Parken auf enger Straße ohne Verbotsschild?

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Es muss eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m vorhanden sein. Das ergibt sich aus der nach StVZO maximal zulässigen Breite eines Fahrzeugs (2,55 m) + einem angemessenen Sicherheitsabstand. Der ist von zahlreichen Gerichten mit 0,50 m festgelegt worden. Daher 2,55 + 0.50 = 3,05

https://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php

Ein Verstoß dagegen kostet, je nachdem ob mit Behinderung oder wie lange, zwischen 15 und 35 €. Wenn Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert wurden sind es 60 € und 1 Punkt.

Ein Abschleppen mit den entsprechenden Kosten ist grundsätzlich möglich.

Das gilt natürlich alles gleichermaßen auch für Anwohner und Gäste.

Es muss eine Rest Durchfahrsbreite von 3.06 Meter bestehen so ein Löschgruppenfahrzeug der Örtlichen Feuerwehr nutzt auch mal die gesetzlich Zulässigen 2,55m aus....

Aber aus erfahrung als Feuerwehrler kann ich sagen das auch die 3m eigentlich nicht reichen, hält man da an bekommt man die Türen fast nicht auf und die Trittbretter unter den Rollläden auch nicht, von der Abstützung einer Drehleiter oder der Seitlichen Geräteentnahme ganz zu schweigen aber dann haut man halt mal ein Kratzer in ein Auto ein Leben zu retten ist in dem Moment wichtiger...

Parken ist zunächst einmal grundsätzlich dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.

Parken verboten ist zum Beispiel vor Grundstücksausfahrten auch gegenüber. Genauso muss der verbleibende Platz auf der Fahrbahn groß genug sein, damit Rettungsfahrzeuge die Straße passieren können. Ich meine, es müssen mindestens drei Meter Platz verbleiben. Und das wird kontrolliert. Im Zweifel holt die Polizei das Maßband raus.

Parken verboten ist zum Beispiel vor Grundstücksausfahrten auch gegenüber.

Ich weiss ja nicht, das Recht welchen Landes Du da meinst, nach deutschen Recht darf man aber sehr wohl gegenüber Grundstücksausfahrten parken ... nur nicht so, dass da keiner mehr rein- und rausfahren kann. Das wird aber im Endeffekt durch die "Drei-Meter-Regel" abgedeckt (die sich wiederum nur indirekt aus "Rettungsfahrzeugen" ableitet).

Da gab es doch sicherlich diesbezüglich eine Frage im Theoriematerial zur Führerscheinausbildung.

Man darf nur parken wenn eine Durchfahrtsbreite von 3m (bzw wurde dies wegen der höheren Maximalbreite auch um diese 5cm auf 3,05m erhöht) verbleibt. Wenn also schon zwei Autos Schwierigkeiten haben aneinander vorbeizukommen bleiben da sicherlich keine 3m übrig wenn man parkt.

Aber diese Mindesdurchfahrtsbreite hat sich offenbar kaum Jemand gemerkt, ich sehe sehr häufig parkende Autos die dies nicht einhalten.

Am besten 110 anrufen, und abschleppen lassen.