Pflegeheim - welches Vermögen greift der Staat an?

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Die Antwort in zwei Beispielen: 1. Hilde A. möchte wissen: Muss mein Schwiegersohn für mich im Pflegefall zahlen? Grundsätzlich gilt die Regelung nach § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten bestehen nur bei Verwandtschaft in gerader auf- oder absteigender Linie. Ein Schwiegersohn steht seitlich davon und muss deshalb nicht für die Schwiegereltern zahlen. Das gilt auch für die Schwiegertochter.

Zweitens: Schwiegertochter Heidi B. fragt: Warum will das Sozialamt einen Einkommensnachweis von mir haben, schließlich bin ich gegenüber meiner im Heim lebenden Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig? Ein alleinstehender Sohn hat ein „bereinigtes monatliches Nettoeinkommen“ in Höhe von 1.950 Euro. Ihm stünde ein Selbstbehalt von 1.400 Euro zu. Damit stünden 550 Euro als „unterhaltsrelevantes Einkommen“ zur Verfügung. Gegenüber den Eltern handelt es sich um eine „nicht gesteigerte Unterhaltspflicht“, darum würde das Sozialamt nur die Hälfte davon einfordern – nämlich 275 Euro. Da Herr B. verheiratet ist, muss er zunächst seine Frau vorsorgen. Dafür gibt es einen weiteren Selbstbehalt von 1.050 Euro. Gleichzeitig muss das Einkommen von Heidi B. berücksichtigt werden. Beispiel: Die Schwiegertochter verdient monatlich 400 Euro (bereinigt, netto). Das Gesamteinkommen von 2.350 Euro (1.950 + 400 Euro) liegt unter dem Selbstbehalt 2.450 Euro (1.400 + 1.050 Euro): Der Sohn muss nichts an das Sozialamt zurückzahlen. Das Einkommen der Ehefrau sollte der Unterhaltspflichtige deshalb im eigenen Interesse angeben.

Zuerst kommt das Vermögen der alten Dame dran, also Kosten Pflegeheim ./. Erstattung von der Pflegeversicherung, das sind bei meiner Mutter dann noch in der Pflegestufe 1 ca. 1.600 Euro. Die bezahlt sie von ihrer Rente und was davon noch übrig bleibt von ihrem Ersparten. Ist das verbraucht, springt das Sozialamt ein. Das prüft dann aber nach, wie hoch das Einkommen und Vermögen des Sohnes ist. Die Schwiegertochte muss ihr Vermögen nicht angeben. Allerdings: Wenn der Sohn kein ausreichendes Einkommen hat, hat er einen Taschengeldanspruch an seine Ehefrau. Und an diesen Taschengeldanspruch möchte das Sozialamt gerne ran. Und überprüft das. Sollte hier tatsächlich einer bestehen, würde ich die Sache mal mit einem Anwalt für Sozialrecht durchsprechen.

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet; dabei hat der BGH allerdings dem Staat auferlegt, den Kindern keine übergroßen Härten bei der Bestimmung des Zumutbaren aufzuoktroyieren. So ist es z.B. nicht statthaft, dass die Kinder ihren Lebensstil über ein als normal und erträglich angesehenes Maß hinaus einschränken müssten, um die Kosten decken zu können. Jedoch ist generell richtig, dass Vermögenswerte vom Staat zur Deckung der von der Allgemeinheit (==Steuergelder) verauslagten Kosten (Pflege- und Unterbringungskosten) veräußert und gegengerechnet werden können.

Meines Wissens wird nur auf das Vermögen/Einkommen der eigenen Kinder zurückgegriffen, nicht aber der Schwiegerkinder. Auskünfte gibt jede Krankenkasse oder bestimmt google.