Nur eine Steckdose in der küche,muss der vermieter neue Steckdosen zahlen?

11 Antworten

Grundsätzlich ist der Antwort von Albatros beizupflichten und auch die zitierten Urteile von RolfHoegemann sind absolut korrekt. Leider kann man aus der Fragestellung nicht erkennen, ob sich tatsächlich in der gesamten Küche nur eine Steckdose befindet oder nur eine an der Stelle ist, wo man noch gerne mehr hätte. Die genaue Definition von Mindeststandard ist sehr schwammig. Es ist nicht genau festgelegt, welche Verbraucher gleichzeitig betrieben werden können, um den Mindeststandard zu erreichen. Ein Gespräch mit dem Vermieter sollte angestrebt werden. Erst, wenn keinerlei Einsicht seitens des Vermieters erfolgt ggf. den Mieterbund kontaktieren. MfG

Wenn "in ihrer Küche" geschrieben steht, so geht man davon aus, dass der gesamte Raum gemeint ist.

@Padri

Sollte man denken, vergessen werden aber die Steckdose, die sich hinter dem Kühlschrank, hinter der Vitrine, hinter dem Geschirrspüler verbergen und die unter dem Schalter. Der Wunsch nach mehr Steckdosen bezieht sich häufig auf die im Fliesenspiegel. Deshalb die Frage. Den tatsächlichen Zustand der Küche kennt eh nur der Fragesteller. MfG

Es kommt nicht genug Strom????????

Na schön, eine Steckdose ist ein bischen wenig, aber man kann auf das Einerloch der Steckdose auch eine Dreiersteckdose aufmontieren. Und wenn die Stromleistung nicht ausreichen sollte, dann kann der Elektriker das ohne grosse Kosten stärker absichern.

Und bei den Kosten - frage doch einfach mal unverbindlich beim Elektriker, wieviel das kostet und dann den Vermieter, mit wieviel er sich daran beteiligt. Da beim Einzug das ganze so akzeptiert wurde, wie es war sieht es mit einer nachträglichen "Stromergänzung" auf Vollkosten des Vermieters ein wenig schlecht aus.

In diese Richtung suchend habe ich hier folgendes gefunden:

Die Rechtsprechung sagt dazu:

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend. Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. ...

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03 - LG Hamburg, AG Hamburg

Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte ermöglicht. Auch wenn nicht der Technikstandard einer Neubauwohnung erwartet werden kann, so muss die elektrische Anlage wenigstens den maßgeblichen DIN-Vorschriften genügen. Hierzu gehört auch, dass die Leitungen die Belastung durch einen Staubsauger aushalten und das Badezimmer neben der Deckenbeleuchtung zumindest eine Steckdose aufweist.

Urteil des BGH vom 26.07.2004 VIII ZR 281/03; BGHR 2004, 1538; MDR 2004, 1346

Wenn die Elektroinstallation "zeitgemäßes Wohnen" nicht ermöglicht, wäre die Erneuerung also Sache des Vermieters. Allerdings beziehen sich solche Urteile immer auf einen ganz bestimmten Einzelfall und ggfs. muss ein Gericht für jeden Einzelfall einzeln entscheiden. Dabei wird z.B. der bei Anmietung gegebene Zustand und im Zusammenhang damit auch die Höhe des Mietpreises eine Rolle spielen > "was konnte der Mieter erwarten?"

Sicher ist es auch nicht damit getan, eine einzelne Leitung zu erneuern. Es könnten also ganz gewaltige Kosten entstehen, die ggfs. (evtl. nur teilweise) im Rahmen § 558 BGB auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung begründen könnten. http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html

Die elektrotechnische Ausstattung muss einem Mindeststandard entsprechen. Nur darüber hinausgehende Erweiterungen bzw. Leistungserhöhungen könnten unter Umständen als Modernisierung gelten und dann mit 11% der Kosten jährlich auf Mieter umgelegt werden. In diesem Fall (nur eine Steckdose in der Küche) sehe ich den Mindeststandard als nicht gegeben. Es muss mindestens ein Kühlschrank oder Geschirrspüler sowie diverse Kleingeräte (Mixer, Kaffeemaschine, Toaster etc.) angeschlossen werden können. Nun einfach die einzige Steckdose mit Aufsteckern zu erweitern, ist gefährlich und kann zur Überlastung und Kabelbrand, mindestens Verschmoren der Steckdose, führen. Um das Kommen der Sicherung zu verhindern, darf auch nicht einfach die Absicherung erhöht werden. Das ist immer vom Leitungsquerschnitt abhängig und kann nicht beliebig erfolgen. Eine Mietminderung wegen des derzeitigen Zustandes wäre nicht ratsam, da der Zustand schon bei Einzug war. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels. Da die ganze Sache auf Streitfall tendiert, rate ich zur Mithilfe des örtlichen Mietervereins, Mitgliedschaft vorausgesetzt.

Wie Albatros bereits richtig schrieb, gelten gewisse Mindestanforderungen an Mieträume. Diese besagen, dass ein Raum über ca. 3 Steckdosen verfügen muss. Mietminderung geht da, wie schon gesagt, nicht mehr, weil der Mangel bekannt war. Der Vermieter sollte aber aufgefordert werden zwei weitere Steckdosen anzubringen.

Die Steckdosen sind ja seit dem Einzug nicht weniger geworden. Der Mangel bestand also schon zuvor und hätte geklärt werden müssen. Nun ist es Verhandlungssache. Doch ein Recht darauf hat sie eher nicht.

sehe ich genauso