Niessbrauch und unentgeltliches Wohnrecht bei Eigentümergemeinschaft??

3 Antworten

Wenn das Nießbrauchsrecht Erwins und sein Wohnrecht bereits bestanden hat, als der Erbfall eintrat, haben die beiden Rechte nichts mit dem Nachlass zu tun. Die Erbengemeinschaft hat diese Belastungen mit geerbt, so dass sich die Auseinandersetzung (Teilung) dieses Nachlasses auf dessen Wert unter Abzug der für die Belastung anzusetzenden Wertbeträge (kapitalisiertes Nießbrauchs- und Wohnrecht) beschränkt. Vermutlich hat der AG recht, der das für eine pfiffig sein wollende Prüfungsaufgabe hält.

Wenn der Fall jedoch tatsächlich besteht, müsste geprüft werden, ob der Erblasser, der vermutlich Erwin die Rechte eingeräumt hat, testamentarisch auch festgelegt hat, ob Erwin sich diesen "Vorempfang" bei der Erbauseinadersetzung anrechnen lassen muss.

Das klingt nach einer spitzfindigen juristischen Prüfungsfrage, weil Details so ungewöhlich sind, dass sie in der Realität wohl eher nicht vorkommen.So habe ich von einem gesplitteten Niessbrauch noch nie gehört. In diesem Fall wäre der Niessbraucher auch an den Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der restlichen WE beteiligt. Lag dem Ganzen ein Testament zugrunde?

wenn klar geregelt ist wem imj Haus was gehört, dann darf jeder mit seinem Teil erstmal machen was er/sie will.

Lediglich bei einem verkauf des gesamten Objektes geht alles durch 3.

Wenn erwin schlau ist lässt er sich seinen NIessbrauch vorher abkaufen, da es den Wert der Immobilie sehr deutlich mindertz

Gerhart  28.11.2021, 07:39

Das klingt nach einer spitzfindigen juristischen Prüfungsfrage, weil Details so ungewöhlich sind, dass sie in der Realität wohl eher nicht vorkommen.So habe ich von einem gesplitteten Niessbrauch noch nie gehört. In diesem Fall wäre der Niessbraucher auch an den Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der restlichen WE beteiligt. Lag dem Ganzen ein Testament zugrunde?

maowb84 
Fragesteller
 28.11.2021, 10:26
@Gerhart

Erwin hat das Haus geerbt und dann notariell wie o.a. geteilt (Erbauseinandersetzungsvertrag). Niessbrauch gehört ihm lediglich für den Wurstladen. Jedem gehört ein Drittel. Erwins WOhnung sowie die Fläche Wurstladen ist etwas weniger als ein Drittel der Gesamtwohnfläche.

Gerhart  28.11.2021, 14:37
@maowb84

Die anderen Erberechtigten haben Ansprüche, wie sind die enstanden?

maowb84 
Fragesteller
 29.11.2021, 07:12
@Gerhart

Die Erbschaft ist hier nicht mehr wichtig für, das wissen wir bereits. Die Frage der Erbschaft erübrigt sich nun. Es geht nur um den Notarvertrag.