Parkrecht Mietwohnung
Die Ausgangssituation:
Ich bin in einem Privathaus eingemietet, im oberen Stockwerk wohnen die Vermieter, das Erdgeschoss besteht aus 2 Wohnungen, meiner und der von meinem Nachbar. Wir beiden Mieter haben neben dem Haus noch einen Parkplatz vertraglich in der Miete dabei, der allerdings immer durch eine Kette abgesperrt werden muss.
Jetzt ist es so, dass wir beide meistens vor dem Haus auf der Straße parken, so wie alle anderen auch (ist ein kleineres Wohngebiet, mit mehreren Häusern), weil eig immer was frei ist und der Aufwand den Parkplatz extra aufzusperren und wieder zuzusperren es meistens nicht wert ist. Wenn dann aber doch nichts frei ist, parken mein Nachbar und ich manchmal auf der Straße direkt vor der Einfahrt für unsere Parkplätze.
Dem Vermieter passt das nicht, weil er Angst hat dass andere Leute dann meinen sie können sich auch einfach dorthin stellen und hat gesagt wir dürfen dort nicht mehr parken.
Darf er das? Obwohl der Parkplatz eig uns 'gehört'?
Danke!!!
4 Antworten
der Aufwand den Parkplatz extra aufzusperren und wieder zuzusperren es meistens nicht wert ist
Manchmal eben doch, wenn z. B. doch mal nichts frei ist.
Abgesenkter Bordstein = Parkverbot, aber wo kein Ordnungshüter, da kein Strafzettel.
Ich frage mich, was bloß die Leute machen, die ein Garagentor von Hand auf und zu machen müssen...
wenn es keine Privatstraße ist und auf diesem Abschnitt kein Halteverbot besteht gibt es keine Rechtsgrundlage nach derer euch der Vermieter das verbieten könnte.
Muss er auch gar nicht weil das Parken vor einem abgesenkten Bordstein grundsätzlich verboten ist.
Darf er das? Obwohl der Parkplatz eig uns 'gehört'?
Der Parkplatz ist zwar mit angemietet, aber nicht die Strasse vor dem Parkplatz.
Da zur Zufahrt auf den Parkplätzen sicherlich der Bordstein an dieser Stelle abgesenkt ist, darf dort sowieso niemand parken.
Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken grundsätzlich verboten und eine Verkehrsüberwachungskraft kann auch nicht erkennen wem das Auto gehört. Also, auch wenn Sie dort als Mieter parken dürften, ist das nicht ersichtlich.
Ja, es gibt Urteile nach denen der Eigentümer / Mieter des Parkplatzes vor seinem Parkplatz parken darf. Aber wie soll ein Kontrolleur oder die Polizei erkennen, dass das der Wagen des Mieters / Eigentümers ist?
Im Zweifel also besser nicht dort parken. Aber darauf hatte ich in meinem letzten Satz ja auch schon hingewiesen.
Lass doch die Kette einfach offen.
darf ich nicht! der Vermieter ist total paranoid dass sich ja einfach wer reinstellen könnte, bzw den Parkplatz zum wenden verwenden könnte, was ihn ja kaputt machen könnte, bla bla bla...
Ist doch deine Sache, wenn jemand Fremdes auf deinem Parkplatz steht.
Genauso wenn du aus dem Haus gehst und deine Wohnungstür (nicht Ringangstür!) offen stehen lässt. Das ist dann deine Gefahr!
Wenn es eine Hausordnung oder Parkplatzbenutzungsordnung gibt, nach der die Kette immer geschlossen zu halten ist, darf sie nicht einfach offen bleiben.
habe ich gerade tatsächlich zum ersten mal gehört und genauer nachgelesen- grundsätzlich zwar richtig, bei der Grundstückszufahrt ist dies aber wohl noch nicht höchstrichterlich geregelt, bzw. gibt es wohl Urteile, die nach Abwägung des Einzelfalls ein Parken dort erlauben.