Niessbrauch und unentgeltliches Wohnrecht bei Eigentümergemeinschaft??
Es besteht eine Eigentümergemeinschaft. Jeder besitzt ein Drittel des Hauses zu jeweils gleichen Teilen. Einer der Erben (Erwin), hat ein Niessbrauchrecht auf einen vermieteten Wurstladen, welcher Teil des Hauses ist. Außerdem hat Erwin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in einer der Wohnungen des Hauses. Diese Vereinbarungen wurden notariell beglaubigt.
Danach entscheidet die Gemeinschaft sich zur Vermietung der verbleibenden Flächen.
1)Die Fläche von Erwins Wohnung, dem Wurstladen sowie sonstiger Flächen ist aber größer als ein Drittel der gesamten Wohnfläche des Hauses. Muss ein Ausgleich gezahlt werden ?
2)Weiterhin kommen auch Nutzflächen hinzu, z.B. eine Garage und ein Partyraum. Muss auch hierfür Ausgleich gezahlt werden?
3)Welche gesetzliche Grundlagen bestehen hierfür ?
3 Antworten
Wenn das Nießbrauchsrecht Erwins und sein Wohnrecht bereits bestanden hat, als der Erbfall eintrat, haben die beiden Rechte nichts mit dem Nachlass zu tun. Die Erbengemeinschaft hat diese Belastungen mit geerbt, so dass sich die Auseinandersetzung (Teilung) dieses Nachlasses auf dessen Wert unter Abzug der für die Belastung anzusetzenden Wertbeträge (kapitalisiertes Nießbrauchs- und Wohnrecht) beschränkt. Vermutlich hat der AG recht, der das für eine pfiffig sein wollende Prüfungsaufgabe hält.
Wenn der Fall jedoch tatsächlich besteht, müsste geprüft werden, ob der Erblasser, der vermutlich Erwin die Rechte eingeräumt hat, testamentarisch auch festgelegt hat, ob Erwin sich diesen "Vorempfang" bei der Erbauseinadersetzung anrechnen lassen muss.
Das klingt nach einer spitzfindigen juristischen Prüfungsfrage, weil Details so ungewöhlich sind, dass sie in der Realität wohl eher nicht vorkommen.So habe ich von einem gesplitteten Niessbrauch noch nie gehört. In diesem Fall wäre der Niessbraucher auch an den Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der restlichen WE beteiligt. Lag dem Ganzen ein Testament zugrunde?
wenn klar geregelt ist wem imj Haus was gehört, dann darf jeder mit seinem Teil erstmal machen was er/sie will.
Lediglich bei einem verkauf des gesamten Objektes geht alles durch 3.
Wenn erwin schlau ist lässt er sich seinen NIessbrauch vorher abkaufen, da es den Wert der Immobilie sehr deutlich mindertz
Erwin hat das Haus geerbt und dann notariell wie o.a. geteilt (Erbauseinandersetzungsvertrag). Niessbrauch gehört ihm lediglich für den Wurstladen. Jedem gehört ein Drittel. Erwins WOhnung sowie die Fläche Wurstladen ist etwas weniger als ein Drittel der Gesamtwohnfläche.
Die anderen Erberechtigten haben Ansprüche, wie sind die enstanden?
Die Erbschaft ist hier nicht mehr wichtig für, das wissen wir bereits. Die Frage der Erbschaft erübrigt sich nun. Es geht nur um den Notarvertrag.
Das klingt nach einer spitzfindigen juristischen Prüfungsfrage, weil Details so ungewöhlich sind, dass sie in der Realität wohl eher nicht vorkommen.So habe ich von einem gesplitteten Niessbrauch noch nie gehört. In diesem Fall wäre der Niessbraucher auch an den Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der restlichen WE beteiligt. Lag dem Ganzen ein Testament zugrunde?