Obdachlose die Kriminell werden

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Einen festen Wohnsitz zu haben ist keinesfalls eine Voraussetzung des § 112 StPO. Viel eher muss ein Haftgrund vorliegen, der zum Beispiel bei Flucht, Fluchtgefahr und Beweismittelvernichtung.

Die gesetzliche Regelung war in Deutschland mal eine andere, die Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 hat eine Untersuchungshaft ohne weitere Begründung nach § 112 Nr. 2 auch bei "Heimathlosen" und "Landstreichern" vorgesehen.

Wer ohne Bindung ist, kann jederzeit fliehen, bzw. für die Justiz unauffindbar sein. Wenn die Strafandrohung dann entsprechend hoch ist, wird einem Obdachlosen schon mal das Gefängnis als Wohnsitz zugewiesen. Wir müßten uns hier also mal über die "Größe der Straftat" unterhalten.

@Still

Der Haftgrund der Fluchtgefahr ergibt sich nicht ohne weitere Anhaltspunkte aus der Obdachlosigkeit. Eine solche Argumentation wurde vor über 10 Jahren bereits durch Menschenrechtler in Deutschland scharf kritisiert. Viel eher muss die Fluchtgefahr tatsächlich vorliegen, sie wird nicht pauschal angenommen.

Was auch immer eine Straftat ist, die etwas größer ist :P

Bei Verbrechenstatbeständen wandert er sicher erst mal ein, ist vielleicht im Winter für ihn/sie angenehmer als im Sommer. Andernfalls, z.B. Diebstahl, Beleidigungen und anderer Kladderadatsch, wird eine Zustellungsvollmacht erwirkt. Dort wird der zuständige Bearbeiter im Amtsgericht benannt, wohin dann die zum Sachverhalt relevante behördliche Post hinterlegt wird. Der böse Obdachlose muss dann immer mal schauen, obs Post gibt. Kommts zur Verhandlung/Verurteilung in Abwesenheit wird zur Not ein Haftbefehl erlassen und beim nächsten Antreffen wandert er dann für längere Zeit bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens ein.

Er kann ja trotzdem irgendwo pol. gemeldet sein. Mit einigem Aufwand findet die Polizei aber auch die anderen. Manche begehen aus Verzweiflung tatsächlich eine Straftat, in der Hoffnung, in den Knast zu kommen, wo es ihnen nur besser gehen kann.

kommt drauf an, was er denn so auf dem Kerbholz hat