Notwehr gegen Raucher möglich? Hausrechtsverletzung durch Rauchen?
Gesetzt sei folgender Fall:
In einem Einkaufszentrum, in dem das Rauchen vom Eigentümer verboten wurde, sitzt N aufeiner Bank. Nun gesellt sich R dazu und zündet sich eine Zigarette an. N weist R darauf hin, dass in dem EInkaufszentrum das Rauchen verboten ist, und dass R das Rauchen unterlassen soll oder das Gebäude verlassen. R raucht trotzdem weiter.
Frage: Ist das Rauchen gegen den erklärten Willen von N ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf N? (womit Notwehr gerechtfertigt wäre)
Frage: Stellt bereits das Rauchen in dem Gebäude in dem das Rauchen untersagt ist, auch ohne die Einwände von N eine Verletzung des Hausrechts des Eigentümers dar, ebenfalls ein rechtswidriger Angriff? (womit wiederum Notwehr gerechtfertigt wäre)
Frage: Wie verhält es sich, wenn das Rauchen nicht (nur) vom Eigentümer, sondern per Gesetz an dem betreffenden Ort verboten ist.
Meine Idee zu den verschiedenen Punkten:
Es ist grundsätzlich sonderbar, wenn eine Handlung allein durch den Ort an dem sie geschieht zu einem rechtswidrigen Angriff wird, allerdings nicht undenkbar. (In einer Bank eine Pistole zu ziehen, ist wahrscheinlich ein Angriff, auf einem Schießstand in der Regel nicht.) Zur Beantwortung der Frage muss zuerst beantwortet werden, ob es sich überhaupt um eine rechtswidrige Tat handelt und dann ob es ein Angriff auf N ist. Ich finde das zweite einfacher zu bejahen als das erste, denn N legt offenbar großen Wert darauf nicht dem Zigarettenrauch ausgesetzt zu werden und hat vielleicht sogar extra deshalb das EInkaufszentrum aufgesucht und sich nicht draußen auf eine Parkbank gesetzt. Allerdings beabsichtigt R mit seinem Rauchen ja nicht n zu schädigen. Das ist ein unangenehmer Nebeneffekt, den R wohl auch lieber vermeiden würde. Andererseits kommt es bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Angriffes ja nicht auf die Absicht des Angreifers an. (Ein Pädophiler etwa könnte auch in bester Absicht glauben, dass das Kind auch Sex von ihm will, trotzdem ist es ein rechtswidriger Angriff.)
Hier ist die Frage, wie das Rauchverbot zu verstehen ist: EIne Interpretationsmöglichkeit: Für alle Personen, die gerade im Moment mit Rauchen beschäftigt sind, gilt ein Hausverbot. Dann verstieße der Raucher im betreffenden Moment gegen das Hausverbot, womit Notwehr möglich ist. Denn der Hausherr hat nicht generell etwas dagegen, dass Raucher sein Gebäude betreten, sie sollen nur draußen rauchen.
Grundsätzlich ist ja keine Notwehr zugunsten des Staates möglich, also auch keine Notwehr um den Angriff auf die Rechtsordnung zu unterbinden. In diesem Fall wäre aber vielleicht eine Festnahme nach § 127 StPO möglich, da der Raucher eindeutig gegen geltendes Recht verstößt. (Kann § 127 StPO nur bei Straftaten oder auch bei Ordnungswidrigkeiten angewandt werden?) Außerdem kann angenommen werden, dass entsprechende Rauchverbote explizit zum Schutz der Gesundheit erlassen wurden, womit in diesem Fall auch ein rechtswidriger Angriff vorläge.
5 Antworten
@ VogelfreiJK,
Kein Mensch hat das Recht, anderen Schaden zuzufügen, nirgendwo. Die Grundrechte eines jeden Menschen haben Vorrang vor dem Rauchen. Daß Tabak im Sinne des Lebensmittelrechts sogar verboten ist, sollte hier auch erwähnt werden. Ein anderes Produkt mit denselben katastrophalen Folgen würde sofort vom Makt genommen werden.
Zu 1: Es ist kein rechtswidriger Angriff auf die Gesundheit des N. Weder überschreitet das Einatmen des Rauches die Erheblichkeitsschwelle (körperliche Mißhandlung, Schädigung an der Gesundheit) noch ließe sich der Beweis der Kausalität führen, wenn N tatsächlich später erkrankt. Die einzig denkbare Straftat wäre hier eine Körperverletzung und die ist nicht verwirklicht.
