P konto Azubi Alleinerziehend?

3 Antworten

Nein, was über den Pfändungsfreibetrag hinaus auf dem Konto ist, ist gesperrt, d.h. Du kannst nicht über mehr als die 1.419 € verfügen.

Auch wenn im Folgemonat noch nichts an Deinen Gläubiger abgeführt sein und der nicht verbrauchte Betrag aus dem Vormonat wieder als "Haben" im Kontoauszug erscheinen sollte, bleibt alles über Deinem P-Freibetrag gesperrt. 

Auch wenn Du jetzt zum Beispiel eine Erbschaft über hmpfzig-Hunderttausende machen soltest und das Geld auf Deinem Konto erscheint, kommst Du da nicht ran. Erst muß die Pfändung dadurch erledigt sein, daß der Gläubiger Deine Bank/Sparkasse offiziell darüber unterrichtet.

okay, danke. Weil das Geld ist alles im Dezember schon angekommen so das ich diesen Monat 219 Euro zu viel erhalten habe. Im Januar wäre mein Freibetrag noch frei. Bekomme ich die 219 Euro dann im Januar gutgeschrieben oder sind diese Definitiv weg ?

@sambo90

Wenn die Bank/Sparkasse die 219 Kracher nicht an den Gläubiger abführt, bleiben sie Dir gutgeschrieben. Aber, wie gesagt, an alles, was über den P-Freibetrag geht, kommst Du nicht heran.

Wann das Geld von Deinem Konto "verschwindet", hängt davon ab, wie die Bedingungen des Gläubigers gegenüber der Bank/Sparkasse sind. Diese ist ein sogenannten "Drittschuldner". Es kann sein, daß jeden Monat ein Betrag xxx an den Gläubiger geht, oder aber es wird abgewartet, bis ein Guthaben oberhalb des P-Freibetrages zusammengekommen ist, das den Pfändungsbetrag erreicht. Dann wird das auf einen Sitz an den Gläubiger überwiesen.

Du hast im November 2015 bereits 250 € zuviel erhalten. Diese wurden korrekt in den Dezember 2015 übertragen.

Auch Guthaben was den Freibetrag übersteigt, darf erst frühstens zum 1. des übernächsten Monats gepfändet werden. Guthaben über den Freibetrag was im Monat November 2015 gutgebucht wurde, darf somit erst zum 1.01.2016 gepfändet werden.

Da du im November 2015 deinen Freibetrag um 250 € und im Dezember 2015 deinen Freibetrag ( erneut ) um dann insgesamt 219 € überschritten hast, dürfen diese 219 € zum 1.01.2016 gepfändet werden. Denn die 219 € aus Dezember 15 liegen unter den zuviel gebuchten 250 € aus November 15 und unterliegen somit grundsätzlich der Pfändung.

Allerdings hast du noch eine theoretische Chance auch diese 219 € zu behalten. Dazu solltest du dich am besten gleich am 28.12.2015 an dein Amtsgericht und dort an die Vollstreckungsabteilung ( auch Vollstreckungsgericht genannt ) wenden.

Nimm deinen Personalausweis und wichtige Nachweise über Einnahmen und Ausgaben mit. Also aktuellen Kindergeldbescheid, aktuellen Bescheid von der Arbeitsagentur ( BAB ), die letzten 2 Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Stromvertrag und Kontoauszüge lückenlos ab 1.11.2015 .

Die dortigen Rechtspfleger helfen kostenlos, aber nur mit den genannten Unterlagen. Ohne Nachweise können und müssen sie deine Situation nicht prüfen.

Du beantragst die einmalige Erhöhung des Freibetrags mit der Begründung, dass du den gesamten, gutgeschriebenen Betrag von 1.710 € für deine Lebensführung benötigst. Genau das prüfen die Rechtspfleger vom Amtsgericht anhand deiner Unterlagen. Und zwar sofort und ohne Termin.

Dann entscheiden selbige, ob alles beim allen bleibt, dir ein Teil ( zum Beispiel 1.600 € ) oder eben sogar die kompletten 1.710 € genehmigt werden. Dazu ergeht ein schriftlicher Beschluss. Diesen legst du zeitnah ( spätestens am 30.12.2015 ) deiner Bank vor.

Du musst dann über den genehmigten Überbetrag ( also alles was über den 1.491 € liegt ) bis 31.12.2015 verfügen. Also abheben, damit bezahlen oder überweisen. Ab 1.01.2016 wären sonst die 219 € oder die sonstigen, genehmigten, überschüssigen Beträge über 1.491 € weg.

Dein Grund Freibetrag von 1.491 € aus dem Monat Dezember 2015 musst du dagegen nicht im Dezember 2015 abheben oder darüber verfügen. Er oder Teile davon müssen voll in den Januar 2016 übertragen werden, wenn man diesen entsprechend nicht im Dezember verwendet hat. ( § 850k ZPO )

Dies gilt nur, wenn du auch tatsächlich ein oder mehrere Pfändungen auf deinem P-Konto hast. Hast du keine Pfändungen darf es keinerlei Einschränkungen geben.

Sofern du vorher ein normales Girokonto hattest und dieses in ein P-Konto umgewandelt wurde, so darf die Kreditkarte und der Dispo ( wenn vorhanden ) gekündigt werden. Alles andere muss gleich bleiben.

Deine normale Bankkarte darf nicht in eine Service Karte ausgetauscht werden. Alles was du vorher mit dem normalen Girokonto machen konntest ( z. Bsp. Geldabhebung am Geldautomat, Online Banking ) darfst du auch mit einem ( gepfändeten ) P-Konto weiter betreiben.

Und vor allem darf dein P-Konto nicht teurer als dein vorheriges, normales Girokonto sein. Also die monatlichen Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein.

Was du bei gepfändeteten P-Konten immer vermeiden solltest:  Unnötige Einzahlungen und Überweisungen! Auch eigene Einzahlungen mindern deinen Freibetrag. Hebst du zum Beispiel 500 € ab und zahlst die im gleichen Monat wieder ein, dann ist dein Freibetrag um 500 € geringer. Da also bitte aufpassen.

Wenn dir Freunde, Bekannte, Dritte etwas überweisen wollen, dann finde einen anderen Weg dafür. Denn JEDER Geldeingang mindert deinen Freibetrag. ( wenn Pfändungen vorliegen )

Ja wenn du dein Gehalt schon vorzeitig erhalten hast ,kannst du halt im Januar drüber verfügen,ich denke auch dann wirst du da sowieso nichts bekommen ,so das es dann wieder ausgeglichen ist.