obdachlos melden

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Polizei- und Ordnungsrecht unterscheidet zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Obdachlosigkeit. Ein freiwillig Obdachloser (Nichtsesshafter) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Erst wenn dieser sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht wird er zum unfreiwillig Obdachlosen (Obdachloser im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung aus den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln (z. B. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschenunwürdige Unterkunft bewohnen gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose und haben einen Anspruch auf Unterbringung.

Melden kann sich ein freiwillig Obdachloser bei der Kommune oder bei den einschlägigen Hilfsorganisationen(Caritas, Don Bosco, rotes Kreuz etc.), aber auch auf Polizeidienststellen (wenig beliebt)und dort um Unterstützung z.B. bei der Unterbringung bitten. Den Begriff "Obdachlos melden", so wie "Arbeitslos melden" gibt´s nicht. Weil einem unfreiwillig obdachlos gewordnen wird von Amts wegen geholfen (z.B. nachdem das Haus abgebrannt ist hilft die Kommune mit Unterbringung) und ein freiwillig Obdachloser (herumziehender Nichtsesshafter) hat rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Unterbringung an den Staat, ergo braucht er sich auch nirgends explicit melden.

danke für die Auszeichnung

Jede Stadt oder Gemeinde hat ein Wohnungsamt, das in Notlagen helfen kann. Er soll sich dort melden.

beim Einwohnermeldeamt wird dann der Vermerk "ohne festen Wohnsitz" im Ausweis eingetragen. Das AA muss auch bescheid wissen, sofern er momentan dort Leistung bezieht.