Parkrempler und Fahrerflucht auf privatem PArkplatz

7 Antworten

Eine Unfallflucht bleibt Unfallflucht egal wo. Aber die Klärung des Unfalls obliegt im Zweifel dem Grundstückseigentümer und nicht den öffentlichen Behörden.

Wie kommen Sie darauf das diese im Zweifel dem Eigentümer unterliegt? Was sind Zweifel in diesem Fall?

Falsch. Sh. mein Kommentar zu 1994aleex19941 :-O

In der Frage geht es auch um starfrechtliche Relevanz der Fahrerflucht - der zivilrechtliche Anspruch des Geschädigten gegen den ermittelten Verursacher steht ja wohl außer Frage :-)

Das käme nun darauf an, wie "privat" der Parkplatz war und vor allem die Zuwegung dorthin geregelt ist.

Sofern der "Tatort" nur einem beschränkten und namentlich bestimmbaren Personenkreis vorbehalten und auch nur von diesem genutzt werden konnte, wobei der Wille des Verfügungsberechtigten nach außen deutlich zum Ausdruck kommen muss (z.B.: Schild „Privatgelände - Durchfahrt verboten"; Zaun; Tor; Eingangskontrolle), wäre es privat.

Ansonsten spricht alles für einen "faktisch öffentlichen Verkehrsraum" (vgl. auch Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 1 StVO, Anm. 2.1).

Falls dort also auch ein Paketdienstfahrer oder unbenannter Besucher einen Parkrempler hätte verursachen können, wäre es öffentlicher Verkehrsraum i. S. eines Gemeingebrauchs oder Sondernutzungsrechtes. "Kundenparkplatz" "Nur für Mieter" ist ebensowenig privat wie die Eigentumsverhältnissse an der Parkfläche selbst :-(

Hoffe, das hilft dir?

G imager761

So ist es.

Die Betonung liegt hier im § 142 StGB auf "Straßenverkehr".

Und da ein eingezäuntes und nicht für jedermann zugängliches Privatgrundstück nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört auf dem Straßenverkehr möglich ist, gilt hier auch nicht die StVO und man kann demnach auch nicht wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bestraft werden.

Vor dem Parkplatz steht ein Schild: Nur für kurzzeitige Besucher des Gebäudes.

Wenn ihr schon von §§ redet dann gibts es nur "Unerlaubtes Entfernen von Unfallort"!

So,

Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (=öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum) und auch tatsächlich genutzt wird.

Ergo begeht man auf beiden "Flächen" unerlaubtes Entfernen von von Unfallort. Es sei den es handelt sich um eine Fläche/Raum die nicht der o.g. Definition entspricht (Übrig bleiben dann ggf. Zivilrechtliche Ansprüche).

Hallo,

meines Erachtens nein. Wenn Fremdeigentum (hier Fahrzeug) von einem anderen Fahrzeug beschädigt wird und der Verursacher sozusagen flieht, liegt Fahrerflucht vor. Vergleiche: Kind spielt auf einem (privaten) Parkplatz, Kind wird angefahren, Fahrer flieht, gleich Fahrerflucht.

Gruß

Mikaele

Falsch. Sh. mein Kommentar zu 1994aleex19941 :-O

Denke nicht. Unfallflucht bleibt Unfallflucht. Egal ob auf Öffentlichem Parkplatz oder Privat.

Falsch. Unfallflucht gem. § 142 (1) StGB beschreibt ausdrücklich, "sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort" zu entfernen.

"Straßenverkehr" i. S. d. Gesetzes findet aber nur auf allen Flächen, auch nicht gewidmeten, statt, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen.

G imager761

@imager761

Das man das exta noch googlet ^^

@1994alex19941

Wenns denn der Wahrheitsfindung dient und rechtsirrge Behauptungen widerlegt... Und das steht nicht in (nur) bei Google, sondern Kommentaren zum § 142 StGB :-)

@imager761

wäre mir zu aufwenidg :d