Pfändungsschutzkonto - Freibetrag 1.133,80 Euro - Werden Geldeingänge monatlich zusammengerechnet für Pfändung?

4 Antworten

Der Pfändungsschutz bezieht sich auf das Guthaben pro Kalendermonat.

Das ist auch sehr naheliegend, da sonst jemand jeden Tag 1000,- € auf das Konto überweisen lassen und wieder abheben könnte und nach 30 Tagen 30.000, -€ unpfändbar über dieses Konto bewegt hätte.

Von den 1500,- € werden dann also 366,20 € gepfändet. auch wenn sie in zwei einzelnen Überweisungen auf das Konto gebucht wurden.

Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme:

Wenn Du in einem Monat nicht das ganze unpfändbare Einkommen ausgegeben hast, wird es in den Folgemonat übertragen und unterliegt weiterhin den Pfändungsschutz. Spätestens im Folgemonat sollte man das Geld aber abheben, da es einen Monat später wieder pfändbar ist.

Ok, das heißt wenn vom vorherigen Monat nur 900 Euro ausgegeben wurden, dann wird der Restbetrag zum Freibetrag, also 233 Euro mitgenommen in den folgenden Monat, richtig? Und das addiert sich dann wiederum zum Restbetrag des aktuellen Monats? Aber wenn man das dann nicht ausgibt, wird im 3. Monat wiederum alles gestrichen? Also Man kann nicht sagen: Da sind jetzt 6 Monate lang nur 900 Euro eingegangen auf das Konto und es wurden auch immer nur 900 ausgegeben. Der Restbetrag zum Freibetrag in Höhe von 233 Euro wird jetzt 6 mal addiert und man kann darüber frei verfügen, weil es nicht pfändbar ist? Danke!

@rmmss

Der Restbetrag wird nicht über 6 Monate addiert:

  1. Monat 900, - € ausgegeben, 233,80 Rest
  2. Monat 900,- € ausgegeben, 233,-80 Rest +233,80 Rest vom Vormonat 1 werden nicht abgehoben.
  3. Monat 900,- € ausgegeben, 233,-80 Rest +233,80 Rest vom Vormonat 2 werden nicht abgehoben. 233,80 Rest vom 1. Monat werden gepfändet.
  4. Monat 900,- € ausgegeben, 233,-80 Rest +233,80 Rest vom Vormonat 3 werden nicht abgehoben. 233,80 Rest vom 2. Monat werden gepfändet.
  5. ....

Das Maximum, was theoretisch möglich wäre, sind 2.267,60 €, wenn man im Vormonat keinen Cent ausgegeben hätte. Dann würden aber im dritten Monat 1.133,80 € gepfändet (der "Rest" vom 1. Monat).

Der Kontoinhaber kann nur über den pfändungsfreien Betrag verfügen.

Alles darüber ( über den pfändungsfreien Betrag ) hinaus wird einbehalten und an die Gläubiger ausgekehrt.

Dieser Pfändungsfreibetrag gilt pro Monat und nicht pro Zahlungseingang.

Beachte zudem:

Geld, das im Vormonat (selbst, wenn es im Rahmen eines Betrages innerhalb der Freigrenze war) nicht verbraucht (sprich: nicht abgehoben) wurde, verliert ebenfalls den Pfändungsschutz.

Gepfändet werden kann also immer

  • der Betrag, der die monatliche Gesamtsumme Deines Pföndungsfreibetrages übersteigt
  • Geld aus dem Vormonat, welches Du nicht abgehoben hattest

Ok danke für die Info! Und wie sieht es aus, wenn Geld vom Jobcenter für die Heizkosten Nachzahlung bereitgestellt wurde, das muss ja an den Vermieter gehen. Sonst kommen nur noch mehr Schulden zustande.

@rmmss

Der ybsnk selbst ist das relativ egal.

Wichtig in diesem Fall ist, dass Du, bevor das Jobcenter das Geld überweist, Dir eine Bescheinigung für die Bank in Höhe dieses Betrages gibt, die Du bei der Bank rechtzeitig vorlegen kannst. Denn Grundsicherung ist grundsätzlich erst einmal pfändungsgeschützt.

Die einfachere und sicherere Variante wäre, dass Du zum Jobcenter gehst und denen eine Abtretungserklärung (schriftlich, mit Datum und Unterschrift) gibst, in welcher Du das Jobcenter bittest, diese Nachzahlung direkt auf das Konto Deines Vermieters zu überweisen.

@rmmss

https://die-dk.de/media/files/AG-SBV_P-Konto_Bescheinigung.pdf

Wenn die Zahlung feststeht und Überweisung vom Jobcenter vorgenommen wird einfach eine Bescheinigung nach § 850 k ZPO vom Jobcenter ausfüllen lassen plus Unterschrift und der Bank vorlegen. Damit ist dann der Zahlungseingang ebenfalls geschützt, kann also nicht gepfänet werden.

@DogDiego

☺ Ich hatte die Formularnummer jetzt nicht im Kopf, aber genau das schrieb ich soeben in meinem Kommi.

ja, natürlich werden die zusammengerechnet