Zu 2: Wenn der Inhaber des Hausrechts ein Rauchverbot aussprich, kann er selbstverständlich dem R aufgrund des Verstoßes ein Hausverbot erteilen. Und dieses kann er auch mit den Mitteln der Notwehr durchsetzen.
Zu 3: § 127 StPO darf wegen § 46 Abs. 3 OWiG nicht auf Ordnungswidrigkeiten angewandt werden. Wenn allerdings der Hausrechtsinhaber dem R ein Hausverbote erteilt und dieser sich nicht daran hält, liegt ein Hausfriedensbruch und damit eine Straftat vor. Und dann ist auch die vorläufige Festnahme zulässig.
Nachfrage:
Zu 2: Kann niemand außer dem Hausrechtsinhaber in Nothilfe sein Hausrecht schützen? Das müsste doch möglich sein, oder?
Zu 3: Ist nicht das Hausverbot für alle Raucher bereits mit dem Rauchverbot ausgesprochen? Damit wäre dann wieder eine vorläufige Festnahme möglich.
das ganze nichtraucher vs raucher-zeug wird langsam ja fast schon zu einer art von rassismus:(
@ VogelfreiJK,
Tabakrauch ist Angriff auf das Leben! Raucher haben kein Schädigungsrecht!
Weltweit sterben jährlich ca. 600.000 Menschen wegen Passivrauchens. Googeln Sie mal mit "600.000 Passivrauchtote"! Im Bundesgesetzblatt Nr. 36 im Artikel 8 ist zu lesen, daß Passivrauchen Krankheit, Invalidität und Tod verursacht. Hier ist die Internetadresse: http://drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/DrogenundSucht/Tabak/Downloads/Gesetz_zum_Tabakrahmenuebereinkommen_041129_Drogenbeauftragte.pdf Durch wessen Hände starben diese 600.000 Opfer? Zwangsberauchung erfüllt also logischerweise den Tatbestand vorsätzlicher Körperverletzung. Schließlich stehen die Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln, so daß die Raucher ganz genau wissen, was sie tun, wenn sie die gemeinsame Atemluft mit Tabakrauchgiften verseuchen. Weil Tabakrauch überall gesundheitsschädlich ist, handelt es sich stets um einen Angriff auf die Gesundheit der Mitmenschen, egal wo diese Körperverletzung stattfindet. Wer an der Gesundheit angegriffen wird, hat ein Recht auf Notwehr. Laut Grundgesetz Artikel 2 hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit, weshalb es kein Schädigungsrecht für Raucher geben kann. Ein Warnhinweis auf den Zigarettenschachteln lautet: Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu! Diese Körperverletzung ist mit bereits bestehenden Gesetzen verboten, und zwar überall, denn es gibt keine rechtsfreien Räume, in welchen Raucher seinen Mitmenschen Schaden zufügen dürfen. Googeln Sie mal mit "Strafgesetzbuch Körperverletzung und Notwehr"! Frank Wöckel hat 3 Bücher, die medizinisch und juristisch geprüft wurden, geschrieben. In diesen Büchern kann man lesen, warum die Raucher kein Recht haben, Menschen mit Tabakrauch anzugreifen, zu verletzen und umzubringen. Googeln Sie mal mit "Frank Wöckel Passivrauchen Körperverletzung" ! In seinen Büchern finden Sie alle Gesetze, die das Rauchen in Gegenwart anderer verbieten. Es ist ja vergleichsweise auch nicht erlaubt, Getränke seiner Mitmenschen mit krebserregenden, übel riechenden Schadstoffen zu verseuchen, obwohl man das Getränk stehenlassen kann. Das Atmen kann man leider nicht einstellen. Hier ein zweiter Vergleich: Zwangsfütterung, sogar mit gesunden Lebensmitteln, ist verboten. Selbstverständlich trifft dasselbe bei Zwangsberauchung mit krankmachendem, tödlichem Tabakrauch zu. Sie sehen, die Gesetze zum Schutze der Menschen vor Zwangsberauchung sind da, aber leider werden sie nicht umgesetzt. Ich frage mich, wie lange dieses Verbrechen weitergehen soll?
