Personenkontrolle in Baden-Württemberg?

5 Antworten

Es gibt keine offiziellen Ausweis nur mit dem Vornamen. Ruf doch die echte Polizei bei einem solchen Vorfall an. 

Was der tatsächliche Grund für die Durchsuchung war, kann aus der Ferne kaum beurteilt werden. Wer weiss, vielleicht war die Bushaltestelle als Drogenumschlagplatz bekannt, ein "verrufner Ort"? Ohne ausreichenden Grund wird jedenfalls kein Polizeibeamter eine körperliche Durchsuchung durchführen, dazu ist die Sache zu unapetittlich (wer durchwühlt schon gerne vollgerotzte Taschentücher oder schmutzige Klamotten).

Du kannst aber von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehen.

Die Durchsuchung dürfte auf Polizeirecht fußen, d.h. dass keine Straftat vorliegen muss, um die Maßnahme zu begründen.

Der § 344 StGB ist nicht anwendbar, da (objektiv) keine strafrechtliche Verfolgung stattfand und (subjektiv) eine etwaige Verfolgung nicht gegen besseres Wissen stattfand. Der TB des 344 ist damit noch nicht einmal annähernd erfüllt.  

Aber das ich nur von einem der zwei Männern den Ausweis sehen durfte und dort nur sein Vorname angegeben war ist schon etwas komisch?

@PeterMaffai98

Wenn du an der Echtheit der Kontrolleure Zweifel hast, dann wende dich an das zuständige Polizeirevier und frage nach, ob und welche Beamten das waren. Datum, Uhrzeit und Ort sowie der Vorname und Kfz-Kennzeichen wären wichtig. 

@furbo

Datum, Uhrzeit, Ort und Kennzeichen habe ich mir notiert. Aber welches ist das zuständige Polizeirevier? 

@PeterMaffai98

Da kann ich dir nicht helfen, nimm dir das Telefonbuch des Ortes und suche "Polizei".

In deiner Beschwerde solltest du aber drauf verzichten, mit der StPO oder gar dem StGB "auf die K*cke zu hauen", damit signalisierst du Unwissen. Das Polizeirecht ist ausschlaggebend. 

Statt StGB solltest du mal das POLG BW studieren. Alle POLG erlauben Personenkontrollen an Einrichtungen des Transportes, also Bahnhöfe, Flugplätze, Bus und Bahnhaltestellen. Dir geschah also kein Unrecht!

Sag ihm das nächste mal du rufst mal auf der wache an und fragst nach ihm. Dann ist er ganz schnell weg.

Ich habe mir seinen Namen, das Kennzeichen und das Datum + die Uhrzeit notiert. Könnte ich ihn anzeigen? Immerhin gab es 4 andere Personen die gesehen und gehört haben, dass ich die Durchsuchung verneinte. 

@PeterMaffai98

Namen hast Du nicht. Nur Vorname. Damit kommst Du echt nicht weit...;-) <---

Sei es drum. Das waren keinen Polizisten.

@PeterMaffai98

Um das klar zustellen. Es waren 2 Polizisten (Zivil). Ein ziemlich junger und ein älterer, der jüngere hatte nur einen Ausweis mit Vornamen. Den älteren habe ich dann noch am Schluss nach seinem Namen und dem Revier gefragt, da ich ja wenn möglich Anzeige erstatten will. Aber ich bin mir schon ziemlich sicher das es Polizisten waren, da ich den älteren schon öfters bei "Einsätzen" gesehen habe. 

Kannst du versuchen. Ich meine du bist ja nicht mal sicher ob er echt Polizist war oder? Das wäre dann Amtsanmaßung, eine Straftat

Gut wenn du dir sicher bist dass es Polizisten waren, hast du wohl nichts in der Hand, sie dürfen dich abtasten.

@Nargisfan
Kündigt ein Polizist an, dich zu untersuchen, musst du ihm antworten, um deine Zustimmung zu verweigern. Antwortest du: „Nein, das lassen sie. Ich bin damit nicht einverstanden.“, darf er dich nicht durchsuchen.
Als Verdächtigen nach §102 StPO (Strafprozessordnung)
Hierfür musst du bereits einer Straftat verdächtigt werden. (Z.B. der Besitz von Drogen.) Zunächst einmal giltst du aber als Unverdächtiger. Verdächtiger bist du nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte oder Tatsachen vorliegen, dass du eine Straftat begangen hast. (Dass du z.B. rote Augen hast macht dich nicht zum Verdächtigen.)
als Unverdächtiger nach §103 StPO
als unverdächtige Person darf die Polizei dich nur durchsuchen, wenn Tatsachen vorliegen, dass dies wahrscheinlich zur Ergreifung eines Verdächtigen oder zur Spurensicherung beiträgt. Das wäre z.B. der Fall, wenn dir vor den Augen der Polizei der Tatgegenstand einer Straftat (die eine andere Person begangen hat) zugesteckt würde.

Möchte dich ein Polizist ohne deine Zustimmung und ohne dass die §§102, 103 StPO zutreffen, untersuchen, kannst du ihm erklären: „Das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §344 StGB derVerfolgung Unschuldiger strafbar.

Laut dem darf er mich nicht abtasten da er weder a) Anhaltspunkte hat und b) Tatsachen vorliegen. 

@PeterMaffai98

Die StPO und das StGB zieht in diesen Fällen nicht. Die Maßnahmen wurden mit Sicherheit nach polizeirechtlichen Vorschriften durchgeführt. 

Das waren ganz bestimmt keine Polizisten.

Doch waren es. Ich denke das einer von ihnen ein auszubildender war, da ich bei ihm keine Waffe sah aber bei dem anderen schon. Außerdem war der eine schon öfters bei Kontrollen dabei. 

@PeterMaffai98

Auch In der Ausbildung tragen Polizisten Waffen.

Alles andere wäre auch zu gefährlich.

Das waren keine Polizisten.

@Papabaer29

Aber was den sonst? Zwei lustige Passanten mit Polizeifunk und Waffe. Sie haben ja nicht nur mich kontrolliert sondern auch noch andere Jugendliche hier. 

@Papabaer29

Dan kommt noch hinzu das sie heute bei meinen Eltern angerufen haben,  um Ihnen Bescheid zu sagen das ich Tabak bei mir trug. Meine Eltern wissen das ich rauche und das haben sie den Beamten auch gesagt.