Parkplatz jahrelang unentgeltlich genutzt- Kann Miete rückwirkend geltend gemacht werden?

5 Antworten

Du bist Eigentümer einer Garage in einem Grundstück, das durch Teilungserklärung in Wohneigentum aufgeteilt wurde? Dann müsste diese Garage mit einem Sondernutzungsrecht für dich versehen sein. Darüber ist auch die Verwaltung der WE - Gemeinschaft in KENNTNIS. Deshalb ist der Beschluss der WE-Gemeinschaft vom 22.22.2222 anzufechten weil nicht einstimmig erfolgt. Die Hausverwaltung ist aufzufordern, eine Nutzungsentschädigung rückwirkend ev. für die letzten drei Jahre ab dem 01.01.2010 an dich zu zahlen abhängig von den örtlichen Mietpreisen bei vergleichbarer Garagengröße. Wenn du die Garage nicht nutzen willst, kannst du der Verwaltung einen gewerblichen Mietvertrag anbieten, damit die Fahrräder untergestellt bleiben. Falls die HV deiner Forderung nicht nachkommt, kannst du erfolgreich durch Zivilklage Schadensersatz einklagen.

Danke schon mal, sehr hilfreich! Gibt es hier eine Verjährungsfrist, wie weit iich rückwirkend Forderungen stellen kann? Dank Grüße

@pfonfara

An jedem Tag dieses Jahres kannst du Schadensersatz für entgangenes Nutzungsentgelt rückwirkend bis 1.1.10 von der HV fordern.

Die Frage ist - so - nicht beantwortbar.

  1. Bist Du Eigentümer oder Mieter?

  2. Ist die Garage Dir explizit zugewiesen lt. TE oder nicht (falls Eigentümer)?

  3. Wann wurde der Beschluss gefasst?

  4. An wen soll sich die Mietforderung richten?

Wenn 1) und 2) ja, ist der Beschluss der WEG nichtig, und die Umwandlung rückgängig zu machen. Dir steht eine Nutzungsentschädigung zu, die Du allerdings zivilrechtlich von der WEG einklagen müsstest.

Hallo, danke schon mal!

Ich bin Eigentümer der Garage und diese ist mir mit einem Sondernutzungsrecht alleine zugewiesen. Der Beschluss wurde vor einigen Jahren gefasst, genaues Datum werde ich in Kürze von de Hauverwaltung erfahren. Ich denke am sinnvollsten ist es die Forderung an die Hausverwaltung zu richten?

Danke Grüße

@pfonfara

Ich denke am sinnvollsten ist es die Forderung an die Hausverwaltung zu richten?

Ja, denn nur die ist Dein Ansprechpartner.

In dem Fall würde ich zudem nicht zögern, sondern sofort einen Anwalt hinzuziehen. Du musst den WEG Beschluss anfechten wegen Formfehlern bzw. auf Nichtigkeit klagen; das wird ohne Anwalt nichts.

Entschuldigung - protokoll nicht gelesen?? Der Punkt müsste als 1. in der Einladung zur Versammlung stehen und dann auch protokoliert sein. Udn dann hätte noch ein Mietvertrag gemacht werden müssen. Wenn das alles nicht geschehen ist - ist der Beschluss wohl nichtig. Denn du hättest ja auch zustimmen müssen, es ist ja dein Eigentum. Und es hätte auch über den Mietpreis gesprochen werden müssen. Das alles sollte im Protokoll stehen. Über solche Küchenstischverwalter kann ich eigentlich nur lachen wenn es nicht so traurig wäre udn die kompetenten, verantwortungsbewußten Verwalter darunter leiden müssen. Klar würde ich eine saftige Miete fordern und bei keiner Einigung die Erlaubnis sofort rückgängig machen und den Ursprungszustand fordern. Was ich allerdings auch nicht verstehe - wie kann ich mich jahrelang nicht um mein Eigentum kümmern.

Wenn das alles nicht geschehen ist - ist der Beschluss wohl nichtig

Ack, allerdings (deswegen mein Verweis auf die TE) kann es auch sein, dass die Stellplätze nicht explizit im Eigentum stehen, sondern nur summarisch. Bei Wohnanlagen wird nicht immer zwingend in der TE ein bestimmter Stellplatz definiert, sondern oft - vor allem bei großen Anlagen - nur ein Stellplatz. Dann (und nur dann) kann die WEG ggfs. die Plätze nach Gutdünken zuweisen, und auch per Beschluss verlegen. Damit stünde dem OP ein anderer Platz zu - was aber im Protokoll stehen müsste.

Klar würde ich eine saftige Miete fordern

Keine Miete, da kein Mietvertrag vereinbart. Dafür Nutzungsentschädigung, und zudem Rückforderung der anteiligen Hausgelder für den Stellplatz.

Erlaubnis sofort rückgängig machen

Braucht er nicht, da er die nie erteilt hat :-)

Die Eigentümergemeinschaft war gar nicht berechtigt, deine Garage umzuwidmen. Wenn sie dir gehört, können sie doch nicht einfach darüber verfügen. Wenn du sie gemietet hast, hätte sie ja erst gekündigt wetrden müssen. Schmeiß die Fahrräder raus und lass dich entschädigen.

Vorsicht - ein Unrecht kann man nicht mit dem nächsten Unrecht REcht machen. Sachbeschädigung ????

@Tabaluga1961

Das "schmeiß die Räder raus" war doch nur symbolisch gemeint. Niemand soll wirklich mit Fahrrädern werfen!

@Schuhu

Obelix - lach. Aber man kann nciht vorsichtig genug sein, du weißt nicht ob der Frager dich wörtlich nimmt.

Hallo Philipp, sowenig es zulässig ist, daß dein Eigentum hier an der Garage einfach - ohne dein Einverständnis - hinsichtlich der Nutzung von der Eigentümerversammlung umbestimmt wurde, so wenig kann rückgreifend hier berechnet werden.

Was greifen dürfte, ist die Nichtigkeit einer Anwendbarkeit des btr. Beschlusses. Also: gib dazu eine schriftliche Erklärung ab gegenüber der WEG und bitte um Richtigstellung/Bereinigung dieses Mangels unzulässiger Verwendung. Man wird sich dann gemäß der Bestimmungen des WEGG hiermit auseinandersetzen müssen.