Opa hat "Wohnrecht " - trotzdem Wohnung nutzen ohne Zustimmung?

8 Antworten

Also mein Opa hat Wohnrecht. Die obere Wohnung im Haus steht frei und er verbietet uns die Räume zu nutzen. Darf er das?

Er darf.

Theoretisch können wir die Räume doch nutzen und nur wenn er wieder kommen möchte müssen wir ihm die Räume wieder zur Verfügung stellen oder wie läuft das ab ?

Der Opa bestimmt was geschieht.

Das Haus gehört ja meinem Vater ..

Und der Opa hat Wohnrecht.

MFG

Johnnymcmuff

Ein Kommentar im Internet meint dazu:

"Im Ergebnis sind weder Eigentümerin noch Wohnungsberechtigte berechtigt, die Räume zu vermieten, ebenso ist die Eigentümerin nicht befugt, die Räume zu nutzen. Da die Wohnungsberechtigte nicht zur Nutzung in der Lage ist, können die Räume letztlich überhaupt nicht genutzt werden."

Das geht so aber nicht aus dem Urteil des BGH hervor, der hier kommentiert wurde!

Stellen wir uns vor, der Eigentümer E. stellt einen Koffer in die Wohnung, für die Pflegeheim-Bewohner P. ein lebenslanges Wohnrecht hat. Hätte P. nun einen Unterlassungs-Anspruch?

Zunächst hat P. nur einen Anspruch darauf, in der Wohnung zu wohnen. Dies muss ihr gewährt werden - für die Tage, an denen das versucht wird, aber nicht möglich ist, schuldet ihr der E. Schadensersatz - gegebenenfalls ein Zimmer in einer Pension, Fahrkosten usw.

Für die Tage, an denen das Wohnen gar nicht angestrebt wird von P., sollte der Grundsatz von "Treu und Glauben" gelten: "Dazu gehört zum Beispiel das Verbot des Rechtsmissbrauchs ..." laut Wikipedia - Treu und Glauben.

Oder allgemeiner laut BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben:

"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

Die "Verkehrssitte" beim Wohnrecht kenne ich nicht, aber zurück zum "Rechtsmissbrauch":

"Rechtsmissbrauch wird als zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition definiert und begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben. Versucht er es dennoch, kann der Benachteiligte dagegen wegen unzulässiger Rechtsausübung vorgehen."

Sodann gibt es im BGB ein sog. § 226 Schikaneverbot:

"Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen."

Soweit zum Koffer in der Wohnung mit Wohnrecht. Nun um Thema Wohnen darin. Auch hier kommt es m. E. zunächst darauf an, dass die Wohnung wieder rechtzeitig bewohnbar ist für den Inhaber des Wohnrechts - wenn der also anruft, dass er wiederkommt, in einer angemessenen Frist, muss die Wohnung m. E. bewohnbar sein - ohne Renovierungen und lange Wartezeiten.

Die Frage wäre nun, ob alleine das Wissen, dass das nicht so schnell geht, das Wohnrecht beeinträchtigen könnte. Oder alleine schon das Wissen, dass da wer wohnt in "meiner" Wohnung? Mit meinen Möbeln? Auf meinem Teppich?

Urteile dazu kenne ich nicht, aber ich tippe mal, dass hier das Wohnrecht relativiert werden muss nach Treu und Glauben:

Wer nicht bloß zur Erholung zum Onkel aufs Land gezogen ist, sondern zur Pflege in ein Heim, der weiß in aller Regel Wochen vorher, dass er wieder soweit genesen ist, dass er sein Wohnrecht wieder in Anspruch zu nehmen gedenkt.

Also ist ihm zuzumuten, den Eigentümer der Wohnung E. zu informieren - so dass dieser seinen Koffer wieder aus der Wohnung entfernt ...

oder gar die ausgelagerten Möbel wieder einräumt.

Alles, was hinterher nicht zur Zufriedenheit des P. ausschaut, sollte per Schadensersatz abgegolten werden müssen - mehr nicht.

Denn alle anderen Regelungen sehen mir zu sehr nach Rechtsmissbrauch aus, nach Schikane - und insbesondere wider jeglichem Treu und Glauben.

Gruß aus Berlin, Gerd

Es ist sein Wohnrecht.

Er könnte die auch selbst vermieten, wenn es im Vertrag über das Wohnrecht nicht ausgeschlossen ist.

Darf er das?

Ja, das darf er.

auch , wenn er jetzt eine andere wohnung hat ?

@annazimmer888

Das spielt keine Rolle. Das Wohnrecht wird dadurch nicht berührt.

Offenbar hat dein Vater das Haus vom Opa geschenkt bekommen. Bei der Schenkung (Notarvertrag) wurde dem Opa ein Wohnrecht für eine bezeichnetet Wohnung im Haus grundbuchlich zugesichert. Über diese Wohnung darf dein Opa frei verfügen. Eine Vermietung kann beim Grundbucheintrag dem Opa auch zugesichert sein. Die Beteiligung des Opas an den Betriebskosten des Hauses ist ebenfalls ein Punkt des Vertrages.

Du hast über die Nutzung dieser Wohnung nichts zu bestimmen.