Normalschicht Wechselschicht

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich denke Du hast auf der ganzen Linie Pech. Bei den Arbeitszeiten ist Dein Chef mangels Betriebsrat weisungsberechtigt. Ausserdem hast Du im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit, sondern den zitierten Satz. Da kann er Dich auch in Schichtarbeit einsetzen. Die ist ja nicht vertraglich ausgeschlossen.

Schichtzulagen für Spätschicht braucht er ohne Tarifbindung und ohne Betriebsvereinbarung nicht zu bezahlen. Wenn das Firmenauto nicht Bestandteil des Arbeitsvertrag ist, ist Dein Chef auch nicht verpflichtet es Dir weiter zu überlassen.

Es würde mich freuen, wenn ich mit meiner Einschätzung falsch liege aber ich sehe momentan keine Möglichkeit daran etwas zu ändern.

Danke für Deine Antwort, auch wenn sie mir nicht so gefällt. So wie es aussieht, werde ich wohl dann gekündigt, da ich ohne Auto meinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.

@Tscheti

Danke für's Sternchen

Ich fürchte, Du wirst die Änderung der Arbeitszeiten hinnehmen müssen.

In der Hoffnung das "richtige" im Kopf zu haben: Schichtzulagen müssen bei Nachtschicht, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden.

Auch dagegen, dass Dir der Firmenwagen nicht mehr zur Verfügung steht, wird sich kaum etwas machen lassen. Ist Mobilität mit dem Wechsel des Aufgabenbereichs nicht mehr gefordert oder nötig ...

Wie man als Arbeitnehmer den Arbeitsplatz erreicht, kann dem Arbeitgeber egal sein, er ist nicht verpflichtet, ihn dabei in irgendeiner Form zu unterstützen (zumindest nicht wenn es sich um Wege zwischen Stammarbeitsplatz und Wohnort handelt).

Auch an Dich ein Danke für Deine Antwort. Zum Auto, gibt es nicht irgenwie so was wie ein Gewohnheitsrecht? Den Wagen fahre ich nun schon seit 4,5 Jahren.

@Tscheti

Nein, betrachte das Auto als Arbeitsmittel, dass dann zur Verfügung steht (gestellt wird) wenn die Tätigkeit dies erfordert.

In Deinem Fall würde das bedeuten, der Arbeitgeber stellt das Auto für Dein "privates Vergnügen" zu Verfügung (daran ändert sich auch nichts, wenn Du es bevorzugt oder ausschließlich für den Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort einsetzt). Da greift auch kein "Gewohnheitsrecht".