nicht vollendeter Einbruch?

9 Antworten

Bei einem versuchte Einbruchsdiebstahl handelt es sich im strafrechtlichen Sinne, um einen versuchten besonders schweren Fall eines Diebstahls §§ 243 Abs.1 Nr.1, 242 StGB. Auch ist die Strafbarkeit eines solchen versuchten Einbruchsdiebstahl grundsätzlich gegeben(vergl. §§ 23 Abs. 1 i.V.m 242 Abs.2 StGB).

Allerdings setzt eine solche Strafbarkeit voraus, dass der Täter in der Absicht in das Gebäude eingestiegen ist, um fremde bewegte Sachen zu entwenden (Diebstahlsvorsatz). Ein Indiz eines solchen Diebstahlvorsatzes könnte beispielsweise sein, dass der Täter Schränke, Schubladen, etc nach brauchbaren Wertgegenständen oder Bargeld durchsucht hat, jedoch nichts brauchbares gefunden hat.

Neben einem versuchten schweren Diebstahl kommt allerdings auf jeden Fall noch ein vollendeter Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), der allerdings nur auf ausdrücklichen Strafantrag verfolgt wird, und gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in Betracht.

Es spielt keine rolle, obe bei einem Enbruch geklaut wurde oder nicht. Der Einbruch ist eben ein Einbruch und wahrscheinliche mit Sachbeschädigung und allemal Hausfriedensbruch. die Beschädigten Sachen müssen kompl. ersetztwerden, der seelische Schaden ist nicht zu ersetzen. Das Strafmaß hängt von vielen Faktoren ab.

in deutschland gilt in vielen bereichen, bereits der versuch ist strafbar.

wenn du irgendwo einsteigst aus spaß an der freude und wieder rausgehst, ist das hausfriedensbruch und definitiv strafbar

geldstrafen, bewährungsstrafen, haftstrafen je nach vorstrafenregister

Zumindestens eine Strafe für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch kommt auf Dich zu. Und ein Einbruch ist auch als Versuch strafbar.

Kommt unter anderem darauf an, ob Vorstrafen vorliegen...