Parkverstoß mit Zusatz "Behinderung" gerechtfertigt?

3 Antworten

daher weiß ich, dass eine abstrakte Behinderung nicht ausreicht, sondern dass jemand konkret behindert worden sein muss. Das dürfte hier wohl kaum der Fall gewesen sein.

Eine Behinderung kann es gegeben haben.

Z.B. dann wenn ein Fußgänger um Dein Fahrzeug herum laufen musste. Oder auch wenn ein LKW aus der Tieckstraße kommend Probleme beim Abbiegen hatte. Gut, das klingt konstruiert - ist aber im Bereich des Möglichen. Auch dürfte es großer Zufall gewesen sein wenn die Politesse zum Zeitpunkt der Kontrolle genau diesen Moment mitbekommen hätte.

Aber: Du siehst Dich jetzt erst einmal diesem Vorwurf ausgesetzt. Nimmst Du ihn an dann zahlst Du wohl 10€ mehr als ohne Behinderung. Zahlst Du nicht [ein Einspruch ist gegen ein Verwarnungsgeldangebot nicht möglich] wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bußgeldverfahren eröffnet das dann zusätzlich 28,50€ an Gebühren/Auslagen kostet.  [§107OWiG]

Erst gegen diesen Bußgeldbescheid könntest Du Einspruch einlegen. Dann kommt es darauf an ob die Politesse beweisen kann das es diese Behinderung gegeben hat oder nicht. Entweder wird dann der Bußgeldbescheid zurück gezogen [kann aber berichtigt werden], oder er wird aufrecht erhalten und die Sache geht vor Gericht.

Abschließend kann man sagen: Selbst dann wenn du im Recht bist, Du kämpfst hier wohl gegen Windmühlen, der Aufwand lohnt sich sehr wahrscheinlich nicht. Zudem wird der hauptsächliche Vorwurf des Falschparkens von Dir ja auch nicht bestritten. Also: Zahlen bringt Frieden...

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Das hilft mir wirklich sehr bei der Einschätzung meiner Problems. Eine Frage habe ich jedoch: Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich 

a) entweder den Betrag einfach nicht zahlen. Das würde ein Bußgeldbescheid nach Verstreichen der Frist automatisch ins Haus flattern oder

b) die Behörde anrufen/schreiben, etc. und äußern, dass ich nicht zahlen werde, dann wird selbiges auch passieren.

Frage 1: Sollte ich dann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen UND der Bescheid daraufhin abgeändert. Würde dann die Verwaltungsgebühr entfallen - quasi, weil ich ja im Recht war? Oder würde ich die 28,50 Euro auf jeden Fall zahlen müssen - egal, wie die Sache ausgeht?

In letzterem Falle, kann ich ja quasi nicht "gewinnen" (es sei denn, es käme mir aufs Prinzip an). In ersterem Fall würde ich tatsächlich drüber nachdenken, weil die Politesse das sowieso nicht beweisen könnte.

Frage 2: Könnte die Politesse sich selbst als die "behinderte" Person ausgeben?

Ich hoffe, auf nochmalige Antwort. Vielen Dank bis hierhin nochmal!

Peter

@lkwpeter

a) entweder den Betrag einfach nicht zahlen. Das würde ein Bußgeldbescheid nach Verstreichen der Frist automatisch ins Haus flattern oder

Richtig. Dann Plus 28,50€

b) die Behörde anrufen/schreiben, etc. und äußern, dass ich nicht zahlen werde, dann wird selbiges auch passieren.

Sehr wahrscheinlich.

Möglicherweise erfährt man dann aber etwas Näheres.

Frage 1: Sollte ich dann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen UND der Bescheid daraufhin abgeändert. Würde dann die Verwaltungsgebühr entfallen - quasi, weil ich ja im Recht war? Oder würde ich die 28,50 Euro auf jeden Fall zahlen müssen - egal, wie die Sache ausgeht?

Nein, denn das Bußgeldverfahren war bereits eröffnet.

Frage 2: Könnte die Politesse sich selbst als die "behinderte" Person ausgeben?

Ohhh, dieser Gedanke ist mir überhaupt noch nicht gekommen...

Obwohl ich das dann doch eher für abwegig halte. Zumindest dann wenn man vom normalen Verstand eines Richters ausgeht - denn der würde eine derartige Begründung [hoffentlich] als konstruiert ansehen. Ob man es aber auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen will um das heraus zu finden?

Du hast ein verwarngeldangebot von 15 Euro erhalten ? Gehe ich mal davon aus ...... Bezahlst du es nicht vollständig oder gar nicht wird es ein Bußgeldverfahren geben ! Erst dort kannst du dann vermutlich erfolgreich Widerspruch einlegen ! Aber bedenke das dann zwar nur 10 Euro wegen Falschparkern verhängt werden aber 28.50 Euro Bearbeitung dazukommen ! Ich wurde die 15 nehmen !

Rechtsprechung:

Sofort abgeschleppt werden darf selbst ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung dann, wenn verbotenerweise etwa auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Anwohnerparkplätzen, Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen- oder Überwegen geparkt worden ist.

Sei also froh, nur ein Verwarnungsangebot erhalten zu haben. Dein Fahrzeug hätte auch vom Gehweg abgeschleppt werden können.