Neufahrzeug bestellt - aber der Käufer ist verstorben?

7 Antworten

Hi! Mein Beileid erstmal. Rein rechtlich sehe ich es wie die meisten anderen auch - kein Recht auf Stornierung.

Pragmatisch betrachtet und wenn das Autohaus auf Vertragserfüllung, also Zahlung und Abnahme besteht, könntest Du fragen, ob das Auto ggf. auf Kommission dort stehen bleiben kann und das Autohaus ggf. gegen eine Gebühr das Auto für Euch direkt weiterverkauft. Ansonsten eben selbst verkaufen. Alles Gute für Euch. Gruss

Zunächst mal mein Beileid.

Ein Rechtsgültiger Kaufvertrag ist auch nach dem Tod des Vertragspartners weiterhin gültig. Sie erlöschen nicht einfach so mit dem Tod. In diesem Fall geht er auf den Nachlass bzw. die Erben über.

Stelle dir das ganze mal umgekehrt vor. Du kaufst etwas und der andere Stirbt. Du würdest sicherlich auch auf die Erfüllung des Vertrages bestehen.

Das der Käufer verstorben ist berechtigt die Erben nicht dazu den Kaufvertrag zu stornieren. Der Nachlass bzw. die Erben sind und bleiben weiterhin am Kaufvertrag gebunden, und müssen ihn erfüllen.

Eine andere möglichkeit wäre wenn der Verkäufer aufgrund der tragischen Umstände auf die Erfüllung verzichtet, und entsprechend zurücktreten würde.

Ist Sie Erbin ,hat Sie den Vertrag.

Ich Denke aber Kulanz gerade im Todesfall ist möglich.

Um es korrekt zu beantworten, muss man den Vertrag zwischen Schwager und Autohaus mal erst auf Wirksamkeit prüfen.

Wenn dein Schwager den wirksamen Vertrag allein abgeschlossen hat, hat er mit dem Autokauf vermutlich nicht über das ganze Vermögen der Eheleute entschieden, da du hier wohl Hoffnung in BGB § 1365 siehst.

Ich sehe hier auch nur eine Chance in der Kulanz des Autohändlers.

Die Erben sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie dürfen das Auto abnehmen.

Dürfen oder müssen?

Sie müssen.