Pfändung eines KFZ ohne Brief
Wie könnte in folgendem Fall erfolgreich eine KFZ-Pfändung durchgeführt werden? Mal angenommen ein Gläubiger verfügt über einen Titel, es geht um rückständigen Kindesunterhalt. Der Gläubiger möchte nun das Auto des Schuldners pfänden. Der Schuldner benötigt sein KFZ nicht, da er arbeitsunfähig ist. Zur Pfändung des KFZ wird PKH bewilligt (da der GV zur Deckung seiner Auslagen einen Kostenvorschuss fordert). Die Pfändung verläuft aber erfolglos, da der Gläubiger gegenüber dem GV angibt, dass er zwar das Auto fahre, den KFZ-Brief aber nicht habe, da dieser als Sicherheit bei einer dritten Person (im Ausland) deponiert sei. Diese Person habe vor kurzem die letzte Finanzierungsrate für das KFZ geleistet und dafür habe der Schuldner ihr den KFZ-Brief als Sicherheit übereignet. Diese dritte Person bestätigt die Angaben des Schuldners und behauptet gegenüber dem GV schriftlich, dass sie Eigentümer des KFZ sei, eben weil sie die letzte Rate bedient habe und räumt gleichzeitig dem Schuldner das Nutzungsrecht an besagtem PKW ein. Sowohl im KFZ-Brief als auch im Schein ist jedoch nach wie vor der Schuldner eingetragen. Der GV pfändet das KFZ nun nicht mit der Begründung, dass er das KFZ ohne Brief nicht versteigern könne und die entstehenden Kosten bis zur Erlangung eines Ersatzbriefes (6 bis 9 Monate) zu hoch würden. Wie kann der Gläubiger die Pfändung unter gegebenen Umständen trotzdem erwirken? Wie gelangt er an den KFZ-Brief oder einen Ersatzbrief und wie lange dauert das? Wie kann der Gläubiger die Herausgabe des Briefes vom Schuldner oder der dritten Person fordern, da ja die Unterhaltforderung vorrangig ist gegenüber der Forderung der dritten Person?
4 Antworten
Sowohl im KFZ-Brief als auch im Schein ist jedoch nach wie vor der Schuldner eingetragen.
das hat keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse. Der Eigentümer kann durchaus die dritte Person sein. Eine Pfändung des Kfz wäre - wenn der Dritte wirklich der Eigentümer wäre - deshalb nicht möglich.
Mich wundert aber, dass der GV dies nicht erklärt hat, sondern die Pfändung alleine wegen der Veräußerungsschwierigkeiten unterlassen hat. Ging er trotz erwiesenem Dritteigentum von der Eigentumsvermutung des Besitzers i.S. des § 1006 BGB aus?
Ist es nicht so, dass der der Eigentümer ist, der den Brief hat?
Nein. Es kann sein, muss aber nicht. Der Brief ist kein Eigentumsnachweis!!!
Wenn der Brief tatsächlich bei der dritten Person im Ausland ist, kann man diese dann nicht zur Herausgabe des Briefes zwingen?
wie denn und vor allem - Warum? Wie würdest du eine Bank zwingen, einen für ein Darlehen einbehaltenen Kfz-Brief herauszugeben?
Der GV schreibt im Vernehmungsprotokoll nur, dass der Schuldner angibt, den Brief an die dritte Person als Sicherheit für das Finanzierungsdarlehen übereignet zu haben.
Dann wäre es m.E. möglich, nicht das Kfz, sondern den Herausgabeanspruch an dem Kfz zu pfänden (§ 846 ZPO).
außerdem: wie kommt man ggfls. an einen Ersatzbrief?
über eine eindesstattliche Versicherung bei der Ordnungsbehörde (man müsste z.B. an Eides statt erklären, dass man den Brief verloren hat)
das kann aber nur der Halter, oder? So zumindest die Auskunft der Zulassungsbehörde. Da hat der Gläubiger dann wohl keine Chance? Aber vielleicht klappt es ja tatsächlich, den Herausgabeanspruch zu pfänden, ich werde da mal nachahken, danke für den tipp!
