Nochmalige Insolvenzfrage?
Guten Tag, Ich habe einmal eine Frage zum Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17).
Und zwar bin ich seit 28.01 im Insolvenzverfahren. Meine Frage bezieht sich drauf, mein Gehalt welches mir jeden Monat durch meinen Arbeitgeber überwiesen wird, beträgt abzgl. Des teils der an den Verwalter geht noch ca 1550€ (ich bin single).
Mein Insolvenzverwalter meint ich könne darüber auch verfügen, da keine Kontopfändungen mehr ausgeführt werden dürfen.
Das vorliegende Urteil verunsichert mich nun aber, da davon gesprochen wird das alles über dem Sockelbetrag dennoch separiert und geblockt wird.
Bitte helft mir licht ins Dunkel zu bringen. Das was mir mein Arbeitgeber auszahlt, ist doch eigentlich das was mir zusteht.?! Wie kann das dann dennoch geblockt werden? Vielen Dank für die Mühe!
4 Antworten
Einfache Antwort alles pfändbare wird von deinem Lohn abgezogen. Heißt auf dem Konto darf nichts mehr gepfändet werden. Es wäre eine Doppelpfändung und ist nach §850 ZPO nicht zulässig. Da die Banken ein automatisiertes System haben wird es trotzdem gepfändet. Hole dir vom Amtsgericht schriftlich einen Beschluß über die Freigabe deines Konto und berufe dich auf den obrige §. Den Beschluß legst du der Bank vor und dein Konto wird freigegeben.
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Naja das Urteil sagt aber ja was anderes aus, durch dir öffentlich rechtliche verstrickung
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Naja das Urteil sagt aber ja was anderes aus, durch dir öffentlich rechtliche verstrickung
Es ist so wie du es besxhrieben hast. Dass was Netto auf deinen Lohnzettel steht gehört dir voll und ganz. Unpfändbare Beiträge darf der Insolvenzverwalter nicht einbeziehen..
I ich glaube du verstehst mich gerade falsch.
Im oben verlinkten Urteil ist davon die Rede, das alles was über dem Pfändungsgrenze auf ein separierungskonto geht, da die pfändungen ja dennoch bestehen... verstehe das Urteil gerade nur nicht ganz
Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden. Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführten Zwangsvollstreckung die öffentlich-rechtliche Verstrickung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle geschaffen, dass Vollstreckungsverbote im Einzelfall nicht beachtet werden. Hätte die Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung, bedürfte es keines gesonderten Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung.
Es bleibt dem Schuldner überlassen, die Verstrickung zu beseitigen.
Und wie soll ich das anstellen?
Mein Insolvenzverwalter meint ich könne darüber auch verfügen, da keine Kontopfändungen mehr ausgeführt werden dürfen.
Dein Insolvenzverwalter hat Recht, das angegebene Urteil hat einen anderen Hintergrund und ist nicht anwendbar.
Zum Kotzen, so ein Schmarotzertum! Hauptsache, so viel Geld wie möglich behalten, was die Gläubiger bekommen oder besser gesagt nicht bekommen, interessiert nicht mehr!
Natürlich nicht Digger :D
Bedenke Überstunden sind nur 50% pfändbar. Spesen , Nachtschicht usw. z.B. garnicht. Du kannst ohne Probleme weit über die Pfändungsgrenze kommen. An das Geld kommt keiner ran.