Parken ohne Handbremse Ordnungswidrigkeit?

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ich denke das ist schon möglich im sinne der gefährdungshaftung, wenn ich mich recht erinnere!aber am besten sucht sie damit selbst einen anwalt auf! wobei die handbremse ja angezogen war!

Von besonderer praktischer Relevanz ist heute die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz für Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mitentstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden. Deshalb schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung (BGHZ 29, 163) hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht. Damit für die Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftungsfälle kalkulierbar bleiben, ist bei einem Personenschaden die Haftung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 € begrenzt. Bei einem Personenschaden an mehreren Personen ist die Haftung bei 3.000.000 € Kapitalbetrag bzw. 180.000 € jährlichen Rentenbetrag gedeckelt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdungshaftung

§14 StVO Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Das dürfte die einschlägige Passage in der StVO sein, die hier genommen werden könnte. Man hat dafür Sorge zu tragen, dass durch das eigene Fahrzeug keine Schäden verursacht werden, was das Sichern gegen Wegrollen wohl mit einschließen wird.

Die Handbremse war ja angezogen Von alleine istdas Fahrzeug ja nicht losgerollt.Nur durch den unvorhersehbaren Anstoß durch das auffahrende Fahrzeug ist es in Bewegunbg geraten. Diese muss eine erheblich Aufprallenergie gehabt haben. Zusätzlich wahrscheinlich zu schnell gefahren.

@DerHans

Ich hatte das jetzt so verstanden, dass weder ein Gang eingelegt war, noch die Handbremse so angezogen war, dass sie ihren Zweck erfüllen könnte. Ausschlaggebend muss bei der Frage der Haftung vermutlich sein, ob der Unfall auch so abgelaufen wäre, wenn der Wagen ordentlich gesichert gewesen wäre.

...ja, das ist möglich, da das Fahrzeug bei jedem Verlassen so abgesichert werden muss, dass Schäden durch selbstverschuldetes Handeln, wie eine nicht richtig angezogene Handbremse, verhindert werden können. Leider kenne ich den Paragraphen dafür nicht.

Ich denke schon dass man verpflichtet ist sein Auto verkehrssicher abzustellen. Das heisst Gang rein , und wenn es Abschüssig ist die Handbremse anziehen. Macht man aber doch als Autofahrer automatisch, oder ?

Zu dem Unfall wäre es gar nicht gekommen, wenn der andere nicht aufgefahren wäre. Der Anwalt ist Partei und schreibt das, was sein Mandant ihm aufträgt. Melde das an deine Haftpflichtversicherung. Diese hält dich in diesem Fall von der Haftung frei. Sie leistet dir in diesem Fall eben Rechtsschutz.

braucht sie dafür nich ne verkehrsrechtsschutz?