Parken Abstand Mittellinie oder Fagrbahnrand?

3 Antworten

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

Angabe in der StVO zu den Zeichen 68 und 69 (durchgezogene bzw. unterbrochene Mittellinie).

Antwort ist also "ja".

Sorry, nicht richtig gesehen - das Zeichen 69 ist die unterbrochene Markierung mit durchgezogener Linie rechts davon.

Die unterbrochene Linie allein verbietet also das Parken nicht.

Sorry, noch eine Korrektur, die Zeichen tragen die Nummern 295 und 296 - 68 und 69 sind lediglich die Numerierung der Erklärung.

also bei unterbrochener linie darf theoretisch auch garkein Platz mehr bleiben, wenn die Gegenspur 3 Meter breit ist und dort kein Auto parkt?

@Number2000

So verstehe ich das jedenfalls, die unterbrochene Linie ("Leitlinie", Zeichen 340) verbietet das Parken nicht

verrate mir mal, wie du bis zur Mittelliene 3 m Abstand halten willst, wenn es sich um eine Straße handelt mit insgesamt 2 Spuren. (Also eine Spur hin, und eine Spur zurück) Wenn Du da 1 m Abstand bis zur (gedachten oder gemalten) Mittellinie hinbekommst, hast Du Glück gehabt.

ja es gibt aber solche breiten straßen. aber hast du irgendeinen Beleg?

@Number2000

Das ist eine Allgemeingültige Regel, für alle Straßen. Oder meinst du es gibt für jede Straße eine extra-Regel?

Es muss eben immer ein Auto / LKW mit Hänger / Gelenk-Linienbus an Dir vorbei kommen können ohne Dein Auto zu tuschieren.

und was ist bei einer durchgezogenen linie?

@Number2000

da sollte man nicht parken, da der von hinten kommende Verkehr, diese Linie nicht überfahren darf! Das gibt dann ein Hupkonzert!

*facepalm

2,55m bis zum anderen Fahrbahnrand müssen Frei bleiben. Wenn dort eine durchgezogene Mittellinie in der Fahrbahn ist, auch 2,55m.

Komisch nur, dass die StVO keine Angabe dieser 2,55m bzgl. Abständen enthält.

Die allgemeine Rechtsprechung sagt 3,05m!

Versuch mal, mit einem Fahrzeug mit 2,55 m Breite (z. B. Feuerwehr- und Rettungswagen) durch eine Lücke von 2,55 m zu fahren ...

@claushilbig

Und die StVO (Anlage 2) sagt zur durchgezogenen Linie (Zeichen 295):

1. ...

d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.