen oft nur Sinn, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, welche die entstehenden Kosten übernimmt. Ist eine solche Versicherung nicht vorhanden, so muss man auch die entstehenden Kosten in die Überlegungen mit einbeziehen.

Ich meinte die Formerfordernisse für die Zustellung. Also, ob es bereits als Zustellung gilt, wenn die Polizeinspektion mir telefonisch mitteilt, dass ein Bußgeldbescheid gegen mich ergangen ist.

Ich bezweifle nicht, dass der Bußgeldbescheid selbst in Schriftform vorliegt und mir auch ausgehändigt wird.

Soviel ich weiß, kassiert die Polizei so kein Bußgeld, das macht in dem Fall die Bußgeldstelle, wenn es denn nicht am Ort des Vorfalls sofort kassiert wird. Das halte ich so für ein Ulk.

Das wird dann wohl teurer...

... und das soll eine treffende Antwort sein?

Falls Versandkosten gemeint sind - die sind mir egal.

Ein Einschreiben zu bezahlen kommt mich auch nicht teurer als das Benzin, das ich aufbrauche, wenn ich dort hinfahre.

Ich würde den Bescheid auf jeden Fall prüfen lassen. Ich selbst hatte auch schon einen Bescheid, wo ich dachte dass das nicht stimmen kann. Als ich dann lange recherchiert habe bin ich auf folgende Seite gestoßen.

http://check247.blogspot.de/2015/04/zu-dicht-auf-zu-schnell-oder-bei-rot.html


hier habe ich meinen Bescheid überprüfen lassen. Die ganze Sache hat mich eine Email mit Anhang gekostet.

Und siehe da!!!! Der Bescheid war nicht richtig. Ich habe mich danach an einen Anwat gewendet.

Mit Hilfe dieses Gutachtens von der oben genannten Seite und dem Anwalt wurde der Bescheid aufgehoben bzw für unwirksam erklärt.



Also die Behörde MUSS einen Bescheid zustellen, denn du hast ja das Recht in Widerspruch zu gehen. Mündlich ist so was nicht möglich, da hier kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung nachgewiesen werden kann... was für ein deutsch :-) Hättest du nicht angerufen, was wäre dann?? Ne ne das geht so nicht. Aber trotzdem noch die Frage...wie ist das passiert, gabs hier schon einen Bescheid??? **Mir wurde vor einigen Wochen eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO vorgworfen****

Gibt ja dazu auch noch einen Anhörungsbogen, ist dir sowas zugegangen??

Ich stelle nicht in Frage, dass der Bußgeldbescheid richtigerweise ergangen ist!

Man hat mir im Rahmen der schriftlichen, postalisch zugestellten Mitteilung, dass mir die o.g. Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die Möglichkeit gegeben mich dazu zu äußern. Ich habe meine Personalien mitgeteilt und mich nicht zu dem Vorwurf geäußert. Man könnte es also durchaus so ansehen, als gibt es keinen möglichen Grund für einen Widerspruch.

Wichtig ist noch: Die Polizeinspektion hat mich angerufen, nicht umgekehrt.

@kaschmiah

Also, wenn du eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld und Anhörungsbogen bekommen hast dann steht da ja drin, was dich die Ordnungswidrigkeit kostet und in welchem Zeitraum das zu bezahlen ist. Selbst wenn du in Widerspruch gegangen wärst entbindet dich das NICHT von der Zahlung denn ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung! Wenn in dem benannten Zeitraum von dir nicht bezahlt wird dann kommen bei Ordnungswidrigkeiten gleich ne saftige Ladung Gebühren obendrauf bis zu 23,50 Euro. Vielleicht, und das vermute ich, hat dichdie Polizei freundlicherweise noch mal daran erinnern wollen um Mehrkosten für dich zu vermeiden?! Anders kann ich mir den Anruf nicht erklären.

@jana1967

Noch einen Bescheid gibt es nicht, die Verwarnung mit Anhörungsbogen ist der Bescheid!