Ehrlichgesagt, würde ich von niemandem mehr verlangen. Und natürlich sollte man niemals gleich mit Notwehr und Körperverletzung kommen, sondern erstmal freundlich darum bitten, die Zigarette zu löschen. Und wenn ich Dich richtig verstanden habe, würdest Du einer solchen freundlichen Bitte ja in den meisten Fällen auch nachkommen. Zumindest ich finde es überhaupt nicht schlimm wenn Menschen für sich selber entscheiden, dass sie für einen bestimmten Genuss eine gewisse Gefahr in Kauf nehmen wollen. Und sofern Rauchen generell verboten wäre also auch unter freiem Himmel und das damit begründet würde, dass Passivrauchen zu gefährlich sei, müsste wohl in letzter Konsequenz auch Autofahren verboten werden und das will wahrscheinlich (fast) niemand.
Aber ein kleiner Hinweis noch: Eine Verhältnismäßigkeitsabwägung ist in der Regel bei Notwehr nicht erforderlich. Es muss nur stets das geringste zur Verfügung stehende Mittel gewählt werden, was den Angriff zuverlässig abwehrt und den Verteidiger keiner zusätzlichen Gefahr aussetzt. Lediglich völlig unverhältnismäßige Abwehrhandlungen sind nicht erlaubt. Z.B. Tödlicher Schuss bei Obstdiebstahl. In dem beschriebenen Fall wäre das wohl das Wegnehmen und Löschen der Zigarette eine sinnvolle Abwehrhandlung, falls Notwehr erlaubt ist.
Das sind Ideen...
Also:
Nein, es liegt kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor. Außerdem gilt grundsätzlich, das Notwehr dann ausgeübt werden soll (ggf. ja dadurch erst muss), wenn kein Eintreffen der Polizei möglich ist oder diese einfach nicht vor Ort ist. Außerdem würde erstmal "Ausweichen wenn möglich" gelten. Das Rauchen bzw. die Überwachung oder Genehmigung des Rauchens obliegt dem Eigentümer/Besitzer.
Es stellt keine Verletzung seines Hausrechts dar, da er dieses ja noch gar nicht ausgeübt hat oder versucht hat ausuüben. Die Verhaltensordnung (Nichtrauchen) verpflichtet den Besucher beim Betreten (welche er ja annimmt) zum bestimmungsgemäßen Verhalten. Wenn der Hausrechtsinhaber (oder dessen Besitzdiener) dann den Raucher hinausschicken und derjenige nicht nachkommt und trotzdem im Gebäude verweilen würde, würde er Hausfriedensbruch begehen. Antragsberechtigt wäre aber der Geschädigte, also der Eigentümer (oder dessen Besitzdiener). Außer dem Nichtbeachten der Nichtraucherordnung (was ja eine individuelle Verhaltensordnung des Eigentümers ist), besteht ja in dem Beispiel keinerlei Straftatbestand! Selbst wenn alle Raucher dann gegen die Hausordnung verstoßen würden, wäre das Sache des Eigentümers (Besitzers/Besitzdieners) im Rahmen seines Hausrechts zu unterbinden. Mehr als die Person aus dem Gebäude zu bitten und beim ausdrücklichem Nichtnachkommen der Aufforderung -auch mit Gewalt- zu entfernen, bleibt nicht. Keinerlei Notwehr!
Da es an der Straftat mangelt, kann es auch keine Vorläufige Festnahme durch Jedermann geben! Zusätzlich, wenn denn eine Straftat vorliegen würde (bspw. siehe Punkt 2. Der Betroffene weigert sich nach Aufforderung des Wachdienstes das Gebäude zu verlassen und dieser möchte nun Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstatten) müsste die Identität der Person unbekannt (identitätssichernde Festnahme) oder die Person der Flucht verdächtig sein (Flucht im Sinne von Großkriminallität, also da wo ein Absetzen ins Ausland erwartet wird) müsste (anwesenheitssichernde Festnahme). Diese würde aber nur bis zum Eintreffen/Übergabe an die Polizei gelten. Steht die Identität jedoch schon vorher (in diesem Hausfriedensbruchsbeispiel) fest, ist keine Vorläufige Festnahme durch Jedermann gestattet!
