Ohne Grund auf dem Zebrastreifen stehen

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(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

§25 StVO

Das wäre ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es nämlich im Paragraph 1:

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und auch da gibt es im Bußgeldkatalog Regelsätze für!

Das ist allerdings lediglich ein "Auffangparagraph" für solche Handlungen, für die es keine speziellen Vorschriften in der StVO gibt. Für das Überqueren einer Straße durch einen Fußgänger aber gibt es dort eine Vorschrift, Ast3150 hat sie in seinem Beitrag zitiert.

Du darfst - auch als Fußgänger - den Verkehr nicht willentlich behindern. Also ist Stehenbleiben unzulässig. Extrem langsam gehen darf jeder, der körperlich nicht in der Lage ist, schneller zu gehen.

Es ist verboten, ohne Grund einfach den fließenden Verkehr zu behindern. Und das würdest Du damit. Auch an der Ampel oder einem entsprechenden Gespräch auf dem Streifen.

Langsam rüber gehen ist nicht verboten, aber es muss dem eigenen Können entsprechend angepasst sein. Also mit 20 Jahren und sportlichen Fähigkeiten könnte es als Behinderung des Verkehrs angesehen werden, wenn DU 10 Minuten für die Querung der Straße brauchst.