Kann man denn in der vorgetragenen Situation nicht klar definieren, wem der PKW nun tatsächlcih gehört? Oder besser wie kann man die Eigentumsverhältnisse klären? denn das ist doch die Basis für eine Pfändung? Nochmals kurz: Schein und Brief lauten auf den Schuldner, der das Auto, das von ihm selbst über 4 Jahre finanziert wurde, fährt. Die letzte Rate bei der Bank wurde von einer 3. Person bezahlt, die nun laut eigener Aussage Eigentümer des PKW ist und dem Schuldner ein Nutzungsrecht einräumt. Der Brief befindet sich bei der 3. Person als Sicherheit für die geleistete Rate. Frage: Wenn der Brief nur als Sicherheit dient, damit die dritte Person irgendwann ihr Geld wiederbekommt, dann ist sie doch nicht automatisch der Eigentümer, auch wenn sie das behauptet? Wenn sie nun nicht der Eigentümer sein sollte, dann kommt der Gläubiger wohl nur über diese Herausgabeforderung an den Brief, einen Ersatzbrief kann er wohl nicht beantragen? Mann ist das kompliziert... trotzdem danke für Eure Geduld und Ideen!
Der Gerichtsvollzieher kann in dem Fall trotzdem das Fahrzeug still legen und sicher stellen lassen, um zu verhindern, dass es ebenfalls "im Ausland" verschwindet.
Zwangssicherstellung/Nutzungsuntersagung da Schuldner lt. KFZ Brief Eigentümer ist. Wer die letzte Rate bedient hat ist nebensächlich. Zwangssicherstellung ist mit Kosten verbunden.
Der GV will das KFZ nicht pfänden und einstellen, da er meint, die Kosten für die Einstellung würden zu hoch bis ein Ersatzbrief erstellt wird. Den wiedrum braucht er für die Versteigerung des KFZ. Wie erwirkt man denn eine Nutzungsuntersagung und wie funktioniert die in der Praxis? Und wie kommt man an den Brief?
Wenn das Fahrzeug im Dritteigentum ist, dann kann man es auch bei vorhandener Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Kfz-Brief) nicht pfänden.
Der Halter ist nicht zwangsläufig der Eigentümer.
Wer die letzte Rate bedient hat ist nebensächlich.
nein, das ist hauptsächlich
IMMER der im kfz eigetragene ist der eigentümer und nicht wer die raten bedient.der gv kann die herrausgabe des kfz-scheines verlangen und beugehaft beantragen bei a.g.bis 6 monate.die aussage des g.v. ist daher für mich nicht nachvollziehbar.
Quatsch, der Eigentümer ist der Eigentümer. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist höchsten ein Indiz, wer der Eigentümer ist. Es kann auch jemand anderes sein.
Nein, es ist ein Irrtum. Es gilt NICHT, wer in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 drinsteht, ist auch der Eigentümer.
Es steht sogar der Satz drin: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ Das Papier kann bestenfalls als Indiz gelten.
Wie bekommt man denn heraus, wer der tatsächliche Eigentümer ist? Ist es nicht so, dass der der Eigentümer ist, der den Brief hat? Wenn der Brief tatsächlich bei der dritten Person im Ausland ist, kann man diese dann nicht zur Herausgabe des Briefes zwingen? Vielleicht mit der Begründung, dass der Kindesunterhalt vorrangig gegenüber ihrer Forderung ist? Der GV schreibt im Vernehmungsprotokoll nur, dass der Schuldner angibt, den Brief an die dritte Person als Sicherheit für das Finanzierungsdarlehen übereignet zu haben. Mündlich erteilte er dem Gläubiger die Auskunft, dass er das KFZ schon pfänden könne, dass aber durch Abschleppen und Einstellen zu hohe Kosten entstehen würden bis ein Ersatzbrief über ein Aufbietungsverfahren erstellt ist. Daher würde er nicht vollstrecken. Außerdem: wie kommt man ggfls. an einen Ersatzbrief? Den kann laut Zulassungsstelle nur der Halter beantragen, ansonsten müsste man das vorher "privatrechtlcih" klären, so die Auskunft.