Tolle, gut nachvollziehbare Antwort!
nur blöd, dass sie in allen punkten falsch ist.
Nur blöd, wenn man nur schreibt "nur blöd"?! Hmm. Dann wurde wurden vor zwei Stunden das Zivilrecht, das Strafrecht und die Strafprozessordnung neu gestaltet und alle haben bislang "in allen Punkten falsch" gehandelt...
Wie wäre es denn mit einem substantiiertem Vortrag zu "allen falschen Punkten"??? Ferner ist der Besitzdiener natürlich antragsberechtigt, sofern er als Geschädigter in Betracht kommt, in dem Beispiel/Sinne (vielleicht unglücklich formuliert) bspw., das der besitzstörende Raucher, der Verlassensaufforderung nicht nachkommt und dem Ausübenden (Besitzdiener) des Hausrechts nun einen Schaden zufügt (bspw. Körperverletzung). Aber auch andersherum: Strafanzeigenvordrucke, bspw. bei Kaufhausdetektiven sind bereits vorunterschrieben und vertraglich mit dem ausübenden Unternehmen so vereinbart, das dieses berechtigt, ohne weitere Kenntnissnahme an die Strafverfolgungsbehörde die Tat anzuzeigen. Prinzipiell: Anzeigeerstatter muss nicht der Geschädigte selbst sein (es ist daher auch bei Tat X, Y oder Z unerheblich, ob als Anzeigeerstatter der Zeuge A, der Geschädigte B oder die Reinemachefrau C auftritt). Sofern der tatsächlich Geschädigte bei einem Antragsdelikt erklärt, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ist die Sache erledigt, sofern kein öffentliches Interesse vorliegt. Wenn also der Eigentümer des Einkaufszentrums D, das Wachunternehmen E vertraglich verpflichtet hat, die auf seinem Gelände beobachteten mutmaßlichen Straftaten anzuzeigen, dann wird das Wachunternehmen das auch tun. Allerdings kann das auch jeder Andere, der hier nicht im Vertragsverhältnis zum Auftraggeber steht.
Falsch! der besitzdiener ist nicht Antragsberechtigt.
Es gilt nie Ausweichen, wenn möglich. Es gilt immer: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Ich hoffe nur, der Schreiber verzichtet selbst auch darauf, z.B. wenn er Grippe hat, in die Öffentlichkeit zu gehen. Er könnte als Bazillenschleuer ja die Gesundheit anderer gefährden. Sicherlich hat jeder ein Recht darauf, nicht (unverhältnismäßig) z.B. durch Tabakrauch beeinträchtigt zu werden. Nicht jedes Schwebeteilchen in der Luft stellt jedoch bereits eine derart hohe Gefährdung der Gesundheit dar, dass ein Einschreiten erforderlich oder verhältnismäßig wäre. Mancher "Feldzug" militanter Nichtraucher stellt objektiv eher einen ideologischen Glaubenskrieg, als eine Abwehr einer konkreten Gefährdung dar. Würde jeder Rauchpartikel in der eingeatmeten Luft zwangsläufig zu Krebs oder einer sonstigen schwerwiegenden Erkrankung führen, die Menschheit wäre längst ausgestorben. Man kann es (in beide Richtungen) auch übertreiben. Manchmal könnte ein freundliches "Bittte" auch mehr bewirken, als gleich mit einem juristischen Grundsatzseminar die "Waffen" zu zücken. Ich selbst bin überzeugter Raucher, aber ich gebe mir Mühe, die Empfindlichkeiten meiner Mitmenschen zu achten. Ich möchte MEIN Leben so gestalten, wie ICH es möchte. Aber ich will natürlich niemand anderes schädigen. Ich würde somit in o.a. Beispiel nicht in einem Einkaufszentrum rauchen, wenn es dort untersagt ist. Aber wenn mir in einem vergleichbaren Fall jemand derart bevormundend entgegen käme, ich würde zwar die Zigarette ausmachen, aber unverzüglich mit einem ekelhaft stinkenden Käse wiederkommen. Gegen Käsegestank gibt es zum Glück noch kein Gesetz. Und dem Meckerer würde wohl deutlich werden, dass man sich nicht gegen jede minimale Übertretung von "Recht und Gesetz" überzogen auflehnen kann.