Notwehr bei Fahrraddiebstahl?

8 Antworten

Hm...Putativnotwehr.

Hier muss wohl geprüft werden ob nach § 17 StGB der Irrtum vermeidbar gewesen wäre.

Die Frage ist auch, ob hier verhältnismäßig gehandelt wurde. Mildestes Mittel und Putativnotwehrexzess.

Insgesamt würde ich sagen: nicht trivial.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Mhh ja, so in die Richtung habe ich auch recherchiert. Verhältnismäßig.. gute Frage.. sie hat ja vorab mehrmals gerufen. Das Festhalten ist gerechtfertigt nach dem Festnahmerecht.. der Irrtum.. Puh, so wie ich es verstehe, war er nicht vermeidbar, Lea hat kein Wort gesagt.. Danke für deine Antwort! :-)

Das ist natürlich keine Notwehr sondern strafbare Selbstjustiz.

Würde ich ja auch so sagen, aber ich hab gelesen, das Nothilfe geübt werden darf, wenn es z.B. ein rechtswidriger Angriff ist. So ein Angriff wäre auch ein Diebstahl. Dann gilt es das mildeste Mittel anzuwenden, gerufen hat sie ja, aber dann blieb er keine andere Wahl mehr. Dass Lea gefragt hatte, wusste sie nicht. Also war es ein Irrtum und dafür gibt es auch ne Rechtsgrundlage.. aber irgendwie kann ich mir das einfach nicht vorstellen!

Natürlich ist Svenjas Aktion keine Nothilfe sondern Unrecht.

Svenja war offensichtlich nicht in der Kenntnis, dass ihre Schwester Sarah ihr Fahrrad verliehen hatte und Lea somit im rechtmäßigen Besitz des Rades war.

Die Anzeige wegen Körperverletzung und der Schadenersatzanspruch von Lea wäre also gerechtfertigt. Sie würde recht bekommen.

Svenja ist erst 11 Jahre - nicht strafmündig, aber diliktfähig. Schadenersatz durch die Eltern ist angesagt.

Die Eltern haben nichts damit am Hut

@uni1234

Hast recht :-)

Svenja ist erst 11 Jahre

Woher weißt du das?

nicht strafmündig, aber diliktfähig

korrekt (wenn sie wirklich 11 ist)

Schadenersatz durch die Eltern ist angesagt.

Falsch. Warum sollten die Eltern für etwas haften das ihr Kind getan hat?

@NamenSindSchwer
Woher weißt du das?

Rechercheübungen benötigen das. Sonst lernt der Kandidat nichts dazu.

Grundsätzlich gehört auch das Eigentum zu den notwehrfähigen Rechtsgütern.

Svenja geht von einer Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) aus. Auch die Notwehrhandlung ist m.E. erforderlich und geboten.

Das einzige Problem: Svenja irrt sich. Dennoch kann diese sog. Putativnotwehr straffrei bleiben. (Erlaubnistatumstandsirrtum, vgl. § 16 StGB).

Super, danke!!!!!!! :-)