nicht angepasste geschwindigkeit ohne schild und blitzer
ich bin normal wie immer über nichtbeschilderte feldwege in mein dorf gefahren (etwa60kmh) (fragt mich nicht wieso aber keinerlei schilder auch kein landwirtschaftlicher verkehr frei oder ähnliches) bin in meinem haus mach gerade was zu essen klingelt es an meiner tür. ich öffne... grinsen mir zwei polizisten entgegen als ich frage was los ist sagen sie mir "laut augenzeugen sind sie mehrmals mit nicht angepasster geschindigkeit über feldwege gefahren" als ich frage was das genau hieße meint er (ernsthaft) ich seih ein arroganter vollidiot und wisse genau was das hieße (der selbe polizist hat mich schon "freundlich" betreut als ich vor 4 monaten einen autounfall hatte (aquaplaning)) er würde genau wissen das den zeugen zu glauben ist denn das seih bei mir ja nichts neues er würde die führerscheinstelle informieren und ich würde dann post bekommen. lange rede kurzer sinn zu meiner frage... was zur hölle!? also ganz ehrlich.. ich kann nirgendwo irgendeinen fall finden wo es um nichtangepasste geschwindigkeit auf einer unbeschilderten straße laut augenzeugen ohne unfall oder sonst was geht und ebenso ratlos was jetzt auf mich zukommt.. kann mich jemand aufklären? (bin noch probezeit wenn das was zu sagen hat) ich bin dankbar für jede antwort....
6 Antworten
Der Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit zielt auf folgende grundlegende Vorschrift über die zulässige Höchstgeschwindigkeit ab (aus der StVO):
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Diese Vorschrift beschränkt in der Regel die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit häufiger und stärker, als sie durch Verkehrszeichen oder allgemeine Vorschriften beschränkt wird. Allerdings: Kaum jemand kennt diese Vorschrift bzw. richtet sich danach. Sie wird schlichtweg nicht ernst genommen und solange nichts passiert, wird ein Verstoß auch nur selten geahndet.
So fährt z.B. derjenige mit nicht angepasster Geschwindigkeit, der bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fährt. Denn die Leuchtweite der Scheinwerfer beträgt in aller Regel nicht mehr als 60 Meter, der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt jedoch selbst bei einer reaktionsschnellen Gefahrenbremsung etwa 80 Meter. Erkennt also ein solcher Autofahrer ein Hindernis im Grenzbereich der Leuchtweite seiner Scheinwerfer, dann wird er es nicht mehr schaffen, noch rechtzeitig anzuhalten. Damit aber hat er gegen das Sichtfahrgebot (zweite fett markierte Stelle in dem Zitat) verstoßen.
Der Bußgeldkatalog sieht für nicht angepasste Geschwindigkeit folgende Bußen vor:
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
-8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 100 Euro, 3 Pkt.
-8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35 Euro
Geahndet werden kann die nicht angepasste Geschwindigkeit in den in 8.1 genannten Fällen also immer, sonst jedoch nur, wenn es dadurch zu einer Sachbeschädigung (Unfall) kommt. Sofern also keiner der in 8.1 genannten Fälle vorliegt, wirst du dir keine Sorgen machen müssen, andernfalls musst du neben dem Bußgeld auch mit Probezeitmaßnahmen rechnen, da nicht angepasste Geschwindigkeit ein schwerwiegender Verstoß ("A-Verstoß") ist.
Es gibt schon die Regel, dass man seine Geschwindigkeit der Situation anpassen muss. Tut man das nicht, kann man auch bestraft werden.
Nicht angepasste Geschwindigkeit muss aber bewiesen werden. Das geht bspw. bei einem Unfall sehr gut, da kann man alles ausrechnen. Der Beweis gelingt auch relativ einfach, wenn ein Polizist sowas beoachtet und zur Anzeige bringt. Seine Aussage wird von einem Gericht als glaubwürdig bewertet.
Aussagen von anderen Leuten haben da eher wenig zu sagen. Das ist immer sehr schwammig ("der ist gefahren wie ein Idiot").... Sowas lässt sich also nicht gut beweisen und es liegt an dir, dem Richter glaubhaft zu machen, dass du nicht unangemessen gefahren bist.
Ja, klar. Aber das wird ein Richter entscheiden. Eine Anzeige mit irgendwelchen Beschuldigungen reichen nicht aus, um so ein Verfahren einzuleiten.
Das denkst du. Sie reichen für ein Verfahren, und objektive Tatbestände (Aquaplaningunfall) wie Aussagen über Staubfontänen über dem Feldweg, von Anwohnern und Polizeistreifen bezeugt, machen der Raserei schnell ein Ende.
machen der Raserei schnell ein Ende
Welche Raserei ? Welche Staubfontänen ?
Selbst wenn Staubfontänen entstehen was hier aber gar nicht zu Sache steht, kann darauf nicht auf den Vorwurf einer nicht angepassten Geschwindigkeit geschlossen werden.
Nönö, so schnell geht das nicht. Sonst mache ich morgen bei der Polizei eine Aussage, dass ich dich schön öfters zu schnell gesehen habe und darauf wird dir eine Eignung zum Führen eines Fahrzeuges aberkannt? So weit sind wir noch nicht...
Bist Du ADAC Mitglied oder hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Ich kann mir nur schwer vorstellen das man mit so etwas durchkommt. Sollte es ganz hart kommen (Probezeit=Lappen weg) würde ich über einen Anwalt nachdenken. Am besten einen der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist.
Wenn es Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. §11 Abs. 2 FEV diverse Gutachten verlangen oder Auflagen erteilen.
Solche Zweifel können bei der Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch entsprechende Berichte der Polizei entstehen.
Wegen einer subjektiven Wahrnehmung eines Beobachters wird keine Eignung zum Führen eines Kfz angezweifelt, da müssten schon öfters nachweisliche Auffälligkeiten vorliegen.
Tabestand lt. StVO: TBA 103600, macht 100 Euronen und 3 Punkte.
Und da du als Wiederholungstäter einschlägig bekannt bist (Aquaplaningunfall wegen des gleichen Tatbestandes), würde ich mir durchaus berechtigte Sorgen um den Lappen machen (§11 Abs. 2 FEV).
Mit baumaterialbelader Schubkarre auf dem Feldweg hast du dann Zeit, über dein Verhalten nachzudenken :-)
G imager761
ich bin zwar generell für alle antworten dankbar, aber diesen unqualifizierten aus der luft gegriffenen nachsatz hättest du dir sparen können :-)
es muss hier nicht unbedingt um ein Bußgeldverfahren gehen und somit um irgendwelche Beweise oder Bewertung von Zeugenaussagen vor Gericht.
Wenn es Zweifel an der Eignung ein Kraftfahrzeug zu führen gibt, kann es gem. §11 Abs. 2 FEV Auflagen von der Fahrerlaubnisbehörde geben oder es werden Gutachten gefordert, um die Eignung zu überprüfen...