Parken was ist zulässig? Mehrere fälle!?

3 Antworten

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz - schon gar nicht in Nähe der eigenen Haustür.

Ich will die Antworten so knapp wie möglich halten:

Zu 1: Ein illegal auf Privatgrund abgestelltes Kfz wurde vom Fahrzeughalter (deshalb ADAC und nicht der Abschlepper) auf öffentlichen Grund versetzt - bevor er vom Grundstücksbesitzer beseitigt wurde. Mehr nicht.

Zu 2: Wohnmobile dürfen, wie alle andern Kfz auch, parken bis der TÜV oder bei Saisonkennzeichen die Zulassung abläuft. Eine Bewegungspflicht für Kfz ist ein Ammenmärchen und entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

Zu 3: Anhänger dürfen nur 2 Wochen parken, dann müssen sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt (= bewegt) werden. § 12 Abs. 3b StVO

Zu 4: Ein Beispiel: Firmen die Kfz verkaufen haben in der Regel einen Pool von roten Kennzeichen, die für Test-, Probe- und Überführungsfahrten vorübergehend an beliebigen Fahrzeugen befestigt werden dürfen. Mit dem Verdacht auf Versicherungsbetrug wäre ich da ganz vorsichtig.

Zu 5: Es gibt keine Pflicht, seinen Privatparkplatz zu nutzen. Bei öffentlichen Parkplätzen gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst - ganz einfach. Zu den Anhängern siehe Punkt 3.

Ich hoffe, diese Auskunft trägt zur Rechtsklarheit bei.

Nr. 1 - wenn abgemeldet, nicht erlaubt.

Nr. 2 - nur wenn alle zwei Wochen umgeparkt wird.

Ja das ist es ja, abgemeldet ist es nicht, jedoch nicht fahrtauglich und wird dort jetzt, wie vorher schon auf dem Parkplatz, weiter vor sich hin wegetieren. 

@RIckHD

Solange es angemeldet ist und TÜV hat, ist im Prinzip alles in Ordnung, sofern die Fahrtüchtigkeit (z.B. durch Wechsel eines Reifens oder der Starterbatterie) schnell wieder hergestellt werden kann. 

Zu Nr. 2:

Da wird etwas verwechselt:

1. Grundsätzlich unterscheidet die StVO Kfz nur nach Gewichtsklassen, nicht nach Fahrzeugtypen. Deshalb gibt es keine Sonderregelung (= Bewegungspflicht) für Wohnmobile.

2. Die zwei Wochen findet man in § 12 Abs. 3b StVO:

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Eine diesbezügliche Regelung für Kfz gibt es nicht.

man schaffe sich einen Parkplatz auf eigenem Grund und Boden

was sagt das Ordunungsamt zu der Missere

Dafür bräuchte man erstmal eigenen Grund. ;)

Ja die kommen schön um knöllchen zu schreiben an die, die aufgrund des Platzmangels über ecken parken oder auf dem Gehweg der anderen Straßenseite. Sonst hab  ich bisher nichts mitbekommen. Allerdings es selbst auch noch nicht gemeldet. 

Was das Ordnungsamt dazu sagt? Gar nichts. Außer vielleicht zu den Anhängern.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.

@Schnarchix

Anhänger genau ^^ die dürfen nur max. 14 Tage stehen  -  alles andere ist legitim

@peterobm

Nicht nur legitim, auch legal. ;-)

@Schnarchix

legitim - rechtmäßig damit auch legal xD