Pfändungsfreigrenze bei unehelichen Kind?
Morgen, bei meinem Lebensgefährten hat am 30.06 eine Lohnpfändung stattgefunden. Er hat ein Nettoverdienst von 1484 €. 298 € wurden dann an Pfändung abgezogen. Er hat einen Betrag von 1186€ ausgezahlt bekommen. Wie ist das nun, wenn er ein uneheliches Kind hat, welches nicht mit auf seine Steuerkarte aufgeführt ist? Dann hätte dieses Kind doch trotzdem mit berücksichtigt werden müssen, dementsprechend hätte doch nichts gepfändet werden dürfen, oder?
3 Antworten
Eine unterhaltsberechtigte Person (hier Kind) kann nur berücksichtigt werden, wenn auch Barunterhalt oder Naturalunterhalt tatsächlich geleistet wird.
Der ArbG kann das nicht unbedingt wissen, wenn das Kind nicht in den Steuermerkmalen enthalten ist. Damit das Kind berücksichtigt werden kann, muß das dem ArbG mitgeteilt werden, dazu gibt es ein Formular wie das folgende:
https://www.erbelbernsen.de/documents/downloads/Lohn/Lohn-und-Gehaltspfaendung.pdf
Sollte der ArbG Zweifel an den Angaben haben, kann kann er eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht herbeiführen lassen.
Falsche Angaben, z. B. im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen, können strafbar sein.
Nur wenn er für dieses Kind Unterhalt zum zahlen hat. Das wird er dann nachweisen müssen.
Uneheliche Kinder, die nicht anerkannt sind und für die er nicht aufkommen muß, kann jeder zu hunderten haben.
Darüber hast Du nichts geschrieben.
Woher soll ich denn wissen, ob er unterhaltspflichtig ist ?
Hat er denn diesen Unterhalt beim Gerichtsvollzieher angegeben ? das ist dann doch die Frage. Wenn nein, dann muß er sich nicht wundern, wenn es nicht berücksichtigt wurde.
Wenn er dass der Bank nicht mitgeteilt hat, dann hat er Pech gehabt. DIe haben damit sonst nichts weiter zu tun.
Nur wenn er für dieses Kind Unterhalt zum zahlen hat. Das wird er dann nachweisen müssen.
Inwiefern? Warum sollte er nicht unterhaltspflichtig sein? Er hat die Vaterschaft anerkannt und, auch wenn nicht relevant, Sorgerecht.