Notarieller Testaments- und Übergabevertrag, einer der beiden Schlusserben stirbt vor dem Erbfall. Wer erbt nun?

6 Antworten

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Um den bislang rechtsirrigen Kommentaren etwas Substantiiertes entgegenzusetzen:

Erbt dann der überlebende Nachkomme alles oder tritt dann automatisch die gesetzliche Erbfolge ein

Weder noch: § 2069 BGB führt hierzu aus: "Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden."

Meint: Auch bei testamentarisch gewillkürter Erbfolge treten selbst ohne ausdrückliche Benennung als Ersatzerben die Abkömmlinge, hier Enkel, in das testamentarisch verfügte Erbrecht ihrer vorverstorbenen Mutter bzw. ihres Vatres ein, so wie sie es n. § 1924 (3) BGB als Regelfall der gesetzl. Erbfolge automatisch täten :-O

G imager761

oder tritt dann automatisch die gesetzliche Erbfolge ein

Genau das

obwohl im Testaments- und Übergabevertrag hierzu keine Regelung getroffen wurde?

Um die gesetzliche Erbfolge auszuschalten, muss man das ausdrücklich testamentarisch so verfügen. Im Testament müßte also stehen, dass bei vorzeitigen Tod eines der Erben, sein Erbteil an den überlebenden Erben fällt.

Steht das nicht drin, tritt automatisch díe gesetzliche Erbfolge ein, es würden also die Kinder des verstorbenen Erben erben


oder tritt dann automatisch die gesetzliche Erbfolge ein



Genau das


ist falsch, § 2069 BGB :-O

G imager761



Nun, da der Erblasser noch lebt, wird er wohl eine neue, an die geänderten Voraussetzungen angepaßte Entscheidung treffen.

Es tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

Falsch, das übersieht § 2069 BGB nun völlig :-(

Dann erben die Nachkommen des / der Schlusserben.

Sofern es sich bei den testamentarisch eingesetzten "Nachkommen" als Schlußerben tatsächlich um die Kinder des Erblassers handelt; sonst greift Anwachsung des entfallenden Erbteils an die verbleibenden Erben,  § 2099 BGB.